BGH Beschluss vom 19.10.2004 – VI ZR 2/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom
23. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung
einer
einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung
des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die
Ablehnung eines physikalischen Gutachtens mit den medizinischen Besonderheiten
des entschiedenen Falles begründet; eine Übertragung dieser Begründung auf eine
nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte ist daher nicht zu erwarten. Das
Berufungsgericht hat im übrigen die Einwendungen der Beklagten nicht übergangen,
wie deren Erwähnung im angefochtenen Urteil zeigt. Ein Verstoß gegen Artt. 3
Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist in der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht zu
sehen, gegen die sich die Nichtzulassungsbeschwerde daher nicht mit Erfolg
wenden kann (§ 559 Abs. 2 ZPO).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Streitwert: 268.939,29 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge
Zoll