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BGH Beschluss vom 13.10.2004 – 2 StR 346/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 346/04

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2004 be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Trier vom 27. April 2004 wird als unbegründet verworfen. Jedoch

wird die Urteilsformel dahin klargestellt und ergänzt, daß der An-

geklagte unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffenge-

richts Trier vom 2. Oktober 2002 - 8006 Js 13089/02 jug - 33 Ls -

und vom 29. November 2001 - 8006 Js 14673/01 jug - Ls - zu ei-

ner Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt ist.

Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen für das Revisions-

verfahren wird abgesehen.

Gründe:

Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsju-

gendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frü-

here Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell ein-

zubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind. Ist die

frühere Entscheidung ebenfalls bereits unter Einbeziehung einer noch weiter

zurückliegenden Entscheidung ergangen, so ist auch letztere einzubeziehen.

Der Senat hat die gebotene Einbeziehung der Entscheidung des Ju-

gendschöffengerichts Trier vom 29. November 2001 nachgeholt.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

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