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BGH Beschluss vom 19.10.2004 – 3 StR 221/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Oldenburg vom 9. September 2003 im Schuldspruch
dahin geändert, daß die Angeklagten wegen Mordes in Tat-
einheit mit Raub mit Todesfolge und mit gefährlicher Körper-
verletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt
sind.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstan-
denen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
Raub mit Todesfolge (Tatopfer E. - jeweils lebenslange Freiheitsstrafe)
und wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem schwe-
ren Raub (Tatopfer O. - sieben Jahre Freiheitsstrafe Angeklagter K. ;
vier Jahre Freiheitsstrafe Angeklagter S. ) zu lebenslangen Gesamtfrei-
heitsstrafen verurteilt. Hiergegen wenden sich ihre auf die Verletzung formellen
und materiellen Rechts gestützten Revisionen. Die Rechtsmittel führen jeweils
zur Änderung des Schuld- und des Strafausspruchs. Im übrigen sind sie unbe-
gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"a) Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten S. und
K. einen Überfall auf das Tatopfer E. geplant, um bei
diesem Bargeld zu erbeuten. Der Angeklagte K. sollte die im Haus des
E. wohnende Nebenklägerin O. überwältigen und fesseln, um
dann gemeinsam auf das Tatopfer E. zu warten und dieses zusam-
menzuschlagen, damit das vermutete Geld herausgegeben werde. In Ausfüh-
rung dieses Plans beschränkte sich allerdings der Angeklagte K. nicht
auf die Überwältigung der Nebenklägerin, sondern schlug mit der mitgeführten
Waffe mehrfach auf deren Kopf ein und schlug und trat sie, wobei er erfolglos
nach Geld fragte.
Nachdem der Angeklagte K. auch den Angeklagten S. ins
Haus gelassen hatte, setzte er die Misshandlungen der Nebenklägerin fort.
Anschließend warteten beide Angeklagte auf die Rückkunft des Tatopfers E.
, das sie unter schwersten Misshandlungen über einen Zeitraum von min-
destens sieben Stunden zur Herausgabe von Bargeld aufforderten. Nachdem
E. tödliche Verletzungen beigebracht worden waren, verließen die An-
geklagten schließlich unter Mitnahme von Wein- und Sektflaschen das Haus.
Zwischenzeitlich wurde auch die Nebenklägerin, nachdem sie ins Schlafzimmer
verbracht worden war, erneut geschlagen und nach Geld befragt.
b) Bei dieser Sachlage hält die Auffassung des Landgerichts, die Tat
zum Nachteil des E. und die Tat zum Nachteil der Zeugin O.
stünden wegen der zeitlichen Zäsur und der Höchstpersönlichkeit der
Rechtsgüter der Opfer in Tatmehrheit, rechtlicher Prüfung nicht stand.
Die Gewaltanwendung als tatbestandliche Voraussetzung des Raubes
gegenüber den beiden Opfern diente demselben Zweck, nämlich diese zur
Herausgabe von im Haus vermuteten Geld oder zur Preisgabe des Aufbewah-
rungsortes zu veranlassen. Die Gewaltanwendung gegenüber der Nebenkläge-
rin O. war nach der eingetretenen Pause vor der Rückkehr des Tatopfers
E. nicht beendet, sondern setzte sich danach fort, weil die Misshand-
lungen des E. nicht zur Herausgabe von Bargeld oder der Preisgabe
eines eventuellen Aufbewahrungsortes geführt hatten. Sowohl nach dem Tat-
plan als auch nach der konkreten Durchführung der Tat stellten sich die Ein-
wirkungen auf die Nebenklägerin und auf den getöteten E. als
tatbestandsmäßige Ausführungshandlungen des Raubes dar, was zur Annah-
me von Tateinheit führt.
Hierdurch werden die gefährliche Körperverletzung zum Nachteil der
Nebenklägerin und der Mord zum Nachteil des E. durch das
Raubgeschehen zur Tateinheit (§ 52 StGB) verbunden.
Der versuchte Raub geht in dem vollendeten Raub mit Todesfolge auf.
…
3. Die Änderung des Schuldspruchs führt bei beiden Angeklagten zum
Wegfall der Einzelstrafe zum Tatkomplex zum Nachteil der Nebenklägerin.
Dies hat zur Folge, dass die (jeweils) als Gesamtstrafe verhängte lebenslange
Freiheitsstrafe als Einzelstrafe erhalten bleibt."
Dem folgt der Senat.
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert