BGH Beschluss vom 13.10.2004 – 3 StR 253/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 beschlos-
sen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des
Senats vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat mit Beschluß vom 10. August 2004 die Revision des Ver-
urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2004 nach § 349
Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schrift-
satz seines Verteidigers vom 17. September 2004 Gegenvorstellung erhoben
und beantragt, den Senatsbeschluß und das angefochten Urteil mit den Fest-
stellungen aufzuheben und die Sache an eine andere große Strafkammer zu-
rückzuverweisen.
Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-
schluß nach § 349 Abs. 2 StPO - der einer ausführlichen Begründung nicht
bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002,
487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7), dem jedoch allgemeiner
Übung der Senate entsprechend neben der üblichen allgemeinen Bezugnahme
auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung
beigefügt werden, soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im
Ergebnis und nicht in der Begründung folgt - ist ein Rechtsbehelf nicht mehr
zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Ent-
scheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt
hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94, 95, 97; BGH bei Mie-
bach NStZ 1989, 217, 218).
Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33 a StPO in
Betracht. Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen
oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre,
noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-
gen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 6). Dies wird auch nicht be-
hauptet. Vielmehr wiederholt die Gegenvorstellung im wesentlichen die bereits
in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen, zu denen der Ge-
neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Stellung genommen hat.
Tolksdorf Miebach von Lienen
Becker Hubert