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BGH Beschluss vom 13.10.2004 – I ZR 58/04
I. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2004 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg,
Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Nach den getroffenen Feststellungen hat
die Beklagte dadurch das Markenrecht der Klägerin täterschaftlich
verletzt, daß sie die streitgegenständliche, von dritter Seite
veränderte C. -Uhr in ihrem Katalog angeboten hat. Sie hat damit
die Marke i.S. des § 14 Abs. 2 MarkenG im geschäftlichen Verkehr
zur Kennzeichnung der Herkunft der Ware benutzt. Darauf, ob der
beim Warenabsatz Handelnde in eigenem Namen und auf eigene
Rechnung tätig wird oder nur Vermittler ist, stellt § 14 Abs. 2
MarkenG nicht ab. Von einer weitergehenden Begründung wird
gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 125.000 €
Ullmann
v. Ungern-Sternberg
Pokrant
Büscher
Bergmann