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BGH Beschluss vom 15.10.2004 – 2 StR 350/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Zuhälterei u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 11. Dezember 2002 wird verworfen.
Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Zuhälterei in Tateinheit mit Förderung der Prostitution in zwei Fällen
unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Landgericht Mönchengladbach
vom 29. Oktober 2002 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt
und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Mit ihrer Revision rügt die Nebenklägerin die Verletzung materiellen
Rechts und beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Das Rechtsmittel ist
unzulässig.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Zuschrift vom 10. August
2004 zutreffend ausgeführt:
"Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem
Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge für die Tat verlangt wird. Der An-
geklagte ist wegen des zum Anschluss berechtigenden Delikts verurteilt wor-
den. Das Rechtsmittel der Nebenklägerin gibt nicht an, dass eine Rechtsnorm,
deren Verletzung zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, nicht oder nicht
richtig angewendet worden ist. Es hätte der Abgabe eines zulässigen Zieles
der Urteilsanfechtung bedurft (vgl. BGHR, StPO § 400 I Zulässigkeit 5; Meyer-
Goßner, StPO, 47. Aufl. § 400 Rdn. 6 m.w.N.)."
Hieran ändert sich nichts dadurch, daß seit dem Inkrafttreten des Opfer-
rechtsreformgesetzes vom 24. Juni 2004 (BGBl I 1354) am 1. September 2004
durch dessen Artikel 1 Nr. 11 Ziff. 1 Buchst. a) alle in Betracht kommenden
Straftatbestände zu Nebenklagedelikten geworden sind.
Bode Detter Otten
Rothfuß Roggenbuck