BGH Beschluss vom 12.10.2004 – VI ZR 299/03
VI. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
26. September 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts. Von einer Teilkausalität mit der
Möglichkeit, die Kausalitätsanteile zu pauschalieren (vgl. OLG Hamm
VersR 1996, 1371 mit Nichtannahmebeschluß des erkennenden Senats
vom 19. März 1996 - VI ZR 244/95), ist nur dann auszugehen, wenn die
Kausalitätsanteile am Schaden abgrenzbar sind. Soweit das - wie hier -
nicht möglich ist, bleibt es bei dem Grundsatz, daß für die Haftung des
Schädigers eine Mitverursachung ausreichend ist. Insoweit hat das
Berufungsgericht keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich
eine
Überzeugung
gebildet.
Vorliegend
ist
auch
nicht
entscheidungserheblich, ob die "EE-Zeit" als Richtlinie oder Leitlinie oder
unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu
bemessen ist. Das Berufungsgericht hat im Anschluß an die Ausführungen
des Sachverständigen entschieden, der bei einer Notsectio aufgrund der
Umstände des Einzelfalls eine EE-Zeit mit mehr als 20 Minuten auch in
einem Kreiskrankenhaus für zu lang gehalten hat. Von einer weiteren
Begründung wird abgesehen.
Die Beklagten
tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: bis zur Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde des
Klägers 193.971,39
€
(davon entfallen auf die Nichtzu lassungs-
beschwerde des Klägers 406,80 €, die Nichtzulassungsbeschwerd e der
Beklagten 193.564,59 €), sodann: 193.564,59 €
Müller
Greiner
Pauge
Stöhr
Zoll