BGH Beschluss vom 19.10.2004 – VI ZR 146/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2004 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG
verstoßen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandeten Widersprüche in
den Ausführungen des Sachverständigen bestehen nicht. Vortrag zu Anhaltspunkten
dafür, daß der Tumor erst kurz vor Weihnachten 1996 entstanden wäre, zeigt die
Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Dann aber konnte der Sachverständige ein
erheblich langsameres Wachstum des Tumors in seine Überlegungen einbeziehen
und mußte nicht von einem schnellen oder stufenweisen Wachstum des Tumors
ausgehen. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ansicht des
Berufungsgerichts wendet, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem groben
Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und der Entfernung des Augapfels sei äußerst
unwahrscheinlich, beanstandet sie die Beweiswürdigung, ohne Rechtsfehler
aufzuzeigen, die eine Zulassung der Revision erforderten. Das ist ihr verwehrt. Das
Berufungsgericht hat schließlich auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,
soweit es die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1
zurückgewiesen hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 164.087,89 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll