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BGH Beschluss vom 12.10.2004 – 4 StR 327/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 beschlos-
sen:
1. Die Verletzte Jennifer L. wird als Nebenklägerin zuge-
lassen.
2. Die Anträge der Nebenklägerin, ihr für die Revisionsin-
stanz einen Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen,
hilfsweise ihr Prozeßkostenhilfe für die Hinzuziehung ei-
nes Rechtsanwalts zu bewilligen, werden abgelehnt.
Gründe:
Die Anschlußberechtigung der Antragstellerin als Nebenklägerin folgt
aus § 395 Abs. 1 Nr. 1 a StPO i.V.m. §§ 176, 174 StGB. Die beantragte Bestel-
lung eines Beistands gemäß § 397 a Abs. 1 Satz 1 StPO kommt nicht in Be-
tracht, da die zum Anschluß berechtigenden Taten keine Verbrechen sind.
Dem - hilfsweise gestellten - Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für
die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts (§ 397 a Abs. 2 StPO) kann nicht ent-
sprochen werden, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die vom An-
geklagten eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht
erforderlich ist (BGHR StPO § 397 a Abs. 2 Prozeßkostenhilfe 2).
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann