BGH Beschluss vom 14.10.2004 – VII ZR 132/03
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
14. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Wiebel, Dr. Kuffer,
Prof. Dr. Kniffka und Bauner
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
7. April 2003 wird zurückgewiesen.
Daß Bedenken gegen die Zurechnungsüberlegungen des Berufungs-
gerichts bestehen, das sich mit der Frage einer Gesamtschuldnerschaft
des Beklagten und des Zeugen T. und deren Rechtsfolgen nicht
auseinandergesetzt hat, rechtfertigt die Zulassung nicht, da kein
Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist.
Von einer Begründung im übrigen wird abgesehen, weil sie nicht
geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter
denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO).
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 33.614,37 €
Dressler
Wiebel
Kuffer
Kniffka
Bauner