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BGH Beschluss vom 15.10.2004 – 2 StR 246/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Erfurt vom 17. März 2004
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des se-
xuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in 10 Fäl-
len in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohle-
nen, des sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in 6 Fäl-
len und des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 4
Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-
lenen schuldig ist,
2. aufgehoben
a) soweit eine Festsetzung der Einzelstrafe im Fall II. 18. der
Urteilsgründe unterblieben ist,
b) in den Einzelstrafaussprüchen zu II. 1. bis 13. (Taten zum
Nachteil der Geschädigten C. S. ) und zu II. 1.
bis 7. (Taten zum Nachteil der Geschädigten M.
S. ) der Urteilsgründe,
c) im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von
Schutzbefohlenen in 40 Fällen, davon in 30 Fällen tateinheitlich mit sexuellem
Mißbrauch von Kindern und in 4 Fällen des schweren sexuellen Mißbrauchs
von Kindern für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren verhängt sowie ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an die
Nebenklägerinnen verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem
Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als un-
begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der sexuelle Mißbrauch von Kindern im Fall II. 1. (zum Nachteil
C. S. ) ist nach § 148 Abs. 1 StGB-DDR zu beurteilen. Da unge-
klärt ist und sich nicht klären läßt, ob der Angeklagte diese erste ihm vorgewor-
fene Tat vor oder nach dem 3. Oktober 1990 begangen hat, ist auf diese Tat,
wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, nach § 315 Abs. 1
EGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB der Straftatbestand des § 148 Abs. 1 StGB-
DDR anzuwenden, der bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf
Jahren gegenüber § 176 StGB das mildere Gesetz ist. Dieses Delikt ist
- anders als der tateinheitlich angenommene Mißbrauch von Schutzbefohle-
nen - nicht verjährt, da die durch das 30. Strafrechtsänderungsgesetz vom
23. Juni 1994 eingefügte Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die
Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht,
auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung findet, die in
der ehemaligen DDR begangen wurden (BGHSt 47, 245 f.). Auch bei Inkrafttre-
ten dieser Vorschrift am 30. Juni 1994 war diese Tat, soweit sie als sexueller
Mißbrauch von Kindern zu werten ist, nicht verjährt.
Demgegenüber hat die Verurteilung des Angeklagten wegen der Taten,
die er von 1990 bis - nicht ausschließbar - vor dem 29. Februar 1996 begangen
hat (Fälle II. 1. bis 13. zum Nachteil C. S. und II. 1. bis 7. zum
Nachteil M. S. ) und derentwegen er jeweils auch wegen tateinheit-
lich begangenen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt wor-
den ist, insoweit keinen Bestand. Der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt
steht das Hindernis der Verjährung (§ 78 StGB) entgegen. Die Verjährungsfrist
für sexuellen Mißbrauch von Schutzbefohlenen beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr.
4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden
Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe der Einleitung
des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten am 28. Februar 2001, war
diese Frist verstrichen. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB galt zur Tatzeit für Straftaten
im Sinne des § 174 StGB nicht. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das
Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch
von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesver-
letzung einer eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch zu
ändern und klarstellend - entsprechend dem Beschlußtenor - neu zu fassen.
In allen diesen Fällen müssen die ausgeworfenen Einzelstrafen nach der
Änderung des Schuldspruchs neu bemessen werden. Der Senat kann
- trotz der milden Einzelstrafen - nicht völlig ausschließen, daß sich der Fehler
in der Strafzumessung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten
in eingeschränktem Maße möglich ist.
2. Das Landgericht hat es ersichtlich versehentlich versäumt, im Fall II.
18. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil C. S. ) eine Einzelstrafe zu
verhängen. Die Festsetzung der Einzelstrafe muß nachgeholt werden. Das
Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.
3. Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstra-
fen und zur Gesamtstrafe sind von den Rechtsfehlern nicht berührt und können
bestehen bleiben.
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck