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BGH Beschluss vom 19.10.2004 – 3 StR 320/04
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Oktober 2004 ge-
mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der auswär-
tigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers
vom 10. Mai 2004 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
daß der Angeklagte des Bandenhandels mit Betäubungsmit-
teln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bandenhandels mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-
klagten, die ein Verfahrenshindernis hinsichtlich des Falls II. 1. der Urteils-
gründe geltend macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung
de geltend macht, das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen
Rechts rügt.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren im
Fall II. 1. der Urteilsgründe eingestellt und den Schuldspruch entsprechend
geändert.
In dem nach der Verfahrensbeschränkung verbliebenen Umfang hat die
Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung aus den Grün-
den der Antragsschrift des Generalbundesanwalts keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Durch den Wegfall der Verurteilung im Fall II. 1. der Urteilsgründe wer-
den die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe nicht berührt. Durch die
Verfahrensbeschränkung ist eine Einzelstrafe von fünf Jahren entfallen. Ange-
sichts einer Einsatzstrafe von sieben Jahren, der verbleibenden weiteren zwei
Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und der maßvollen Erhöhung der Einsatz-
strafe um lediglich ein Jahr kann der Senat ausschließen, daß der Tatrichter
ohne die weggefallene Einzelstrafe eine geringere Erhöhung vorgenommen
hätte. Außerdem ist die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren an-
gemessen (vgl. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO nF).
Winkler Miebach von Lienen
Becker Hubert