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BGH Urteil vom 12.10.2004 – 4 StR 358/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Dortmund vom 5. Mai 2004
a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-
klagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge und des uner-
laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist,
b)
in den Aussprüchen über die Einzelstrafen in den
Fällen II 2 und II 3 sowie im Ausspruch über die
Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fall II 1) und
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
zwei Fällen (Fälle II 2 und II 3) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision allge-
mein die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Be-
schlußformel ersichtlichen Teilerfolg. Im übrigen ist es unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Annahme von Tatmehrheit zwischen den beiden Fällen des uner-
laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Fälle II 2 und
II 3 der Urteilsgründe) hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen verfügte der Angeklagte zum Zwecke des Ei-
genverbrauchs über 60,19 g Kokain (Wirkstoffgehalt 81,4 %) sowie über Ha-
schisch mit einer Gesamtwirkstoffmenge von 27,167 g THC. Die beiden
Rauschgiftmengen bewahrte er voneinander getrennt in zwei verschiedenen,
jeweils von ihm genutzten Wohnungen auf. Das Landgericht ist der Auffassung,
die separate Aufbewahrung der Betäubungsmittel an verschiedenen Orten füh-
re zur Annahme von zwei im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander stehenden
Taten des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge, da der Täter die tatsächliche Gewalt über die getrennt verwahrten Mengen
"jeweils nur nacheinander und nicht gleichzeitig ausüben könne".
Dem ist nicht zu folgen.
Nach ständiger Rechtsprechung verletzt der gleichzeitige Besitz ver-
schiedenartiger Betäubungsmittel das Gesetz nur einmal (vgl. BGH, Urteil vom
1. August 1978 - 1 StR 173/78; BGH StV 1982, 525; BGH NStZ-RR 1997, 227;
BayObLGSt 2001, 166, 168). Dieser Zusammenhang entfällt auch dann nicht,
wenn die nur zum Eigenverbrauch bestimmten verschiedenen Betäubungsmit-
telmengen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (zum vergleichbaren
Fall im Waffengesetz: BGHR WaffG § 53 Abs. 3 a (a.F.) Konkurrenzen 2; BGH
NStZ 1997, 446; vgl. auch Weber BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 894). An der Gleich-
zeitigkeit des Besitzes ändert sich durch die separate Aufbewahrung der Be-
täubungsmittel nichts. Der Begriff des Besitzes im Betäubungsmittelgesetz
setzt nicht voraus, daß sich der Täter am Verwahrort des Rauschgiftes aufhält.
Für die Verwirklichung des Tatbestandes reicht vielmehr die Innehabung eines
tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses und der sicheren Verfügungsmacht über
die Betäubungsmittel aus, die es dem Täter ermöglicht, sich jederzeit Zugang
zu dem an irgendeiner Stelle verwahrten Rauschgift zu verschaffen (vgl.
BGHSt 27, 380 ff.; Weber aaO § 29 Rdn. 834). Eine solche tatsächliche Verfü-
gungsmacht übte der Angeklagte jedoch gleichzeitig an beiden Rauschgift-
mengen aus, da er jederzeit ungehinderten Zugang zu den Wohnungen hatte,
in welchen er die verschiedenen Betäubungsmittel verwahrte.
Die den Fällen II 2 und II 3 zugrundeliegenden Sachverhalte stellen des-
halb eine Tat des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht gerin-
ger Menge dar. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265
StPO steht dem nicht entgegen, da auszuschließen ist, daß sich der Angeklag-
te anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Änderung des Schuld-
spruchs hat die Aufhebung der für die Fälle II 2 und II 3 verhängten Einzelstra-
fen und des Gesamtstrafenausspruchs zur Folge. Der Aufhebung der zugehö-
rigen Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden
sind und die neue Einzelstrafe lediglich unter Berücksichtigung des geänderten
Schuldumfangs neu zugemessen werden muß. Ergänzende Feststellungen, die
mit den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, sind zulässig.
Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible