Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2004 – 4 StR 292/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Frankenthal vom 18. März 2004 im Ausspruch

über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon

in 13 Fällen in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht

Jahren verurteilt; außerdem hat es Einziehungs- und Verfallsanordnungen ge-

troffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision,

mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist

es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Er läßt

besorgen, daß sich das Landgericht bei der Bemessung der Gesamtfreiheits-

strafe zu sehr von der Gesamtzahl der Einzeltaten und der Summe der Einzel-

strafen hat leiten lassen.

In seiner zusammenfassenden Würdigung zur Begründung der erkann-

ten Gesamtstrafe hat das Landgericht ausschließlich zugunsten des Angeklag-

ten sprechende Umstände aufgeführt (UA 26). Auch bei seinen Erwägungen

zur Bemessung der Einzelstrafen, die es bei der Gesamtstrafenbildung erneut

in die Abwägung einbezogen hat, hat es strafschärfend nur berücksichtigt, daß

der Angeklagte mit Heroin als der gefährlichsten Droge Handel getrieben hat

und daß in fünf Fällen die nicht geringe Menge deutlich überschritten war

(UA 25).

Es ist daher nicht nachvollziehbar, daß das Landgericht dennoch zu der

hohen Gesamtstrafe von acht Jahren kommt, die sich zudem auffallend von der

Einsatzstrafe von drei Jahren entfernt. Vielmehr ist zu besorgen, daß sich die

Strafkammer in zu starkem Maße von der Summe der 38 Einzelstrafen hat lei-

ten lassen.

Das Gewicht der Gesamtdelinquenz wird beim unerlaubten Handeltrei-

ben nicht vorrangig durch die Anzahl der Einzeltaten geprägt, sondern durch

die Menge des gehandelten Rauschgifts. Nach den Urteilsfeststellungen hat

der Angeklagte mit einer Gesamtmenge von 480 g Heroin - von der 99,5 g auf-

grund der polizeilichen Überwachung des Geschäfts sichergestellt werden

konnten - mit einem Wirkstoffgehalt von etwa 19 % Heroinhydrochlorid Handel

getrieben. Auch im Hinblick darauf begegnet die hohe Gesamtstrafe rechtli-

chen Bedenken.

Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible