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BGH Urteil vom 15.10.2004 – V ZR 100/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Teil-URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 15. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der

unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.

b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereig- nung das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jeden- falls) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuch- umschreibung) bereits vorgenommen hatte.

BGH, Teil-Urt. v. 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG

LG Lübeck

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-

rin Dr. Stresemann

für Recht erkannt:

Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des H. -J. H. B. unterbrochenen Rechtsstreits wird auf seine Ko- sten zurückgewiesen, soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist.

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. November 2000 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Aus Anlaß ihrer Ehescheidung schlossen die Eltern des Klägers am

21. Oktober 1958 einen Vergleich zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse.

Zur Erfüllung dieses Vergleichs bot der Vater des Klägers dessen Mutter mit

notariell beurkundeter Erklärung vom gleichen Tag an, ihr eine noch zu ver-

messende Teilfläche eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu übereignen.

Für den Fall der Annahme des Angebots, die erst nach vorheriger Erbeinset-

zung zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder durch die Mutter des

Klägers zulässig sein sollte, wurde diese von ihrem geschiedenen Ehemann

unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die

Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen. Mit notariell beurkundeten

Erklärungen vom 29. November 1958 setzte die Mutter des Klägers ihre drei

Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und nahm sodann das Vertragsange-

bot an. Am 23. April 1961 ließ sie das zwischenzeitlich vermessene, in ihrem

Besitz befindliche Grundstück in notarieller Form an sich selbst auf und bewil-

ligte die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Hierzu kam

es in der Folgezeit allerdings nicht. Im Jahr 1989 veräußerte der Vater des

Klägers das Grundstück zum Preis von 180.000 DM (= 92.032,54 €) an die

Gemeinde H. -U. , die am 13. Februar 1990 als Eigentümerin in das

Grundbuch eingetragen wurde. Die Mutter des Klägers verstarb am 14. August

1996. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe.

Ursprünglich hat der Kläger seinen Vater auf Herausgabe des durch die

Grundstücksveräußerung erzielten Erlöses in Anspruch genommen. Dieser hat

die Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin hat er behauptet, er habe mit

seiner geschiedenen Ehefrau nachträglich vereinbart, daß ihr lediglich ein

Recht zur Nutzung des in seinem Eigentum verbleibenden Grundstücks zuste-

hen solle. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Ein-

legung der Revision durch den Kläger ist dessen Vater am 9. Mai 2001 verstor-

ben. Über den Nachlaß ist am 18. November 2002 das Insolvenzverfahren

eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die vom Kläger zur Eintragung in

die Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung bestritten. Nach Aufnahme

des Verfahrens begehrt der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter - dem

Beklagten zu 2 - die Feststellung der im Insolvenzverfahren angemeldeten

Forderung. Außerdem beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1 - den alleini-

gen Erben seines Vaters - zur Zahlung von 92.032,54 € ne bst Zinsen mit der

Einschränkung zu verurteilen, daß die Zwangsvollstreckung erst nach Beendi-

gung des Insolvenzverfahrens beginnen darf. Die Beklagten beantragen die

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

A.

Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des In-

solvenzverfahrens über den Nachlaß des ursprünglichen Beklagten gemäß

§ 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist nur gegenüber dem Be-

klagten zu 2, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 1 wirksam.

Gemäß § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter

denen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenom-

men werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschrif-

ten. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger, im Gegensatz zu Aus- und

Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern (§ 86 Abs. 1 InsO), ihre

Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also

durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO (vgl. BGH, Urt. v.

23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; MünchKomm-

InsO/Breuer, § 87 Rdn. 5, 17), verfolgen. War zur Zeit der Eröffnung des Insol-

venzverfahrens ein Rechtsstreit über die angemeldete Insolvenzforderung

anhängig, dann kann er nur dann aufgenommen werden, wenn die Forderung

vom

Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger (§§ 179

Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO) oder wenn sie vom Schuldner (§ 184 InsO) bestritten

worden ist. Diesen Beschränkungen unterliegt auch die Aufnahme des vorlie-

genden Rechtsstreits. Insbesondere betrifft er nicht etwa deshalb die Ausson-

derung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO),

weil der Kläger den von ihm verfolgten Zahlungsanspruch auf § 281 Abs. 1

BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) stützt. Der

nach dieser Bestimmung herauszugebende Ersatzwert fällt nicht unmittelbar in

das Vermögen des Gläubigers; der Schuldner ist lediglich schuldrechtlich zur

Herausgabe oder Abtretung verpflichtet (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1961, III

ZR 162/60, NJW 1962, 587, 588; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 281

Rdn. 35). § 281 Abs. 1 BGB a. F. begründet daher in der Insolvenz des

Schuldners kein Recht zur Aussonderung oder Ersatzaussonderung gemäß

§§ 47, 48 InsO (vgl. RGZ 94, 20, 22 f.; Kuhn/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 48

Rdn. 21). Vielmehr kann der Ersatzanspruch, wenn er – wie hier – keine Mas-

seforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellt, nur als Insolvenzforderung

(§§ 38, 39 InsO) geltend gemacht werden (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47

Rdn. 347; MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 281 Rdn. 23).

Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Auszugs aus der Insol-

venztabelle ist die von ihm verfolgte Forderung im Nachlaßinsolvenzverfahren

angemeldet, geprüft und vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Damit war

es Aufgabe des Klägers, die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des

anhängigen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter zu betreiben (§ 179

Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO), wobei der ursprüngliche Leistungsantrag in einen

Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern war.

Eine derartige Anpassung des Antrags an die veränderte Sachlage ist, wie hier

geschehen, auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 21. No-

vember 1953, VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO; Urt. v. 23. Dezember 1953,

VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; Urt. v. 18. Februar 1965, II ZR 205/61, WM

1965, 626; Urt. v. 11. November 1979, I ZR 13/78, WM 1980, 164; Münch-

Komm-InsO/Schumacher, § 180 Rdn. 23).

Dagegen hat der Beklagte zu 1, der als Erbe des ursprünglichen Beklag-

ten Schuldner des Nachlaßinsolvenzverfahrens ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Mai

1969, V ZR 86/68, NJW 1969, 1349; Siegmann, Rpfleger 2001, 260 m.w.N.),

die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht bestritten. Ihm gegen-

über war der Kläger daher gemäß § 184 InsO zu einer Aufnahme des Rechts-

streits nicht befugt. Bereits unter Geltung von § 12 KO, an dessen Stelle § 87

InsO getreten ist, konnte ein Konkursgläubiger den gemäß § 240 ZPO unter-

brochenen Rechtsstreit nur dann abweichend von § 144 Abs. 2 KO gegen den

nicht widersprechenden Gemeinschuldner aufnehmen, wenn er hinsichtlich der

betreffenden Forderung auf eine Teilnahme am Konkursverfahren verzichtete

(RGZ 29, 73, 74; BGHZ 25, 395, 396 f.; 72, 234 f.; BGH, Urt. v. 28. März 1996,

IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 f.; Kuhn/Uhlenbruck, aaO., § 144 Rdn. 7). § 87

InsO schließt selbst diese eingeschränkte Möglichkeit einer persönlichen Inan-

spruchnahme des Insolvenzschuldners aus. Wie sich aus der gegenüber § 12

KO geänderten Fassung der Vorschrift ergibt, die nicht mehr nur „Forderungen

auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse“ erfaßt, kann der

Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens für Insolvenzforderungen

nur noch nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch

genommen werden, also nur dann, wenn er der angemeldeten Forderung wi-

dersprochen hat (Begründung zu § 98 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137;

Blersch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 87 Rdn. 1, 2, 5;

Eickmann in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 87 Rdn. 4, 8; Hess in:

Hess/Weis/Wienberg, InsO, § 87 Rdn. 8; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 87

Rdn. 2, 6; MünchKomm-InsO/Breuer, § 87 Rdn. 17; Pape/Uhlenbruck, Insol-

venzrecht, Rdn. 575; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, § 87 Rdn. 5;

einschränkend MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rdn. 6 f.).

Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des Rechtsstreits ist deshalb zu-

rückzuweisen, soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist. Außerdem

sind dem Kläger die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten

aufzuerlegen

(vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 32;

Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 239 Rdn. 27; Thomas/Putzo, ZPO,

25. Aufl., § 239 Rdn. 7, § 240 Rdn. 8).

B.

Soweit der Kläger den Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ist die

Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht meint, der mit der Klage geltend gemachte An-

spruch stehe dem Kläger weder aus eigenem noch aus übergegangenem

Recht seiner Mutter zu. Durch den zwischen seinen Eltern im Jahr 1958 ge-

schlossenen Vertrag habe der Kläger kein eigenes Leistungsrecht erworben.

Ansprüche seiner Mutter gemäß §§ 280, 281 BGB a. F., die gemäß § 1922

Abs. 1 BGB auf den Kläger als Erben hätten übergehen können, seien nicht

entstanden. Denn bei Eintritt der Unmöglichkeit durch die im Jahr 1989 erfolgte

Veräußerung des Grundstücks sei der Übereignungsanspruch seiner Mutter

bereits verjährt gewesen.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.

1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsge-

richts, der Vater des Klägers sei aufgrund der von ihm und der Mutter des Klä-

gers im Jahr 1958 abgegebenen notariellen Vertragserklärungen verpflichtet

gewesen, dieser das hier in Rede stehende Grundstück zu übereignen

(§§ 305, 313 Satz 1 BGB a. F.).

Das von dem Vater des Klägers abgegebene Vertragsangebot war zwar

an die Bedingung geknüpft, daß die Mutter des Klägers zumindest eines der

drei gemeinschaftlichen Kinder als Erben einsetzte. Eine entsprechende Ver-

pflichtung, die gemäß § 2302 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags

geführt hätte, ist die Mutter des Klägers jedoch nicht eingegangen. Vielmehr

hat sie noch vor Annahme des Vertragsangebots eine letztwillige Verfügung

zugunsten ihrer drei Kinder getroffen und damit die Voraussetzungen für das

Zustandekommen des Vertrags geschaffen. Der Fortbestand dieser letztwilli-

gen Verfügung mag zwar Geschäftsgrundlage des die Übereignungsverpflich-

tung begründenden Vertrags gewesen sein, deren Wegfall sich nach § 242

BGB auf den Vertragsinhalt hätte auswirken können. Hierdurch wurde die von

§ 2302 BGB geschützte Testierfreiheit der Mutter des Klägers jedoch nicht

eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1977, IV ZR 201/75, NJW 1977,

950; siehe auch Senat, Urt. v. 17. September 1971, V ZR 177/69, LM Nr. 1 zu

Die von dem Vater des Klägers übernommene Verpflichtung zur Über-

eignung des Grundstücks wäre allerdings wieder entfallen, wenn – wie von ihm

behauptet - die Vertragsparteien nachträglich vereinbart hätten, er solle Eigen-

tümer des Grundstücks bleiben und seiner geschiedenen Ehefrau lediglich die

Grundstücksnutzung überlassen. Eine solche Vereinbarung hätte der in § 313

Satz 1 BGB a. F. bestimmten Form nicht bedurft, da die Mutter des Klägers

noch kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf das Grundstückseigentum erworben

hatte. Weder war zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grund-

buch eingetragen worden noch hatte sie einen Antrag auf Umschreibung des

Eigentums gestellt. Solange die Rechtsposition des Erwerbers aber noch nicht

gesichert ist, kann die Aufhebung der den Veräußerer treffenden Übereig-

nungsverpflichtung formfrei erfolgen (Senat, BGHZ 83, 395, 398 f.). Ob die vom

ursprünglich beklagten Vater des Klägers behauptete Abrede tatsächlich ge-

troffen wurde, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Revisionsrechtlich ist

deshalb davon auszugehen, daß eine die Übereignungsverpflichtung beseiti-

gende Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers nicht zustande gekom-

men ist.

2. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsge-

richts ist dem Vater des Klägers die Erfüllung seiner Eigentumsverschaffungs-

pflicht durch die im Jahr 1989 erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die

Gemeinde H. -U. unmöglich geworden. Dies hatte nach der gemäß

Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 281 Abs. 1 BGB

a. F. zur Folge, daß die Mutter des Klägers die Herausgabe des von ihrem

geschiedenen Ehemann vereinnahmten Kaufpreises in Höhe von 180.000 DM

verlangen konnte. Einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand, den der

Schuldner infolge des seine Leistung unmöglich machenden Umstands erlangt

hat, stellt nämlich nach allgemeiner Auffassung auch das rechtsgeschäftliche

Surrogat dar, also der Erlös, den der Schuldner durch die Veräußerung des

geschuldeten Gegenstands erzielt (BGHZ 46, 260, 264; 75, 203, 206; Münch-

Komm-BGB/Emmerich, § 281 Rdn. 16; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281

Rdn. 31). Mit dem Tod seiner Mutter ist der Ersatzanspruch gemäß § 1922

Abs. 1 BGB auf den Kläger als deren alleinigen Erben übergegangen.

b) Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. ist auch nicht verjährt.

Ebenso wie der ursprüngliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks

(vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1958, VIII ZR 34/57, DB 1958, 307; Urt. v. 10.

Februar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 904; MünchKomm-

BGB/Emmerich, § 281 Rdn. 28; Staudinger/Löwisch, § 281 Rdn. 42) unterlag

auch der Anspruch auf Herausgabe des von dem Vater des Klägers erzielten

Veräußerungserlöses der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren

(§ 195 BGB a. F.). Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Eintritt der

Unmöglichkeit im Jahr 1989 (§ 198 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229

§ 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und wurde durch die im Jahr 1998 erfolgte Klageer-

hebung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.). Mit Beginn des 1. Januar 2002

ist die Verjährung gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1

BGB).

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den An-

spruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-

staltung ohne Belang, daß die für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus

dem im Jahr 1958 geschlossen Vertrag geltende dreißigjährige Verjährungsfrist

bereits abgelaufen war, als die primär geschuldete Leistung im Jahr 1989 un-

möglich wurde.

§ 281 Abs. 1 BGB a. F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftli-

cher Vorgänge Personen zugeflossen sind, denen sie nach den maßgebenden

Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen,

denen sie gebühren. Die Vorschrift soll daher aus Erwägungen der Billigkeit

und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen eine unrichtig gewordene

tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte ausgleichen (RGZ 120, 297,

299 f.; 138, 45, 48; Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, VersR 1955, 225,

226; BGH, Urt. v. 10. Februar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 903;

Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Emmerich,

§ 281 Rdn. 2; Soergel/Wiedemann, § 281 Rdn. 2). Dieser Regelungszweck legt

es nahe, dem Gläubiger einen Anspruch auf den Ersatzwert zu versagen, wenn

er den ursprünglichen Erfüllungsanspruch wegen dessen Verjährung nicht

mehr hätte durchsetzen können (vgl. Küpper, VIZ 2000, 195, 197). Ist der

Schuldner berechtigt, die ihm obliegende Leistungshandlung dauerhaft zu

verweigern (§§ 194 Abs. 1, 222 Abs. 1 BGB a. F.), dann darf er im Verhältnis

zum Gläubiger über den Leistungsgegenstand nach seinem Belieben verfügen.

Zwar steht es ihm frei, dessen fortbestehenden Anspruch trotz eingetretener

Verjährung zu erfüllen (§ 222 Abs. 2 BGB a. F.). Er kann den Leistungsgegen-

stand jedoch auch behalten oder ihn an einen Dritten veräußern, ohne sich

dem Gläubiger gegenüber einer vertraglichen Pflichtverletzung schuldig zu

machen. Dies spricht dafür, nach Vollendung der Verjährung im Verhältnis der

Vertragsparteien untereinander sowohl den primär geschuldeten Gegenstand

als auch den an dessen Stelle getretenen Ersatzwert als dem Schuldner ge-

bührend anzusehen.

Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bei erfolgsbezogenen Schuldver-

hältnissen die Leistung, d. h. der Eintritt des Leistungserfolgs, unmöglich wird,

nachdem der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung bereits voll-

ständig vorgenommen hat (zur Ambivalenz des Leistungsbegriffs vgl. Münch-

Komm-BGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rdn. 7). In diesem Fall werden die rechtli-

chen Beziehungen der am Schuldverhältnis Beteiligten durch den Ablauf der

für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nicht

berührt. Kann der Gläubiger vom Schuldner ein – weiteres – Tätigwerden nicht

verlangen, dann fehlt es insoweit an einem Anspruch, der gemäß § 194 Abs. 1

BGB der Verjährung unterliegen könnte. Hat der Schuldner das zur Herbeifüh-

rung des Leistungserfolgs seinerseits erforderliche getan, dann kann er den

Rechtserwerb des Gläubigers nicht mehr durch die Geltendmachung eines

Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 222 Abs. 1 BGB a. F., § 214 Abs. 1

BGB verhindern. Vielmehr trifft ihn gemäß § 242 BGB die – auch nach Ver-

tragserfüllung fortbestehende - vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen,

was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs

gefährden oder beeinträchtigen könnte (BGHZ 16, 4, 10; BGH, Urt. v. 19. Ok-

tober 1977, VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR

99/94, NJW-RR 1996, 949, 950; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242

Rdn. 29, § 280 Rdn. 7). Ist der Schuldner somit nach Vornahme der Leistungs-

handlung nicht mehr dazu berechtigt, den Eintritt des Leistungserfolgs zu ver-

hindern, dann gebührt der Leistungsgegenstand im Verhältnis der Vertrags-

parteien untereinander dem Gläubiger. Einen vom Schuldner nunmehr anstelle

des primär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubi-

primär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubiger

deshalb gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausverlangen.

Im vorliegenden Fall hatte der Vater des Klägers bei Eintritt der Unmög-

lichkeit die ihm obliegende Leistungshandlung bereits vorgenommen, so daß

der Eintritt des Leistungserfolgs ausschließlich vom Willen der Mutter des

Klägers abhing. Zur Erfüllung der Verpflichtung, das Eigentum an einem

Grundstück zu übertragen, hat der Schuldner grundsätzlich alle Handlungen

vorzunehmen, die für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grund-

buch erforderlich sind. Dies umfaßt insbesondere die Mitwirkung bei der Auf-

lassung (§ 20 GBO), die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich die

Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) enthält (BayObLG, Rpfleger 1975, 26, 27;

OLG Köln, MittRhNotK 1997, 325, 327; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 20

Rdn. 2; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rdn. 136). Darüber hinaus hat

der Schuldner sämtliche grundbuchrechtlichen Eintragungshindernisse, etwa

seine fehlende Voreintragung (§ 39 Abs. 1 GBO), zu beseitigen. Die Eintra-

gung selbst gehört dagegen nicht zu den geschuldeten Leistungshandlungen,

da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen

nicht besorgen kann (RGZ 118, 100, 102; Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR

45/69, LM Nr. 25 zu § 157 [D] BGB; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann,

3. Aufl., § 433 Rdn. 56; Soergel/Huber, § 433 Rdn. 136 f.; Staudinger/Köhler,

BGB [1995], § 433 Rdn. 98). Indem der Vater des Klägers, vertreten durch

dessen Mutter, die Auflassung formgerecht erklärt hat, hat er das zur Leistung

seinerseits erforderliche getan. Da Eintragungshindernisse nicht vorlagen, war

die Mutter des Klägers imstande, durch Einreichung der Auflassung und des

ihre Auflassungsvollmacht enthaltenden notariellen Vertragsangebots beim

Grundbuchamt (§ 29 GBO) die Eigentumsumschreibung mit Erfolg zu beantra-

gen. Hieran änderte sich durch den Ablauf der für den vertraglichen Übereig-

nungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nichts. Im Verhältnis der Eltern des

Klägers untereinander gebührte das Grundstückseigentum nach wie vor des-

sen Mutter. Diese konnte daher auch den an die Stelle des Grundstückseigen-

tums getretenen Veräußerungserlös gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausver-

langen.

3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO

a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO). Die Sache ist zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.), damit die bislang unterbliebenen Feststellun-

gen zum behaupteten Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung nachgeholt

werden können.

Wenzel Tropf Lemke

Schmidt-Räntsch Stresemann