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BGH Beschluss vom 14.10.2004 – 4 StR 373/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 373/04

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat zum Wiedereinsetzungsantrag

nach Anhörung, im übrigen auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach

Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2004 gemäß §§ 44 f., 349

Abs. 2 StPO beschlossen:

1. Der Antrag des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt

S. , vom 21. Juli 2004 auf Wiedereinsetzung gegen die

Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das

Urteil des Landgerichts Münster vom 26. April 2004 ist gegen-

standslos.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil

wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Gründe:

1. Der Wiedereinsetzungsantrag vom 21. Juli 2004, mit dem allein die

allgemeine Sachrüge geltend gemacht wird, ist gegenstandslos, weil das ange-

fochtene Urteil bereits aufgrund der von dem bestellten Verteidiger, Rechtsan-

walt P. , fristgerecht angebrachten Revisionsbegründung in vollem Umfang

der Überprüfung durch den Senat unterliegt (zur Einheitlichkeit mehrerer Revi-

sionsbegründungen vgl. Kuckein in KK §§ 341 und 353, jeweils Rdn. 5). Im üb-

rigen wäre der Antrag zu verwerfen gewesen, weil mit Blick auf die Revisions-

begründung durch Rechtsanwalt P. keine Frist versäumt ist (vgl. BGH, Be-

schluß vom 15. September 2004 - 2 StR 232/04).

2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen, da die Nachprüfung

des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Maatz Athing Solin- Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible