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BGH Beschluss vom 19.10.2004 – 4 StR 265/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 265/04

vom

19. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2004 ein- stimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Magdeburg vom 13. November 2003 werden mit der Maß- gabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten der schweren räuberischen Erpressung schuldig sind (UA 32). Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte T. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Hinsichtlich des Angeklagten K. wird von der Auferle- gung von Kosten und Auslagen abgesehen (§ 74 JGG).

Tepperwien Maatz Kuckein

Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible