Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2004 – VI ZR 146/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. April 2004 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG

verstoßen. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde beanstandeten Widersprüche in

den Ausführungen des Sachverständigen bestehen nicht. Vortrag zu Anhaltspunkten

dafür, daß der Tumor erst kurz vor Weihnachten 1996 entstanden wäre, zeigt die

Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Dann aber konnte der Sachverständige ein

erheblich langsameres Wachstum des Tumors in seine Überlegungen einbeziehen

und mußte nicht von einem schnellen oder stufenweisen Wachstum des Tumors

ausgehen. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ansicht des

Berufungsgerichts wendet, ein Ursachenzusammenhang zwischen dem groben

Behandlungsfehler der Beklagten zu 2 und der Entfernung des Augapfels sei äußerst

unwahrscheinlich, beanstandet sie die Beweiswürdigung, ohne Rechtsfehler

aufzuzeigen, die eine Zulassung der Revision erforderten. Das ist ihr verwehrt. Das

Berufungsgericht hat schließlich auch nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen,

soweit es die Berufung gegen die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1

zurückgewiesen hat.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 164.087,89 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll