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BGH Beschluss vom 12.10.2004 – 4 StR 387/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Detmold vom 27. Mai 2004 im Strafaus-
spruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer
Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten mit Strafaussetzung zur
Bewährung verurteilt. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil hat
mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 1. September
2004 unter anderem zutreffend ausgeführt:
"Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand, da die Kammer der Strafzumessung einen unzutreffenden Strafrah-
men zugrunde gelegt hat (sechs Monate bis drei Jahre und neun Monate - UA S. 13). Ausgehend von dem minder schwe- ren Fall nach § 249 Abs. 2 StGB (sechs Monate bis fünf Jah- re) und einer weiteren Reduzierung nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB ergibt sich ein Strafrahmen von einem Monat (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 38 Abs. 2 letzte Alternative 2. Halbsatz StGB) bis drei Jahre und neun Monate. ..."
Im Hinblick darauf, daß sich die verhängte Strafe an der vom Landge-
richt angenommenen Mindeststrafe orientiert, kann nicht ausgeschlossen wer-
den, daß sich der Fehler auf die Strafbemessung ausgewirkt hat. Der Strafaus-
spruch muß daher aufgehoben werden. Die der Strafe zugrunde liegenden tat-
sächlichen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt; sie kön-
nen daher bestehen bleiben.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann