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BGH Beschluss vom 13.10.2004 – I ZR 58/04

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,

Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den getroffenen Feststellungen hat

die Beklagte dadurch das Markenrecht der Klägerin täterschaftlich

verletzt, daß sie die streitgegenständliche, von dritter Seite

veränderte C. -Uhr in ihrem Katalog angeboten hat. Sie hat damit

die Marke i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr

zur Kennzeichnung der Herkunft der Ware benutzt. Darauf, ob der

beim Warenabsatz Handelnde in eigenem Namen und auf eigene

Rechnung tätig wird oder nur Vermittler ist, stellt § 14 Abs. 2

MarkenG nicht ab. Von einer weitergehenden Begründung wird

gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

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Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: 125.000 €

Ullmann

v. Ungern-Sternberg

Pokrant

Büscher

Bergmann