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BGH Beschluss vom 14.10.2004 – 4 StR 356/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 ein- stimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 3. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer- tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Annahme des ergeben hat in einer Landgerichts, der Anordnung der Unterbringung Entziehungsanstalt stünden die mangelhaften Sprachkenntnisse des Angeklagten entgegen, frei von rechtlichen Bedenken (vgl. BGH StV 2001, 7). Der Senat entnimmt jedoch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, insbesondere den zu früheren - im Ergebnis erfolglosen - Therapien getroffenen Feststellungen, daß sich keine konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg prognostizieren läßt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.
ist nicht
Maatz Athing Solin-Stojanovi(cid:1)
Ernemann Sost-Scheible