BGH Beschluss vom 12.10.2004 – X ZR 86/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen
Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München in Augsburg vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil
die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-
dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beklagte
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gründe
Die Rechtsfrage, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
handelt, wenn eine vorformulierte Einzelklausel in einen ansonsten ausgehan-
delten Vertrag eingebaut wird, ist durch die Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs bereits im bejahenden Sinne geklärt (BGH, Urt. v. 26.09.1996
- VII ZR 318/95, NJW 1997, 135 unter I 2 a).
Die weitere Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zu
den Obergrenzen einer Vertragsstrafenklausel ohne weiteres auf andersartige
Werkverträge als Bauverträge anzuwenden ist, ist im vorliegenden Fall nicht
entscheidungserheblich, weil das Landgericht, dessen Urteilsgründe sich das
Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, eine konkrete Interessenab-
wägung im Einzelfall vorgenommen und die Rechtsprechung des VII. Zivil-
senats nur vergleichend herangezogen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
ZPO abgesehen.
Melullis
Scharen
Ambrosius
Mühlens
Meier-Beck