Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.10.2004 – 3 StR 253/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 beschlos-

sen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluß des

Senats vom 10. August 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat hat mit Beschluß vom 10. August 2004 die Revision des Ver-

urteilten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. April 2004 nach § 349

Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte mit Schrift-

satz seines Verteidigers vom 17. September 2004 Gegenvorstellung erhoben

und beantragt, den Senatsbeschluß und das angefochten Urteil mit den Fest-

stellungen aufzuheben und die Sache an eine andere große Strafkammer zu-

rückzuverweisen.

Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos. Gegen den angegriffenen Be-

schluß nach § 349 Abs. 2 StPO - der einer ausführlichen Begründung nicht

bedarf (vgl. BVerfG, Beschl. vom 10. Mai 2001 - 2 BvR 1225/01 = NStZ 2002,

487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Verwerfung 7), dem jedoch allgemeiner

Übung der Senate entsprechend neben der üblichen allgemeinen Bezugnahme

auf § 349 Abs. 2 StPO Zusätze zur Begründung der eigenen Rechtsauffassung

beigefügt werden, soweit das Revisionsgericht dem Verwerfungsantrag nur im

Ergebnis und nicht in der Begründung folgt - ist ein Rechtsbehelf nicht mehr

zulässig (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Das Revisionsgericht kann diese Ent-

scheidung, mit der es die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt

hat, weder aufheben noch ändern (vgl. BGHSt 17, 94, 95, 97; BGH bei Mie-

bach NStZ 1989, 217, 218).

Eine Änderung des Beschlusses kommt auch nicht nach § 33 a StPO in

Betracht. Der Senat hat zum Nachteil des Beschwerdeführers weder Tatsachen

oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre,

noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergan-

gen (vgl. BGHR StPO § 33 a Satz 1 Anhörung 2, 6). Dies wird auch nicht be-

hauptet. Vielmehr wiederholt die Gegenvorstellung im wesentlichen die bereits

in der Revisionsbegründung enthaltenen Beanstandungen, zu denen der Ge-

neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend Stellung genommen hat.

Tolksdorf Miebach von Lienen

Becker Hubert