Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2004 – VI ZR 148/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom

20. April 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, daß der behauptete

Verstoß gegen § 404 Abs. 1 ZPO durch fehlerhafte Auswahl des

(anästhesiologischen) Sachverständigen in der mündlichen

Verhandlung vor dem Berufungsgericht erfolglos gerügt worden ist

(§ 295 Abs. 1 ZPO; vgl. OLG München NJW 1968, 202, 203). Art. 103

Abs. 1 GG ist nicht verletzt; das Berufungsgericht hat den Antrag auf

Einholung eines anästhesiologischen Gutachtens nicht übergangen,

wie die Ermächtigung des kieferchirurgischen Sachverständigen zur

Zuziehung eines Anästhesisten zeigt. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 178.952,15 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll