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BGH Beschluss vom 19.10.2004 – 4 StR 265/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 ein- stimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 13. November 2003 werden mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (UA 32). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Hinsichtlich des Angeklagten K. wird von der Auferle- gung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible