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BGH Beschluss vom 19.10.2004 – 3 StR 320/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 320/04

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2004 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswär-

tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers

vom 10. Mai 2004 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

daß der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-

bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-

klagten, die ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Falls II. 1. der Urteils-

gründe geltend macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung

de geltend macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen

Rechts rügt.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im

Fall II. 1. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend

geändert.

In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die

Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Grün-

den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe wer-

den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die

Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von fünf Jahren entfallen. Ange-

sichts einer Einsatzstrafe von sieben Jahren, der verbleibenden weiteren zwei

Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und der maßvollen Erhöhung der Einsatz-

strafe um lediglich ein Jahr kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter

ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Erhöhung vorgenommen

hätte. Außerdem ist die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren an-

gemessen (vgl. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nF).

Winkler Miebach von Lienen

Becker Hubert