Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.10.2004 – X ZR 86/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2004 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterinnen

Ambrosius und Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München in Augsburg vom 7. Mai 2003 wird zurückgewiesen, weil

die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-

Die Beklagte

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gründe

Die Rechtsfrage, ob es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung

handelt, wenn eine vorformulierte Einzelklausel in einen ansonsten ausgehan-

delten Vertrag eingebaut wird, ist durch die Rechtsprechung des Bundesge-

richtshofs bereits im bejahenden Sinne geklärt (BGH, Urt. v. 26.09.1996

- VII ZR 318/95, NJW 1997, 135 unter I 2 a).

Die weitere Rechtsfrage, ob die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zu

den Obergrenzen einer Vertragsstrafenklausel ohne weiteres auf andersartige

Werkverträge als Bauverträge anzuwenden ist, ist im vorliegenden Fall nicht

entscheidungserheblich, weil das Landgericht, dessen Urteilsgründe sich das

Berufungsgericht insoweit zu eigen gemacht hat, eine konkrete Interessenab-

wägung im Einzelfall vorgenommen und die Rechtsprechung des VII. Zivil-

senats nur vergleichend herangezogen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.

ZPO abgesehen.

Melullis

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck