Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 14.10.2004 – IX ZR 9/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Kayser, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 14. Oktober 2004

beschlossen:

Die Revision des Streithelfers des Beklagten gegen das Urteil des

14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in

Augsburg, vom 15. November 2001 wird nicht angenommen.

Der Streithelfer des Beklagten hat die Kosten des Revisionsver-

fahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 135.625,40 €

(265.260,23 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Sache wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung auf (zum Vergütungsanspruch bei einer unzureichenden und pflicht-

widrigen Leistung des Rechtsanwalts vgl. BGH, Urt. v. 15. Juli 2004 - IX ZR

256/03, NJW 2004, 2817) und ist im Ergebnis richtig entschieden. Die Voraus-

setzungen eines Schadensersatzanspruchs des Beklagten sind nicht hinrei-

chend dargetan. Die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 12. De-

zember 1995 war unter Berücksichtigung des Standes der höchstrichterlichen

Rechtsprechung im Jahre 1997 und der Interessenlage des Beklagten zwar

risikobehaftet, aber vertretbar. Den Klägern fällt jedenfalls keine schuldhafte

Verletzung der ihnen obliegenden Beratungspflicht zur Last. Im übrigen ist

nicht ersichtlich, daß der Beklagte im Falle einer umfassenden Belehrung über

die Risiken der Vollstreckung ohne vorheriges Erkenntnisverfahren und die

Alternativen hierzu (Leistungsklage, Feststellungsklage) von einer Vollstrek-

kung aus der notariellen Urkunde von vornherein Abstand genommen hätte.

Fischer Kayser Vill

Cierniak Lohmann