Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2004 – VI ZR 2/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom

23. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung

einer

einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung

des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die

Ablehnung eines physikalischen Gutachtens mit den medizinischen Besonderheiten

des entschiedenen Falles begründet; eine Übertragung dieser Begründung auf eine

nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte ist daher nicht zu erwarten. Das

Berufungsgericht hat im übrigen die Einwendungen der Beklagten nicht übergangen,

wie deren Erwähnung im angefochtenen Urteil zeigt. Ein Verstoß gegen Artt. 3

Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu

sehen, gegen die sich die Nichtzulassungsbeschwerde daher nicht mit Erfolg

wenden kann (§ 559 Abs. 2 ZPO).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 268.939,29 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll