BGH Beschluss vom 14.10.2004 – IX ZR 9/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 14. Oktober 2004
beschlossen:
Die Revision des Streithelfers des Beklagten gegen das Urteil des
14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in
Augsburg, vom 15. November 2001 wird nicht angenommen.
Der Streithelfer des Beklagten hat die Kosten des Revisionsver-
fahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 135.625,40 €
(265.260,23 DM) festgesetzt.
Gründe
Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung auf (zum Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden und pflicht-
widrigen Leistung des Rechtsanwalts vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR
256/03, NJW 2004, 2817) und ist im Ergebnis richtig entschieden. Die Voraus-
setzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten sind nicht hinrei-
chend dargetan. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 12. De-
zember 1995 war unter Berücksichtigung des Standes der höchstrichterlichen
Rechtsprechung im Jahre 1997 und der Interessenlage des Beklagten zwar
risikobehaftet, aber vertretbar. Den Klägern fällt jedenfalls keine schuldhafte
Verletzung der ihnen obliegenden Beratungspflicht zur Last. Im übrigen ist
nicht ersichtlich, daß der Beklagte im Falle einer umfassenden Belehrung über
die Risiken der Vollstreckung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren und die
Alternativen hierzu (Leistungsklage, Feststellungsklage) von einer Vollstrek-
kung aus der notariellen Urkunde von vornherein Abstand genommen hätte.
Fischer Kayser Vill
Cierniak Lohmann