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BGH Beschluss vom 13.10.2004 – 2 StR 206/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 206/04

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Totschlag u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 13. Oktober 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 31. Juli 2003 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag-

ten ergeben hat.

Die Strafzumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten S.

K. sind zwar nicht völlig unbedenklich (vgl. zur straf-

schärfenden Berücksichtigung von Nachtatverhalten BGH,

Beschl. vom 11. Juni 2002 - 4 StR 183/02). Der Senat schließt je-

doch aus, daß das Urteil auf ihnen beruht. Auch soweit bei die-

sem Angeklagten und der Angeklagten M. K. bei einer

doppelten Milderung des Strafrahmens nach §§ 28 Abs. 1, 27

Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB ein Strafrahmen von sechs

Monaten bis zu elf Jahren drei Monaten (BGH NStZ 1981, 299;

NStZ-RR 2002, 139 f.; Jähnke in LK 11. Aufl. § 211 Rdn. 62) und

damit ein milderer als der vom Landgericht angewandte Strafrah-

men für Beihilfe zum Totschlag (zwei Jahre bis zu elf Jahre drei

Monaten) in Betracht kommt, schließt der Senat aus, daß das

Landgericht bei Anwendung dieses Strafrahmens eine mildere

Strafe verhängt hätte. Die Frage, ob zur Vermeidung von Wer-

tungswidersprüchen von einer Sperrwirkung der Mindeststrafe

auszugehen ist, die für Beihilfe zum Totschlag anzunehmen wäre,

bedarf deshalb keiner Entscheidung.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und

die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Bode Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck