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BGH Urteil vom 13.10.2004 – 2 StR 206/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

13. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

2 StR 206/04

1.

2.

wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

und der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h.c. Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

der Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Roggenbuck,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt für die Angeklagte M. K ., Rechtsanwalt für den Angeklagten S. K. als Verteidiger, Rechtsanwalt für die Nebenkläger S. Kü. und M. Kü. als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklä-

ger wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31. Juli

2003, soweit es die Angeklagten M. K. und S.

K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten M. K. und S.

K. der Beihilfe zum Totschlag für schuldig befunden, die Angeklagte M.

K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

und den Angeklagten S. K. zu einer Freiheitsstrafe von sechs

Jahren verurteilt. Den Mitangeklagten T. E. hat es wegen Mordes zu einer

lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die vom Generalbundesanwalt vertre-

tene Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision der Nebenkläger betref-

fen die Angeklagten M. und S. K. . Die Staatsanwaltschaft sieht

einen Rechtsfehler des Urteils darin, daß diese Angeklagten wegen Beihilfe

zum Totschlag und nicht wegen Beihilfe zum Mord - unter Anwendung des § 28

Abs. 1 StGB - verurteilt worden sind. Die Nebenkläger halten die Verurteilung

dieser Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag für fehlerhaft und erstreben

ihre Verurteilung wegen in Mittäterschaft begangenen Mordes.

Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben mit

der Sachrüge Erfolg. Auf die von den Nebenklägern erhobene Verfahrensrüge

kommt es daher nicht an.

I.

Das Landgericht hat im wesentlichen folgendes festgestellt:

Die Angeklagte M. K. ist die Tochter des Mitangeklagten

S. K. . Sie ist in Deutschland geboren und hat hier eine Ausbil-

dung als Arzthelferin absolviert. Im Sommer 2001 hatte sie den Mitangeklagten

T. E. in der Türkei kennengelernt und sich mit ihm Ende 2001 verlobt. Vor

ihrer Bekanntschaft mit T. E. hatte sie ohne Wissen ihrer Eltern u. a. eine

- auch intime - Beziehung mit dem späteren Tatopfer V. Kü. unterhalten.

Als T. E. davon im Januar 2002 erfuhr, wollte er zunächst die Verlobung

lösen. In der Folge versöhnte er sich wieder mit M. K. . Er war je-

doch sehr eifersüchtig und befragte sie immer wieder intensiv nach ihren Be-

ziehungen zu V. Kü. , beschimpfte und schlug sie. Sie erklärte T. E.

wahrheitswidrig, daß V. Kü. sie vergewaltigt habe. Die Beziehung zu

V. Kü. hatte sie bis zuletzt nicht vollständig abgebrochen. Spätestens

am Abend des 24. Mai 2002 beschloß T. E. , das spätere Tatopfer V.

Kü.

"fertigzumachen", d. h. ihn soweit zu bringen, daß er für immer aus dem

Leben der M. K. verschwände. M. K. sollte V. Kü.

deshalb an einen ungestörten Ort locken. Ob T. E. zu diesem Zeit-

punkt bereits die Tötung des V. Kü. plante, hat sich nicht feststellen las-

sen, er beabsichtigte jedoch eine Schußwaffe mitzunehmen und teilte dies

auch M. K. mit. Noch in der Nacht wurde auch S. K.

in diesen Plan eingeweiht. Auf Aufforderung des T. E. bergab ihm dieser

200 Euro zum Erwerb einer Waffe, die T. E. sodann im Beisein der M.

K. in F. besorgte. Zwischenzeitlich war es zu Anrufen und

zum Austausch von SMS zwischen M. K. und V. Kü. gekom-

men. Gegen 5.00 Uhr holte M. K. das spätere Tatopfer, das sich auf-

grund der vorangegangenen Kontakte Hoffnung auf einen intimen Verkehr mit

ihr noch in jener Nacht machte, mit dem Fahrzeug ihres Vaters ab. T. E.

hatte sich in dem Kofferraum versteckt, wobei die Rückbank entriegelt war und

sich jederzeit umklappen ließ. V. Kü. setzte sich auf den Beifahrersitz,

ohne T. E. zu bemerken. S. K. folgte mit dem Fahrzeug sei-

ner Tochter seinem von M. K. gesteuerten Wagen. Sowohl M.

K. als auch S. K. waren bereit, V. Kü. an einen einsa-

men Ort zu verbringen, um ihn dort T. E. zu überlassen. Daß das Tref-

fen für V. Kü. tödlich enden könnte, nahmen sie billigend in Kauf, auch

wenn ihnen ein solcher Ausgang unwillkommen war.

Während der Fahrt tauschte M. K. mit dem im Kofferraum

befindlichen T. E. SMS aus. Als ihr Handy herunterfiel, hielt sie auf dem

Gelände einer Tankstelle, um es aufzuheben. T. E. , in dem Glauben, die

einsame Stelle sei erreicht, stieg daraufhin aus dem Kofferraum in den Fahr-

zeugraum. Als V. Kü. dies bemerkte, versuchte er zu fliehen. Da T.

E. befürchtete, daß V. Kü. in diesem Fall für ihn nicht mehr erreich-

bar wäre, schoß er V. Kü. mit Tötungsabsicht durch die rechte hintere

Seitenscheibe des Autos von hinten in den Kopf. M. K. schrie auf, zog

aber den mit dem Oberkörper aus dem Fahrzeug lehnenden V. Kü. wie-

der in das Fahrzeug und fuhr davon. S. K. , der in der Nähe gehal-

ten hatte, folgte ihr. Nach kurzer Beratung fuhren sie in ein Waldstück, wo der

tödlich verletzte V. Kü. abgelegt wurde und kurze Zeit später verstarb.

Das Landgericht hat das Geschehen für den Mitangeklagten T. E.

als Mord aus niedrigen Beweggründen gewertet. Ihm sei klar gewesen, daß

dessen Beziehung zu M. K. noch nicht endgültig beendet gewesen

sei. Er habe V. Kü. als Konkurrenten angesehen, der aus dem Leben

der M. K. habe verschwinden müssen. Die Ehe mit M. K. sei für

ihn lebenswichtig gewesen, weil nur sie ihm eine wirtschaftliche Lebensgrund-

lage in Deutschland ermöglichte. Als V. Kü. ihn im Auto bemerkt habe

und fliehen wollte, habe er sein Ziel nur noch durch dessen Tötung erreichen

können.

II.

Die Wertung des Landgerichts, die Angeklagten M. K. und S.

K. hätten sich lediglich der Beihilfe zum Totschlag schuldig gemacht, be-

gegnet in zweifacher Hinsicht durchgreifenden Bedenken.

1. Das Landgericht hat - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht rügt - ver-

kannt, daß nach ständiger Rechtsprechung Mord und Totschlag als selbständi-

ge Tatbestände anzusehen sind, die nicht im Verhältnis von Grundtatbestand

und Qualifikationstatbestand stehen (BGHSt 1, 368, 370, 371; 22, 375, 377,

378). Der Gehilfe eines Mordes, der selbst ein täterbezogenes, die Strafbarkeit

des Haupttäters nach § 211 StGB begründendes Mordmerkmal nicht verwirk-

licht, jedoch erkennt, daß dieses beim Haupttäter vorliegt, ist deshalb wegen

Beihilfe zum Mord zu verurteilen, wobei das Fehlen strafbegründender beson-

derer persönlicher Merkmale beim Gehilfen zur Anwendung des § 28 Abs. 1

StGB führt. Niedrige Beweggründe, von deren Vorliegen das Landgericht bei

dem Haupttäter T. E. ausgeht, sind täterbezogene Merkmale, welche die

Strafbarkeit begründen (vgl. BGHSt 22, 375, 378; BGH StV 1984, 69).

Die Verurteilung der Angeklagten M. K. und S. K. we-

gen Beihilfe zum Totschlag kann danach schon aus diesem Grunde keinen

Bestand haben. Soweit auf der Grundlage der Wertung als Beihilfe zum Mord

der doppelt gemilderte Strafrahmen in Betracht kommt, wird auf die Ausführun-

gen des Senats zu den Revisionen der Angeklagten M. K. und S.

K. verwiesen, die der Senat durch Beschluß vom heutigen Tage nach

§ 349 Abs. 2 StPO verworfen hat.

2. Aber auch die Begründung des Landgerichts, mit der es bei M.

K. und S. K. eine mittäterschaftliche Tatbegehung ablehnt,

ist nicht rechtsbedenkenfrei.

Ob ein Tatbeteiligter eine Tat als Täter begeht, ist in wertender Betrach-

tung nach den gesamten Umständen, die von seiner Vorstellung umfaßt sind,

zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte können sein der Grad des eigenen

Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung, die Tatherrschaft

oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Aus-

gang der Tat maßgeblich vom Willen des Betroffenen abhängen (st. Rspr.;

BGHSt 37, 289, 291 m.w.N.; BGH StV 1998, 540; BGH, Beschl. vom 17. Au-

gust 2004 - 5 StR 591/03). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tat-

richter einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Hat der Tatrichter die genannten

Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt, ist danach die

tatrichterliche Beurteilung auch dann nicht zu beanstanden, wenn ein anderes

Ergebnis möglich gewesen wäre. Diesen Anforderungen wird das angefochte-

ne Urteil nicht gerecht.

a) Das Landgericht hat hinsichtlich der Angeklagten M. K.

ausgeführt, Mittäterschaft habe nicht vorgelegen. Zwar habe die Angeklagte

einen erheblichen Tatbeitrag geleistet, denn sie habe das Tatopfer dazu ge-

bracht, in das Fahrzeug zu steigen, in dem sich der Angeklagte T. E. ver-

steckt hatte. Sie habe jedoch dem Angeklagten T. E. die Entscheidung

überlassen, ob und wann er die Schußwaffe gegen V. Kü. einsetze.

Nachdem V. Kü. in das Fahrzeug eingestiegen sei, habe es auch nicht

in ihrer Macht gelegen, seine von ihr nicht gewünschte, wenn auch für möglich

gehaltene und akzeptierte Tötung zu verhindern. Sie habe deshalb weder Tat-

herrschaft noch subjektiven Täterwillen gehabt.

Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, daß die Angeklagte mehrere

Möglichkeiten gehabt hätte, um die Tat zu verhindern. Abgesehen davon, daß

das Tatopfer nur durch ihre Mitwirkung in das Fahrzeug gelockt werden konnte,

hätte sie V. Kü. , selbst nachdem er eingestiegen war, noch warnen und

ihm die Flucht ermöglichen können.

Aber auch soweit das Landgericht ein eigenes Tatinteresse der Ange-

klagten abgelehnt hat, trifft dies auf der Grundlage der getroffenen Feststellun-

gen nicht zu. Die Angeklagte erhoffte sich von dem Ergebnis der von allen An-

geklagten geplanten Auseinandersetzung mit V. Kü. die endgültige Lö-

sung dieser Beziehung, die für T. E. ein dauernder Stein des Anstoßes

war und die er ihr ständig vorwarf. Da ihr dieses Ziel wichtiger war als das Le-

ben des V. Kü. , hatte sie ein eigenes Tatinteresse. Daß ihr der Tod des

V. Kü. an sich unerwünscht war und sie eine andere Lösung vorgezogen

hätte, steht dem nicht entgegen (vgl. auch BGHR StGB § 25 Abs. 2 Tatinteres-

se 5).

b) Gleiches gilt auch für die Verneinung eines eigenen Tatinteresses bei

dem Angeklagten S. K. . Auch er erhoffte sich eine Lösung der fa-

miliären Probleme und nahm die ihm an sich unerwünschte Tötung des V.

Kü. zur Erreichung dieses Ziels in Kauf. Soweit das Landgericht im übrigen

ausgeführt hat, daß sich sein Tatbeitrag darin erschöpft habe, T. E. bei

der geplanten Auseinandersetzung Beistand zu leisten und deshalb mit dem

Fahrzeug hinterher zu fahren, hat es nicht berücksichtigt, daß der Angeklagte

dem Mitangeklagten T. E. in der Tatnacht 200 Euro zum Kauf einer Waffe

gegeben und damit ebenfalls einen gewichtigen Tatbeitrag geleistet hat.

In die gebotene umfassende Würdigung des Sachverhalts hätte das

Landgericht diese Gesichtspunkte, auch wenn sie nur indizielle Bedeutung ha-

ben, einbeziehen müssen. Das Urteil kann daher, soweit es die Angeklagten

M. K. und S. K. betrifft, keinen Bestand haben.

3. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage seiner Feststellungen zu

würdigen haben, ob auch bei diesen Angeklagten unter Berücksichtigung ihres

eigenen Tatinteresses von niedrigen Beweggründen auszugehen ist. Ange-

sichts der Tatsache, daß das Tatopfer in eine Falle gelockt wurde, ist auch die

Annahme einer heimtückischen Begehungsweise nicht fernliegend (BGHSt 22,

77 f.).

Bode Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck