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BGH Urteil vom 17.08.2004 – 5 StR 591/03
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 17. August 2004 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Au-
gust 2004, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf
als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause
Staatsanwalt
Rechtsanwalt S
Rechtsanwältin B
Rechtsanwalt F
Rechtsanwalt R
als beisitzende Richter,
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger für den Angeklagten K ,
als Verteidigerin für den Angeklagten J ,
als Vertreter der Nebenklägerin M ,
als Vertreter des Nebenklägers L ,
Justizangestellte T ,
Justizangestellte Re
als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklag-
ten K und J gegen das Urteil des Landgerichts
Frankfurt (Oder) vom 3. April 2003 werden verworfen.
2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu
tragen, der Angeklagte K zudem die durch sein
Rechtsmittel den Nebenklägern entstandenen notwendi-
gen Auslagen.
3. Die Staatskasse trägt die Kosten der Rechtsmittel der
Staatsanwaltschaft und die den Angeklagten hierdurch
entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten K wegen Mordes und ver-
suchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
– unter Zubilligung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1
StGB aufgrund Kokainkonsums – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jah-
ren und den Angeklagten J wegen Nichtanzeige einer geplanten Straftat
zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wäh-
rend die Staatsanwaltschaft mit ihren zuungunsten der Angeklagten einge-
legten Revisionen lediglich die Strafaussprüche beanstandet, wenden sich
die Angeklagten mit der Sachrüge umfassend gegen ihre Verurteilung. Sämt-
liche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
1. Der Angeklagte K hatte am Vorabend des Tattages die Mitan-
geklagten Ru und J zu einer gemeinsamen Zechtour eingela-
den. Vor einem Lokal trafen die drei Männer die wegen Beteiligung an der
hier mitausgeurteilten Raubtat rechtskräftig verurteilten W und Th .
Ru und K unterhielten sich im Verlauf des Abends über das
Schlachten von Schweinen und darüber, was für ein Gefühl es wohl wäre,
wenn man mit einem Messer einen Menschen „abstechen“ würde. Ru
spielte derweil wie gewohnt mit zwei Messern – einem Butterflymes-
ser und einem Klappmesser.
Gemeinsam mit der gesondert verfolgten Mü fuhren die
Männer zu einer ländlichen Diskothek. K , der – wie bei ihm damals üb-
lich – schon während der Arbeit Kokain zu sich genommen hatte, schnupfte
in der Diskothek ebenfalls mehrfach Kokain, und zwar insgesamt ca. zwei
Gramm, die möglicherweise mit Ephedrin gestreckt waren. Gegen 5.30 Uhr
verließ die Gruppe gemeinsam die Diskothek. Zu ihnen gesellte sich der spä-
ter getötete und sichtlich alkoholisierte Ma , der um eine Mitfahrge-
legenheit bat, was zunächst abgelehnt wurde. W , der schon zuvor einem
Volltrunkenen die Geldbörse entwendet, darin aber kein Geld gefunden hat-
te, wandte sich an die Gruppe mit der Bemerkung, Ma könne ja Geld bei
sich haben. K , Ru , W und Th kamen nun überein, Ma
mitzunehmen, ihn noch betrunkener zu machen und ihn unterwegs an einer
abgelegenen Stelle auszusetzen, wo ihm seine Geldbörse unter Androhung
oder notfalls auch Zufügung von Gewalt weggenommen werden sollte. J
versuchte zunächst vergeblich, die übrigen von ihrem Plan abzubringen, und
erklärte, er wolle – auch wegen seiner laufenden Bewährung – nichts mit der
Sache zu tun haben. Obwohl er – wie er wußte – unschwer in der noch ge-
öffneten Diskothek die Polizei oder den etwas abseits stehenden später Ge-
töteten von dem geplanten Verbrechen hätte informieren und damit die Tat
hätte verhindern können, tat er dies nicht.
Die Gruppe fuhr dann in zwei Autos los, in einem Mü ,
K und Ru mit dem späteren Opfer, im anderen Th , W
und J . Auf einem Feldweg, mehrere hundert Meter von der Straße ent-
fernt, hielten die Fahrzeuge absprachegemäß an. K und Ru
zogen den sich wehrenden Ma aus dem Auto, wobei sie auf ihn
eintraten und einschlugen. W und Th begannen, mit einem abgesäg-
ten Spalthammerstiel auf das bereits am Boden liegende Opfer einzuschla-
gen, W traf dabei mehrfach mit kräftigen Schlägen dessen Kopf. Auch
K und Ru schlugen wiederum den bald heftig im Gesicht blu-
tenden und um Gnade flehenden Ma . Nach weiteren Mißhand-
lungen nahm W die Brieftasche des Opfers an sich, in der sich jedoch
kein Geld befand. Währenddessen gelang es Ma , aufzustehen
und sich von der Gruppe zu entfernen. Aus ein paar Metern Entfernung rief
er: „Eure Gesichter habe ich mir gemerkt“, und lief weiter.
Aus Angst, für die an Ma begangene Straftat zur Verantwortung
gezogen zu werden, folgte ihm Ru mit der Äußerung: „Der darf nicht
am Leben bleiben!“ Während sich W , Th und J in ihrem PKW ein
Stück entfernten, verfolgten Ru und in kurzem Abstand K das
Opfer. In einem Rapsfeld holte Ru Ma ein und stach ihm
dreimal von hinten mit seinem Klappmesser in den Rücken. Nach einem
Handgemenge lagen beide am Boden. Ru stach nun heftig mit min-
destens 15 bis 20 Stichen auf den Oberkörper des auf dem Rücken liegen-
den Opfers ein. Auch K war mittlerweile am Tatort erschienen und ver-
nahm, daß Ma deutlich röchelte, also noch am Leben war. Aus Angst,
wegen des zuvor begangenen Raubüberfalls zur Verantwortung gezogen zu
werden, forderte K mit folgenden Worten Ru auf, Ma zu tö-
ten: „Jetzt mußt du das aber richtig machen, denn, wenn der aufsteht, sind
wir geliefert.“ Dieser Aufforderung nachkommend, versetzte Ru sei-
nem Opfer jeweils einen Messerschnitt an der rechten und linken Halsseite
im Bereich der Halsschlagader, wodurch infolge Verblutens der Tod von
Ma eintrat. Auf der anschließenden Rückfahrt „schwärmte“ Ru -
gegenüber K von dem „ganz besonderen Erlebnis“, einen Men-
schen getötet zu haben, was ihm Spaß bereitet habe und was er als eine Art
Höhepunkt seiner kriminellen Karriere betrachte. Diesen Äußerungen pflich-
tete K im Laufe des Gesprächs immer wieder bei.
2. Das Landgericht hat das zum Tode von Ma führende
Geschehen als von K und Ru gemeinschaftlich begangenen
Verdeckungsmord bewertet. Die (Mit-)Täterschaft K s hat es insbeson-
dere aus dem deutlich geäußerten Interesse am Taterfolg, aus der Über-
nahme eines Teils der Tatherrschaft und aus einem fördernden Tatbeitrag
gefolgert.
Sachverständig beraten, ist die Jugendkammer bei dem in seiner Per-
sönlichkeit eher gehemmten K zu dem Ergebnis gelangt, daß es im
Laufe des Tatgeschehens mehrfach zu ihm wesensfremden Aggressions-
und Impulsdurchbrüchen gekommen sei, die für eine erhebliche Beeinträch-
tigung seiner Steuerungsfähigkeit infolge seines Kokainkonsums sprächen.
Insbesondere die bei den Mißhandlungen des Opfers gezeigte Aggressivität
lasse sich nicht ohne weiteres mit seinem Persönlichkeitsbild in Einklang
bringen. Die Sachverständigen hätten dies als eine mögliche Folge akuter
Kokainintoxikation beschrieben. Bislang sei K nicht durch aggressives
Verhalten unter Drogeneinfluß auffällig geworden; die drei Eintragungen im
Bundeszentralregister betreffen Eigentumsdelikte. Aus diesen Gründen hat
das Landgericht die Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB und § 211 Abs. 1
StGB jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
3. Bei dem Angeklagten J hat die Strafkammer im Rahmen der
Strafzumessung strafschärfend gewertet, daß er bereits mehrfach, u. a. auch
wegen Raubes, vorbestraft ist und die Tat während laufender Bewährung
begangen hat; zudem hätte der Tod des Ma mit an Sicherheit gren-
zender Wahrscheinlichkeit verhindert werden können, wenn der Angeklagte
seinen Pflichten nachgekommen wäre. Andererseits wurde ihm zugute
gehalten, daß er sich teilgeständig eingelassen und in der Tatnacht versucht
hat, die anderen von ihrem Vorhaben abzubringen. Eine Strafaussetzung zur
Bewährung hat das Landgericht abgelehnt.
4. Der Angeklagte Ru wurde von der Jugendkammer wegen
Mordes und versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-
perverletzung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Diese
Verurteilung ist durch Beschluß des Senats nach § 349 Abs. 2 StPO vom
heutigen Tage (5 StR 591/03) rechtskräftig.
II.
Den auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revisionen der
Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg versagt.
1. Das Landgericht ist in letztlich nicht zu beanstandender Weise zu
dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte K infolge Kokainkonsums
(zumindest nicht ausschließbar) bei Tatbegehung in seiner Steuerungsfähig-
keit erheblich beeinträchtigt war.
a) Es hat – sachverständig beraten – alle Umstände sorgfältig erörtert
und geprüft, die für und gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit
sprechen, und letztlich eine solche nicht auszuschließen vermocht. Kokain ist
ein berauschendes Mittel, dessen Genuß – ebenso wie der von Alkohol – zu
einem Rauschzustand und einer dadurch bedingten Enthemmung führen
kann (BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 15). Zwar wird in den Urteils-
gründen die Frage der Erheblichkeit der Beeinträchtigung – wie die Staats-
anwaltschaft im Ansatz zu Recht beanstandet – nicht besonders hervorge-
hoben. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der ausführlichen
Erwägungen zur Frage der Steuerungsfähigkeit – insbesondere im Hinblick
auf die Schilderung der dem Angeklagten wesensfremden Aggressions-
durchbrüche – jedoch, daß das Landgericht die Rechtsfrage der Erheblich-
keit dieser (nicht ausschließbaren) Beeinträchtigung hinreichend erkannt und
positiv beantwortet hat. Kokainkonsum kann zu einer solchen erheblichen
Verminderung der Steuerungsfähigkeit führen (vgl. BGHR StGB § 21 BtM-
Auswirkungen 10), und die von dem Angeklagten konsumierte Menge von
über zwei Gramm Kokain stellt (bei üblicher Güte) bereits ein Vielfaches ei-
ner gefährlichen Konsumeinheit dar (vgl. Körner, BtMG 5. Aufl. § 29a
Rdn. 53 ff. m.w.N.).
b) Auch die vorgenommene Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21,
49 Abs. 1 StGB hält rechtlicher Prüfung stand. Der Senat hat mit Urteil vom
heutigen Tage (5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) ent-
schieden, daß an die Strafmilderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei (vor-
werfbar) alkoholisierten Tätern höhere Anforderungen zu stellen sind, weil
häufig in der Person des Täters oder der Situation Umstände vorliegen, die
das Risiko der Begehung von Straftaten vorhersehbar signifikant erhöht ha-
ben. Solche auf die konkrete Tatbegehung bezogenen schulderhöhenden
Momente können im Rahmen der bei § 21 StGB erforderlichen Gesamtab-
wägung die durch Einschränkung der Steuerungsfähigkeit bewirkte Schuld-
minderung ausgleichen, so daß von der fakultativen Strafrahmenverschie-
bung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB abgesehen werden kann.
Was für Alkohol gilt, kann jedoch nicht ohne weiteres auf andere Ge-
nuß- und Betäubungsmittel übertragen werden. Die enthemmende und hier-
durch teils aggressionsfördernde Wirkung des Alkohols ist allgemein be-
kannt. Bei Betäubungsmitteln sind die Wirkungsweisen dagegen differenzier-
ter und unter Umständen weniger konkret vorhersehbar, zumal die Dosierung
und die individuelle Verträglichkeit meist von Fall zu Fall erheblichen
Schwankungen unterliegen. Dies gilt auch für den Konsum von Kokain und
einen möglichen Zusammenhang zwischen Kokainkonsum und Aggressi-
onsbereitschaft (vgl. Körner aaO Anhang C 1 Rdn. 168 ff. und 172 ff., je
m.w.N.). Wie bei Alkohol gilt allerdings auch beim (vorwerfbaren) Konsum
von Betäubungsmitteln, daß eine Strafmilderung regelmäßig dann ausschei-
det, wenn der Täter bereits zuvor unter vergleichbarem Drogeneinfluß ge-
walttätig geworden ist.
Die Bewertung der Umstände des konkreten Einzelfalls und die Ent-
scheidung über die fakultative Strafrahmenverschiebung ist zudem grund-
sätzlich Sache des Tatrichters. Seine Bewertung unterliegt nur eingeschränk-
ter revisionsrechtlicher Überprüfung und ist regelmäßig hinzunehmen, sofern
die dafür wesentlichen tatsächlichen Grundlagen hinreichend ermittelt und
bei der Wertung ausreichend berücksichtigt worden sind (BGH, Urteil vom
17. August 2004 – 5 StR 93/04, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt).
Nach diesen Grundsätzen ist die vorgenommene Strafrahmenverschiebung
nicht zu beanstanden. Vorliegend hat das Landgericht bei Prüfung der Straf-
milderung insbesondere bedacht, daß der Angeklagte K unter Droge-
neinfluß bislang nicht gewalttätig geworden ist, so daß es an einer tatbezo-
genen Vorhersehbarkeit aggressiver Durchbrüche infolge Drogenkonsums
mangelte. Ohne eine solche auch subjektive Beziehung der Berauschung zur
konkreten Tat fehlte es an dem für eine Versagung der Strafmilderung erfor-
derlichen schulderhöhenden Moment. Dieses läßt sich nicht schon, wie die
Staatsanwaltschaft meint, durch die Überlegung ersetzen, der Gesetzgeber
mißbillige den Konsum illegaler Drogen generell, weshalb ein solcher stets –
und damit auch im Hinblick auf die konkrete Tat – schulderhöhend wirke.
Hinzu kommt, daß vorliegend auch die Verhängung einer lebenslan-
gen Freiheitsstrafe wegen Mordes in Frage steht (§ 211 Abs. 1 StGB). An die
Versagung einer gemäß § 21, 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglichen Straf-
rahmenverschiebung sind in diesem Fall besondere Anforderungen zu stel-
len (BGH, Urteil vom 17. August 2004 – 5 StR 93/04; Urteil vom 17. Ju-
ni 2004 – 4 StR 54/04). Wenn allein die Wahl zwischen lebenslanger Frei-
heitsstrafe und einer zeitigen Freiheitsstrafe besteht, müssen besonders er-
schwerende Gründe vorliegen, um die mit den Voraussetzungen des § 21
StGB verbundene Schuldminderung so auszugleichen, daß die gesetzliche
Höchststrafe verhängt werden darf (st. Rspr., vgl. BGHR § 21 Strafrahmen-
verschiebung 7, 8, 12, 18, 25). Solche Umstände hat das Landgericht hinge-
gen nicht festgestellt.
Die für den gemeinschaftlichen Mord verhängte Einzelstrafe von elf
Jahren Freiheitsstrafe erscheint zwar vergleichsweise milde. Der Senat
nimmt dies aber vor allem deshalb hin, weil das Landgericht sich bei der
konkreten Strafzumessung ersichtlich von der (zutreffenden) Überlegung hat
leiten lassen, daß sich die Mittäterschaft des Angeklagten K an der
Grenze zur Teilnahme bewegt.
2. Keinen rechtlichen Bedenken unterliegt auch die Strafzumessung
des Landgerichts bei dem Angeklagten J . Die Strafzumessung ist
grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage
des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat
und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen belasten-
den und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei
gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Ein-
zelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumes-
sungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen recht-
lich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe
nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich
zu sein (vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrah-
men 1, 6).
Danach deckt die – insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertre-
tene – Revision der Staatsanwaltschaft Rechtsfehler, die ausnahmsweise der
Revision zum Erfolg verhelfen könnten, nicht auf. Die verhängte Freiheits-
strafe ist – gemessen an der vergleichsweise geringen Schuld des Angeklag-
ten J – nicht unvertretbar milde.
III.
Auch die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.
1. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechts-
fehler zum Nachteil des Angeklagten K .
a) Keinen durchgreifenden Bedenken unterliegt insbesondere die Be-
wertung seines Tatbeitrags bei der Tötung des Ma als gemein-
schaftlicher Mord. Mittäterschaft liegt nach der Rechtsprechung des Bundes-
gerichtshofs vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will,
sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt
dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter
ein so enges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die
von seiner Vorstellung erfaßt sind, in wertender Betrachtung zu entscheiden.
Wesentliche Anhaltspunkte hierfür sind der Grad des eigenen Interesses am
Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-
tens der Wille zur Tatherrschaft, so daß Durchführung und Ausgang der Tat
maßgeblich von seinem Willen abhängen (vgl. BGHSt 37, 289, 291; BGH
StV 1998, 540 m.w.N.). In Grenzfällen hat der Bundesgerichtshof dem Tat-
richter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungsspielraum eröffnet.
Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter die genannten
Maßstäbe gesehen und den Sachverhalt vollständig gewürdigt hat, so kann
das gefundene Ergebnis vom Revisionsgericht auch dann nicht als rechtsfeh-
lerhaft beanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung
möglich gewesen wäre (BGH StV 1998, 540 m.w.N.).
Die Wertung des Landgerichts ist unter Berücksichtigung der genann-
ten Kriterien aus revisionsrechtlicher Sicht hinzunehmen. Die Strafkammer
hat für die Annahme von Mittäterschaft insbesondere auf das erhebliche ei-
gene Interesse des Angeklagten K an der Tötung des Ma
und auf seinen für die konkrete Art und Weise der Tötung letztlich ursächli-
chen Tatbeitrag abgestellt. Dies ist angesichts der Umstände des vorliegen-
den Falls vertretbar.
b) Auch die Angriffe der Revision gegen die insoweit vorgenommene
Beweiswürdigung des Landgerichts haben keinen Erfolg. Die Beweiswürdi-
gung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat die
Entscheidung des Tatrichters hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu be-
schränken, ob die Urteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind nur dann
gegeben, wenn die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, lückenhaft oder
unklar ist, gegen die Denkgesetze oder gesichertes Erfahrungswissen ver-
stößt oder an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene An-
forderungen gestellt worden sind. Das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-
zustellen und zu würdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfol-
gerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß sie möglich
sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist (BGHR StPO § 261
Beweiswürdigung 2 m.w.N.). In diesem Sinn deckt die Revision revisible
Rechtsfehler in der Beweiswürdigung nicht auf. Der Vortrag des Beschwer-
deführers erschöpft sich vielmehr in dem unzulässigen Versuch, mit teils ur-
teilsfremdem Vorbringen die eigene Würdigung an die Stelle der tatrichterli-
chen Beweiswürdigung zu setzen.
c) Auch ein Verstoß gegen den Zweifelssatz („in dubio pro reo“) ist in-
soweit nicht ersichtlich. Dabei kommt es nämlich nur auf solche Zweifel an,
die der Tatrichter ausweislich der Urteilsgründe tatsächlich gehabt hat und
nicht auf solche, die er nach Auffassung der Revision hätte haben müssen
(Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 261 Rdn. 26 m.w.N.).
2. Die Revision des Angeklagten J ist offensichtlich unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils auf die erhobene Sachrüge hat ebenfalls keine
Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben.
a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält nach den oben ge-
nannten Maßstäben revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Auch hier ver-
sucht die Revision in unzulässiger Weise, ihre eigene Würdigung an die Stel-
le der Beweiswürdigung des Landgerichts zu setzen. Die Kenntnis von der
geplanten Raubtat ergibt sich ohne weiteres aus den Feststellungen des
Landgerichts zu der (in Anwesenheit des Angeklagten J getroffenen)
Einigung der Gruppe, dem Geschädigten Ma unter Androhung oder not-
falls Zufügung von Gewalt die Geldbörse zu entwenden (UA S. 28).
b) Die Strafzumessung des Landgerichts ist frei von Rechtsfehlern zu-
ungunsten des Angeklagten. Entgegen der Ansicht der Revision ist weder
der zeitliche Abstand zu den letzten Taten besonders erheblich, noch hat die
Jugendkammer unzutreffend Vorverurteilungen wegen Raubes als einschlä-
gige Vorstrafen gewertet. Zwischen der Vorstrafe wegen Raubes und einer
Bestrafung wegen Nichtanzeige eines geplanten Raubes besteht vorliegend
eine hinreichende Verbindung; § 138 Abs. 1 StGB schützt mittelbar ebenfalls
die von den Katalogtaten betroffenen Rechtsgüter (BGHSt 42, 86, 88). Kei-
nen durchgreifenden Bedenken unterliegt auch der Hinweis des Landgerichts
auf die durch eine Anzeige der geplanten Raubtat vermeidbaren Folgen für
den Geschädigten Ma . Unter den gegebenen Umständen mußte – gera-
de angesichts der Gruppendynamik und der Trunkenheit des Opfers – mit
Gefahren für Leib und Leben des Opfers durch das geplante Raubdelikt ge-
rechnet werden. Daß eine erneute Strafaussetzung zur Bewährung ange-
sichts des Bewährungsbruchs nicht in Frage kam, bedurfte keiner weiteren
Begründung als der gegebenen. Der Senat besorgt auch nicht, daß das
Landgericht an dieser oder anderer Stelle die persönlichen Lebensumstände
des Angeklagten J oder die Auswirkungen der Strafe hierauf nicht hin-
reichend bedacht haben könnte, zumal eine erschöpfende Aufzählung sämt-
licher Strafzumessungsgesichtspunkte – auch etwa der gruppendynami-
schen Prozesse – weder erforderlich noch möglich ist (vgl. Tröndle/Fischer,
StGB 52. Aufl. § 46 Rdn. 106 m.w.N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Brause