BGH Beschluss vom 11.06.2002 – 4 StR 183/02
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. Juni 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankenthal vom 21. Januar 2002 im Straf-
ausspruch aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-
heitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte
mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das
Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 14. Mai 2002 zutreffend ausgeführt hat.
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat zu
Lasten des Angeklagten sein Nachtatverhalten gewertet und dazu ausgeführt:
"Indem er die Tote bis zur Unkenntlichkeit verbrannt hat, hat der Angeklagte
eine über die eigentliche Tötungshandlung hinausgehende Gefühlskälte ge-
zeigt und den Angehörigen der Getöteten zusätzliches Leid verursacht"
(UA 27). Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte den Entschluß gefaßt,
die Leiche zu verbrennen, weil nach seiner Vorstellung "ein Unkenntlichma-
chen der Leiche verhindern würde, eine Verbindung zu ihm herzustellen"
(UA 13). Damit diente das Verbrennen dazu, sich der Strafverfolgung zu ent-
ziehen. Nach der Rechtsprechung darf einem Täter ein solches Verwischen
von Tatspuren nicht strafschärfend angelastet werden, selbst wenn es mit
"Gefühlskälte" geschieht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 17,
18). Für eine darüber hinausgehende bewußte schimpfliche Behandlung der
Leiche, die einen eigenen Unrechtsgehalt darstellen kann, ist den Urteilsgrün-
den nichts zu entnehmen.
Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Strafaus-
spruchs. Denn der Senat kann nicht mit ausreichender Sicherheit ausschlie-
ßen, daß die rechtsfehlerhafte Erwägung die Bemessung der an sich nicht un-
verhältnismäßigen Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Denn der Rechts-
fehler berührt nur die rechtliche Bewertung der rechtsfehlerfrei festgestellten
Umstände.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanoviæ Ernemann