BGH Urteil vom 12.10.2004 – X ZR 49/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 12. Oktober 2004 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 27. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die
Richter Scharen und Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter
Asendorf
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin zu 2 wird das Urteil des 2. Senats
(Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom 18. Januar
2001 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Das europäische Patent 0 370 376 wird mit Wirkung für das Ho-
heitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Von den Gerichtskosten der ersten Instanz trägt die Beklagte die
Hälfte. Die Gerichtskosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte
mit Ausnahme der Hälfte der bis zum Ausscheiden der Klägerin
zu 1 entstandenen Kosten. Die Beklagte trägt die außergerichtli-
chen Kosten der Klägerin zu 2 und ihre eigenen außergerichtli-
chen Kosten.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 15. November 1989 un-
ter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung
89 08 509 vom 12. Juli 1989 angemeldeten, mit Wirkung für die Bundesrepu-
blik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 370 376 (Streitpatents). Das
Streitpatent betrifft ein Torblatt und umfaßt in der Fassung der nach Abschluß
des europäischen Einspruchsverfahrens ausgegebenen neuen europäischen
Patentschrift 37 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1, 2 und 5 lauten in der
Verfahrenssprache Deutsch:
„1. Torblatt (1) mit einer Anzahl von in Torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend mittels Scharnierverbindungen (12), deren Scharnier- achsen (13) im Nahbereich der Torblattinnenseite (18) angeordnet sind, aneinander angelenkter Paneele (4’, 4, 4°), insbesonde re eines Decken- gliedertores, deren jedes zwischen zwei benachbarten Paneelen (4’, 4’’) angeordnete Paneel (4) an seiner einen im Torblattschließzustand (2) dem einen benachbarten Paneel (4’’) zugewandten Stirnseite (8) einen in einem in Scharnierrichtung gesehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden Oberflächenbereich (10) und an seiner anderen, dem ande- ren benachbarten Paneel (4’) zugewandten Stirnseite (9) einen in einem in Scharnierachsrichtung gesehenen Schnittbild etwa konkav gekrümmt ver- laufenden Oberflächenbereich (11) aufweist, welche Krümmungen bogen- förmig, insbesondere kreisbogenförmig, und/oder den Bogenverlauf etwa nachzeichnend polygonförmig verlaufen und mit ihrem bzw. ihren Kreis- mittelpunkten etwa in oder in Nähe der benachbarten Scharnierachse bzw. mit ihrem bzw. ihren Polygon-Brennpunkten auf die jeweils benach- barte Scharnierachse (13) zu gerichtet liegen, so daß jeweils zwei be- nachbart angeordnete Paneele (4 und 4’) mit einem etwa konvex und ei- nem etwa konkav gekrümmten Oberflächenbereich (10, 11) einander ge- genüberliegend einen durch diese Paneele (4, 4’) aneinander anlenkende Scharnierverbindung (12) fixierten, in diesem Schnittbild entsprechend bogen- bzw. polygonförmig berandeten, zumindest in seinem in jeder Ver- schwenkstellung der Torblattaußenseite (17) zugewandten Mündungsbe- reich enger als einen Fingergriff ermöglichend - z.B. etwa 4 mm - bemes- senen Spaltbereich (15) begrenzen, und daß sich die einander zugewand- ten Stirnseiten (8, 9) im Zuge ihrer Verschwenkung um die zugehörige Scharnierachse (13) bei Übergang von dem Torblattschließzustand (2) in dessen Öffnungszustand (3) aneinander vorbeischieben, wobei der Spalt- bereich (15) sich mit zunehmendem Verschwenkwinkel verkürzend über zumindest einen Großteil des gesamten Verschwenkwinkelweges hinweg bestehen bleibt und ein Fingereingriff zwischen den Stirnseiten (8, 9) auch bei größtem Verschwenkwinkel (16) verhindert wird, wobei sich der etwa konvexe (10) und der etwa konkave (11) Oberflächenbereich jeweils von der Torblattaußenseite (17) des Paneels (4) ausgehend in Richtung auf
dessen Torblattinnenseite (18) über einen Teil der Paneeldicke erstreckt und etwa von der Torblattinnenseite (18) ausgehend in Richtung auf die Torblattaußenseite (17) an der den etwa konvexen Oberflächenbereich (10) aufweisenden Stirnseite (8) ein in den Paneelkörper zurückspringen- der Stufenbereich (19) und an der den etwa konkaven Oberflächenbereich (11) aufweisenden Stirnseite (9) ein von dem Paneelkörper vorspringen- der Stufenbereich (20) ausgebildet sind, welche Stufenbereiche (19, 20) im Torblattschließzustand (2) ineinandergreifen, und wobei im Torblatt- schließzustand zwischen den Außenwandungen - Torblattaußenseite (17) - aufeinanderfolgender Paneele (4, 4’) eine Fuge freigelassen ist, die in den Spaltbereich (15) übergeht, dadurch gekennzeichnet, daß in dem im Torblattschließzustand (2) zwischen je einem Paar aufein- anderfolgender, mittels der zugehörigen Scharnierverbindung (12) anein- ander angelenkter Paneele (4, 4’) durch die einander gegenüberliegen- den, gekrümmten Oberflächenbereiche (10, 11) und Flächen der Stufen- bereiche (19, 20) begrenzten Spalt ein Spaltabschnitt (60) ausgebildet ist, in welchem die den Spalt begrenzenden Stirnseiten (8, 9) dieser Paneele (4, 4’) mit dem Spaltabschnitt (60) entsprechenden Stirnseitenbereichen (61, 62; 63, 64) den Spaltabstand in Torblattschließstellung (2) unterbre- chend unter einer in diese Schließstellung gerichteten Lastkomponente aufeinander abstützbar aneinander angreifen, welcher Spaltabschnitt (60) von der Nasenkante (23) in Torblattdickenrichtung beabstandet in der an die Stufenbereiche (19, 20) angrenzenden Endzone des zwischen den gekrümmten Oberflächen (10, 11) im Torblattschließzustand (2) gebilde- ten Spaltbereiches (15) ausgebildet oder durch im Torblattschließzustand aneinander angreifende, oberhalb der Scharnierachse (13) gelegene, an Stufungen der in Tordickenrichtung gegenüberliegenden Wandungen der Stufenbereiche (19, 20) ausgeformte Wandungsbereiche (61’, 62’) gebil- det ist.
2. Torblatt (1) nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Scharnierverbindung (12) mit ihrer Scharnierachse zumindest im Torblattschließzustand (2) zwischen stirnseitigen Flächen (63, 64) der Stu- fenbereiche (19, 20) einander zugewandter Stirnseiten (8, 9) benachbarter Paneele (4, 4’) angeordnet ist.
5. Torblatt nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Scharnierachse (13) von der Torblattinnenseite (18) zum Paneel- inneren hin versetzt verläuft.“
Wegen der weiteren Patentansprüche wird auf die neue europäische
Patentschrift 0 370 376 B 2 verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin zu 2 geltend gemacht, der
Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents sei in seiner ersten Al-
ternative gegenüber der deutschen Offenlegungsschrift 37 26 699 nicht neu, in
beiden Alternativen durch diese Entgegenhaltung gegebenenfalls in Kombina-
tion mit der Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 030 386
und der US-Patentschrift 3 941 180 jedenfalls nahegelegt. Eine weitere Kläge-
rin, die inzwischen aus dem Verfahren ausgeschieden ist, hat sich weiter u.a.
auf die US-Patentschrift 3 198 242, die deutschen Patentanmeldungen
39 04 918 und 39 22 981 sowie eine behauptete Vorbenutzung gestützt.
Beide Klägerinnen haben beantragt, das Streitpatent mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Be-
klagte hat beantragt, die Klagen abzuweisen.
Das Bundespatentgericht hat die zu gemeinsamer Verhandlung und
Entscheidung vor ihm verbundenen Klagen abgewiesen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin zu 2 ihr erstinstanzliches Begeh-
ren weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen. Sie hat für die Lösung
nach Patentanspruch 5 in der mündlichen Verhaltung einen eigenständigen
erfinderischen Gehalt geltend gemacht. Die Klägerin zu 1 hat sich während des
Berufungsverfahrens außergerichtlich mit der Beklagten geeinigt.
Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing. D. T. ,
...
, ein schriftliches Gutach-
ten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Die Klägerin hat ein Parteigutachten von Prof. Dr. D. W. , ...
vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Klägerin zu 2 führt zur Abänderung der an-
gefochtenen Entscheidung und zur Nichtigerklärung des Streitpatents.
I. 1. Das Streitpatent betrifft ein Torblatt. Es bezieht sich, ohne daß dies
in der Beschreibungseinleitung ausdrücklich genannt wäre, auf Hubtore mit
Sektionaltorblättern, die insbesondere zum Verschließen von Gebäudeöffnun-
gen wie Zugängen zu Fabrikhallen oder Garagen dienen, letztlich aber auch in
anderen Bereichen verwendbar sind. Solche Torblätter bestehen aus horizontal
angeordneten Paneelen, die durch Scharniere gelenkig miteinander verbunden
sind. Im geschlossenen Zustand liegen die Paneele übereinander und im all-
gemeinen in einer vertikalen Ebene. Beim Übergang von der vertikalen in die
horizontale Lage und umgekehrt beim Öffnen und Schließen müssen sich die
Paneele relativ zueinander um eine horizontale Achse verdrehen.
Die Beschreibung des Streitpatents bezeichnet Torblätter mit den Merk-
malen des Oberbegriffs des Patentanspruchs 1 als aus der deutschen Offenle-
gungsschrift 37 26 699 bekannt. Um zu verhindern, daß in den bei Durchlaufen
des Führungsbereichs entstehenden Verschwenklagen benachbarter Paneele
zueinander zwischen diesen ein Spalt entstehe, in den man mit den Fingern
eingreifen könne, seien die einander zugewandten Stirnseiten der jeweils be-
nachbarten Paneele mehr oder weniger im Querschnitt kreisbogenförmig ver-
wölbt ausgebildet (Beschr. Sp. 1 Z. 5-44).
2. Durch das Streitpatent soll ein Torblatt, wie es aus dem Stand der
Technik, insbesondere der deutschen Offenlegungsschrift 37 26 699 bekannt
ist, zur Verfügung gestellt werden, bei dem die Verbindung der benachbarten
Paneele vor allem hinsichtlich der Abdichtung verbessert ist (vgl. Beschr. Sp. 1
Z. 58- Sp. 2 Z. 4).
3. Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in alternativen For-
men (Merkmal 4.2.1.2 bzw. Merkmal 4.2.1.2’), die sachlich wie Nebenansprü-
che zu behandeln sind, ein Torblatt
(1) mit einer Anzahl von Paneelen,
(1.1)
die in Torblattbewegungsrichtung aufeinanderfolgend aneinander
angelenkt sind,
(1.1.1) mittels Scharnierverbindungen,
(1.1.2) deren Scharnierachsen im Nahbereich der Torblattinnenseite an-
geordnet sind,
(2) wobei jedes zwischen zwei benachbarten Paneelen angeordnete
Paneel aufweist
(2.1) an seiner einen im Torblattschließzustand dem einen benachbarten
Paneel zugewandten Stirnseite einen in einem in Scharnierrichtung ge-
sehenen Schnittbild etwa konvex gekrümmt verlaufenden Oberflächen-
bereich
(2.2) und an seiner anderen, dem anderen benachbarten Paneel zuge-
wandten Stirnseite einen in einem in Scharnierachsrichtung gesehenen
Schnittbild etwa konkav gekrümmt verlaufenden Oberflächenbereich;
(2.3) die Krümmungen verlaufen bogenförmig und/oder den Bogenver-
lauf etwa nachzeichnend polygonförmig
(2.3.1) und liegen mit ihrem bzw. ihren Kreismittelpunkten etwa in oder
in Nähe der benachbarten Scharnierachse bzw. mit ihrem bzw. ihren Po-
lygon-Brennpunkten auf die jeweils benachbarte Scharnierachse zu ge-
richtet,
(2.4) jeweils zwei benachbart angeordnete Paneele mit einem etwa kon-
vex und einem etwa konkav gekrümmten Oberflächenbereich begrenzen
einander gegenüberliegend einen durch diese Paneele aneinander an-
lenkende Scharnierverbindung fixierten Spaltbereich,
(2.4.1) der in diesem Schnittbild entsprechend bogen- bzw. polygonför-
mig berandet
(2.4.2) und derart bemessen ist, daß er zumindest in seinem in jeder
Verschwenkstellung der Torblattaußenseite zugewandten Mündungsbe-
reich enger als einen Fingergriff ermöglichend ist,
(2.4.3) der etwa konvexe und der etwa konkave Oberflächenbereich
erstrecken sich jeweils von der Torblattaußenseite des Paneels ausge-
hend in Richtung auf dessen Torblattinnenseite über einen Teil der Pa-
neeldicke,
(2.5) die einander zugewandten Stirnseiten schieben sich im Zuge ihrer
Verschwenkung um die zugehörige Scharnierachse bei Übergang von
dem Torblattschließzustand in dessen Öffnungszustand aneinander vor-
bei,
(2.6) der Spaltbereich bleibt sich mit zunehmendem Verschwenkwinkel
verkürzend über zumindest einen Großteil des gesamten Verschwenk-
winkelweges hinweg bestehen,
(2.7) ein Fingereingriff zwischen den Stirnseiten wird auch bei größtem
Verschwenkwinkel verhindert,
(3) es sind Stufenbereiche ausgebildet, und zwar
(3.1) etwa von der Torblattinnenseite ausgehend in Richtung auf die
Torblattaußenseite an der den etwa konvexen Oberflächenbereich auf-
weisenden Stirnseite ein in den Paneelkörper zurückspringender Stu-
fenbereich
(3.2) und an der den etwa konkaven Oberflächenbereich aufweisenden
Stirnseite ein von dem Paneelkörper vorspringender Stufenbereich,
(3.3) die Stufenbereiche greifen im Torblattschließzustand ineinander,
(4) im Torblattschließzustand ist zwischen den Außenwandungen - Tor-
blattaußenseite - aufeinanderfolgender Paneele eine Fuge freigelassen,
(4.1) die in den Spaltbereich übergeht,
(4.2) einen Spalt bildet, der durch die einander gegenüberliegenden, ge-
krümmten Oberflächenbereiche und Flächen der Stufenbereiche be-
grenzt wird
(4.2.1) und einen Spaltabschnitt ausbildet,
(4.2.1.1) in dem die den Spalt begrenzenden Stirnseiten dieser Paneele
mit dem Spaltabschnitt entsprechenden Stirnseitenbereichen den Spalt-
abstand in Torblattschließstellung unterbrechend unter einer in diese
Schließstellung gerichteten Lastkomponente aufeinander abstützbar an-
einander angreifen,
(4.2.1.2) der von der Nasenkante in Torblattdickenrichtung beabstandet
in der an die Stufenbereiche angrenzenden Endzone des zwischen den
gekrümmten Oberflächen im Torblattschließzustand gebildeten Spaltbe-
reiches ausgebildet (erste Alternative)
(4.2.1.2’) oder durch im Torblattschließzustand aneinander angreifende,
oberhalb der Scharnierachse gelegene, an Stufungen der in Tordicken-
richtung gegenüberliegenden Wandungen der Stufenbereiche ausge-
formte Wandungsbereiche gebildet ist (zweite Alternative).
4. Die Beklagte hat es als den "Erfindungsgedanken" des Streitpatents
bezeichnet, innerhalb des Torblatts eine Abstützung zwischen einzelnen Panee-
len zu schaffen, die von Außenwandung und Innenwandung nach innen versetzt
an Orten liege, die gegen Fingereingriff geschützt lägen. Die Klägerin zu 2 beur-
teilt dies ersichtlich nicht anders. Die nachstehend wiedergegebene Figur 1 des
Streitpatents zeigt eine schematische Seitenansicht eines Sektionaltors nach
einem Ausführungsbeispiel:
Eine Ausführungsform der stirnseitigen Teilbereiche zweier benachbarter
Paneele zeigt in einer Teilquerschnittsdarstellung im Schließzustand und im
maximalen Verschwenkzustand u.a. die verkleinert wiedergegebene Figur 2:
Die Alternativlösung nach Merkmal 4.2.1.2’ ist in Figur 8 dargestellt:
Nach dieser Lösung können sich, worauf die Klägerin zu 2 zutreffend und
unter Bezugnahme auf die Beschreibung (Sp. 5 Z. 31-40) hingewiesen hat, die
Paneele nicht gegeneinander verschieben.
Eine weitere Ausgestaltung der Lösung der ersten Alternative zeigt Fi-
gur 6:
Bezugszeichen sind im Patentanspruch 1 genannt.
II. Es kann dahinstehen, ob das Torblatt nach den beiden getrennt zu be-
trachtenden Lösungsalternativen im Patentanspruch 1 des Streitpatents neu ist.
Die beiden Alternativen wurden nämlich jedenfalls durch die deutsche Offenle-
gungsschrift 37 26 699 im Sinn des Art. 56 EPÜ dem Fachmann, einem Fach-
hochschulingenieur des Maschinenbaus mit mehrjähriger einschlägiger Erfah-
rung, nahegelegt, weshalb die Lehre des Patentanspruchs 1 des Streitpatents
nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
1. Aus der deutschen Offenlegungsschrift 37 26 699 ist ein Torblatt mit
den Merkmalen 1 bis 4.1 bekannt, was auch von der Beklagten nicht in Abrede
gestellt wird und sowohl vom sachkundig besetzten Bundespatentgericht als
auch von der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts so gesehen
worden ist. Figur 4 der Entgegenhaltung zeigt zunächst einen Nutstufenbereich
19 und einen Federstufenbereich 20:
Hier greifen die Stirnseitenbereiche 19, 20 allerdings nicht im Sinn des
Merkmals 4.2.1.1. aufeinander abstützbar aneinander an, sondern bleiben auch
im Schließzustand erkennbar deutlich voneinander beabstandet. Auch die Be-
schreibung (Sp. 7. Z. 16-22) besagt hierzu nur, daß der konkave Oberflächen-
bereich 11 an einem vorspringenden Federstufenbereich 20 mit rechteckigem
Querschnitt ende, und zwar derart, daß bei einem Verschwenkwinkel 0 bzw.
Ausrichtung der Paneele 4, 4’ in einer Ebene der Federstufenbereich 20 in den
Nutstufenbereich 19 von der Seite her geführt mit abnehmendem Verschwenk-
winkel vollständig eingreife, woraus ein Angreifen im Sinn eines unmittelbaren
oder auch nur mittelbaren Aufliegens jedenfalls nicht notwendig folgt und entge-
gen der von der Klägerin zu 2 vor dem Bundespatentgericht geäußerten Auffas-
sung folglich auch nicht offenbart ist.
Dagegen geht Figur 7 der Entgegenhaltung, die nachfolgend wiederge-
geben ist, in ihrem Offenbarungsgehalt weiter:
Diese Zeichnung zeigt ein mittelbares Aufliegen eines oberen Stirnsei-
tenbereichs über einen in dem Dichtlappenbereich 48 liegenden Dichtlappen 46
(Beschr. Sp. 10). Auch dieses Aufliegen erfüllt, wie der Senat eingehend mit
dem gerichtlichen Sachverständigen und den Parteien diskutiert hat, die Bedin-
gung des aufeinander abstützbaren Angreifens in Merkmal 4.2.1.1. Dies folgt
zwar nicht zwingend daraus, daß das Streitpatent eine Lösung nach seiner Fi-
gur 6, bei der sich zwischen den Rahmenteilen 74 und 75 ein Isolierkörper 77
befindet, als von Patentanspruch 1 erfaßt ansieht, schon weil eine solche Ein-
schätzung nicht notwendigerweise zutreffend sein muß, ergibt sich aber aus
dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 schon angesichts des Fehlens einer deut-
lichen Einschränkung auf den Fall eines unmittelbaren Angreifens als nächstlie-
gende Auslegung. Der Begriff des Angreifens legt demgegenüber selbst keine
abweichende Interpretation nahe, er ist für die Frage der Unmittelbarkeit viel-
mehr unergiebig. Zudem ist zu berücksichtigen, daß sich die Auslegung des
Streitpatents im Patentnichtigkeitsverfahren wie im Verletzungsstreit nach den
gleichen Grundsätzen richtet (BGHZ 156, 179, 186 - blasenfreie Gummibahn I),
also nicht mit dem Ziel erfolgen kann, einen sich bei Beachtung der allgemeinen
Grundsätze nicht in demselben Umfang ergebenden Abstand zum Stand der
Technik zu schaffen.
Der Spaltabschnitt, in dem das Angreifen erfolgt, ist hier auch in der an
die Stufenbereiche 19, 20 angrenzenden Endzone des Spaltbereichs im Sinn
der ersten Lösungsalternative ausgebildet. Der Spaltabschnitt ist zudem von der
Nasenkante in Torblattdickenrichtung beabstandet in der an die Stufenbereiche
angrenzenden Endzone des zwischen den gekrümmten Oberflächen im Tor-
blattschließzustand gebildeten Spaltbereiches ausgebildet. Damit nimmt Figur 7
der Offenlegungsschrift in Verbindung mit der Beschreibung die zweite Lö-
sungsalternative der Merkmalsgruppe 4.2 vorweg. Soweit hier noch keine neu-
heitsschädliche Vorwegnahme der ersten Lösungsalternative des Patentan-
spruchs 1 liegen sollte, führt dies zu dem Ergebnis, daß es jedenfalls an einem
erfinderischen Überschuß fehlt.
2. a) Auch das - zu Merkmal 4.2.1.2 im Sinn einer Nebenordnung ("ver-
kappter Nebenanspruch") alternative - Merkmal 4.2.1.2’, nach dem der Spaltab-
schnitt durch im Torblattschließzustand aneinander angreifende, oberhalb der
Scharnierachse gelegene, an Stufungen der in Tordickenrichtung gegenüberlie-
genden Wandungen der Stufenbereiche ausgeformte Wandungsbereiche gebil-
det ist, wird durch die deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699 jedenfalls nahe-
gelegt. Dabei kommt es auf die vom Bundespatentgericht noch vor der Veröf-
fentlichung des Senatsurteils BGHZ 148, 383 - Luftverteiler bejahte Frage, ob
die innere Priorität der deutschen Gebrauchsmusteranmeldung 89 08 509.4 zu
Recht in Anspruch genommen ist, im Ergebnis nicht an.
Die deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699 offenbart in ihrer Figur 4 eine
gestufte Ausbildung im Sinn des Merkmals 4.2.1.2’, jedoch ohne ein Angreifen
aufeinander unter einer in diese Schließstellung gerichteten Lastkomponente;
daß es hieran fehlt, folgt aus der beabstandeten Darstellung der Nut- und Fe-
derstufenbereiche 19, 20. Im übrigen ist, wie die Erörterung mit den Parteien
und dem gerichtlichen Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zur
Überzeugung des Gerichts ergeben hat, die Merkmalsgruppe 4.2 des Patentan-
spruchs 1 des Streitpatents in vollem Umfang verwirklicht.
Wie der gerichtliche Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
überzeugend erläutert hat, führt die Ausgestaltung nach Figur 4 der deutschen
Offenlegungsschrift 37 26 699 zu erheblichen Montageproblemen, weil ein Ab-
stand zwischen den Stufenbereichen den Einsatz von Distanzstücken oder noch
aufwendigere Maßnahmen erfordert. Die erste Überlegung des Fachmanns, der
hier über statische und kinematische Kenntnisse aus seiner Fachhochschulaus-
bildung verfügt, wird daher dahin gehen, ob auf den Abstand nicht verzichtet
werden kann. Dafür sprach zum einen die Überlegung, daß sowohl für das Ab-
dichten als auch für eine wünschenswerte gute Auflage eine Beabstandung
eher als nachteilig erscheinen mußte, zum anderen ergaben für einen Maschi-
nenbauingenieur jedenfalls naheliegende Überlegungen, daß jedenfalls bei ent-
sprechender Wahl der Lage der Scharnierdrehachse hierdurch Probleme durch
Verklemmen oder Schleifen der Stufenbereiche aufeinander nicht zu erwarten
waren. Von daher hatte der Fachmann eine ausreichende Anregung dafür, die
Stufenbereiche 19 und 20 aufeinander abstützbar aneinander angreifen zu las-
sen. Dies führte ihn in naheliegender Weise zu der Lösung nach der zweiten
Lösungsalternative des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die sich damit
ebenfalls nicht als bestandsfähig erweist.
III. Ein eigenständiger erfinderischer Gehalt der nachgeordneten Patent-
ansprüche ist von der Beklagten nur für den über Patentanspruch 2 auf Patent-
anspruch 1 rückbezogenen Patentanspruch 5 geltend gemacht worden. Danach
ist die Ausbildung des Torblatts durch folgende Merkmale ergänzt:
(5) die Scharnierverbindung ist mit ihrer Scharnierachse zumindest im Torblattschließzustand zwischen stirnseitigen Flächen der Stufenberei- che einander zugewandter Stirnseiten benachbarter Paneele angeord- net wobei (5.1) die Scharnierachse von der Torblattinnenseite zum Paneelinneren hin versetzt verläuft.
Ein erfinderischer Gehalt kann hierin weder in den zusätzlichen Merkma-
len für sich noch in ihrer Kombination mit den Merkmalen des Patentanspruchs
1 gesehen werden. Wie schon die deutsche Offenlegungsschrift 37 26 699
zeigt, kann die Drehachse der Scharnierachsen mit der durch die rückwärtige
Paneelbegrenzung gebildeten Ebene fluchtend angeordnet werden; die US-
Patentschrift 3.941.180 zeigt in ihren Figuren 2 und 3 eine Lage der Drehachse,
die in der Gegenrichtung versetzt ist, die US-Patentschrift 3.198.242 in Figur 5
eine ebenfalls fluchtende Anordnung. Patentanspruch 5 des Streitpatents erfaßt
demgegenüber schon eine ganz geringe Versetzung nach innen. Dabei handelt
es sich ersichtlich um eine in das Belieben des Fachmanns gestellte beliebige
Maßnahme, die eine erfinderische Leistung nicht begründen kann. Ein eigen-
ständiger erfinderischer Gehalt des Merkmals 5 für sich allein oder in Kombina-
tion mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 des Streitpatents ist nicht gel-
tend gemacht und für den Senat auch nicht erkennbar.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 2 PatG in Verbindung
mit § 91 ZPO. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß nach dem Ausscheiden
der Klägerin zu 1, nachdem insoweit ein Kostenantrag nicht gestellt ist und sich
eine Erhöhung der diese Klägerin in erster Instanz treffenden Kostenquote nicht
in Betracht kommt, eine Entscheidung über die Kosten dieser Klägerin nicht zu
erfolgen hat; die teilweise Kostenpflicht der Klägerin zu 1 für die Gerichtskosten
zweiter Instanz folgt unmittelbar aus § 49 GKG in der vor dem 1. Juli 2004 gel-
tenden, nach § 72 Nr. 1 GKG 2004 weiterhin anzuwendenden Fassung. Eine
Belastung der verbliebenen Parteien mit den Gerichtskosten als Erstschuldner
ist damit nicht verbunden.
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens
Asendorf