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BGH Beschluss vom 15.10.2004 – 2 StR 316/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 316/04

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2004 ge-

mäß §§ 154 Abs. 2 StPO, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Fälle II. 9. und 11. der Ur-

teilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 17. Dezember 2003 im Schuldspruch dahin

geändert, daß der Angeklagte S. der schweren räuberi-

schen Erpressung in vier Fällen und des schweren Raubes in

drei Fällen, hiervon in einem Fall im Versuch schuldig ist.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-

mittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in vier Fällen und wegen schweren Raubes in fünf Fällen, davon in

einem Fall versucht, zu einer (Einheits-)Jugendstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verlet-

zung materiellen Rechts.

Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts

gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der von diesem Angeklagten im Ausland

begangenen Taten - Fälle II. 9. und 11. - aus prozeßwirtschaftlichen Gründen

ein.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im

übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die Einheitsjugendstrafe kann trotz der teilweisen Einstellung des Ver-

fahrens bestehen bleiben. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden

Taten aus, daß die Jugendkammer ohne diese beiden Fälle auf eine niedrigere

Jugendstrafe erkannt hätte.

Bode Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck