Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 15.10.2004 – 2 StR 350/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 350/04

BESCHLUSS

vom

15. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Zuhälterei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2004 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 11. Dezember 2002 wird verworfen.

Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die

dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei Fällen

unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Mönchengladbach

vom 29. Oktober 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt

und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Mit ihrer Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung materiellen

Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Das Rechtsmittel ist

unzulässig.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 10. August

2004 zutreffend ausgeführt:

"Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem

Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verlangt wird. Der An-

geklagte ist wegen des zum Anschluss berechtigenden Delikts verurteilt wor-

den. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin gibt nicht an, dass eine Rechtsnorm,

deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, nicht oder nicht

richtig angewendet worden ist. Es hätte der Abgabe eines zulässigen Zieles

der Urteilsanfechtung bedurft (vgl. BGHR, StPO § 400 I Zulässigkeit 5; Meyer-

Goßner, StPO, 47. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.)."

Hieran ändert sich nichts dadurch, daß seit dem Inkrafttreten des Opfer-

rechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl I 1354) am 1. September 2004

durch dessen Artikel 1 Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a) alle in Betracht kommenden

Straftatbestände zu Nebenklagedelikten geworden sind.

Bode Detter Otten

Rothfuß Roggenbuck