Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 19.10.2004 – VI ZR 202/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter

Pauge und Zoll

am 19. Oktober 2004

beschlossen:

Die Eingabe vom 19. Juni 2004 wird auf Kosten des Beklagten

verworfen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Beklagte ist vom Landgericht Heilbronn mit Versäumnisurteil vom

19. März

2004

verurteilt

worden,

es

zu

unterlassen,

Telekommunikationsverbindungen jeglicher Art zu der Klägerin zu 1 (Werk G.) und

zum Kläger zu 2 oder dessen Familie aufbauen zu lassen oder dies zu versuchen.

Der Beklagte hat sich auf die Klage - trotz Belehrung über den bestehenden

Anwaltszwang - nur privatschriftlich eingelassen. Einen Antrag des Beklagten auf

Prozeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts hatte das Landgericht zuvor

abgelehnt. Den - gleichfalls privatschriftlichen - Einspruch des Beklagten gegen das

Versäumnisurteil hat das Landgericht mit Urteil vom 7. April 2004 als unzulässig

verworfen. Einen

- wiederum privatschriftlichen - Antrag des Beklagten auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat das Landgericht mit Beschluß vom

29. April 2004 abgelehnt. Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter hat die

Kammer zurückgewiesen.

Mit seiner Eingabe vom 19. Juni 2004 wendet sich der Beklagte an den

Bundesgerichtshof. Die Eingabe ist überschrieben

"Klage gegen das unzulässige Versäumnisurteil … vom 7. April 2004

Nichtigkeitsklage nach § 579 ZPO

Eilverfahren nach § 935 ZPO

Antrag auf Aufhebung des unzulässigen Versäumnisurteils und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Befangenheitsantrag gegen Richter L."

Die (privatschriftliche) Eingabe ist nicht statthaft, weil sie weder vom Gesetz

vorgesehen noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

eingelegt worden ist. Der Bundesgerichtshof ist zudem für keines der in der Eingabe

näher bezeichneten Verfahren zuständig. Eine Nichtigkeitsklage liegt nicht vor, weil

ihre Voraussetzungen nicht ersichtlich und nicht vorgetragen sind. Auch die

Voraussetzungen für ein "Eilverfahren nach § 935 ZPO" sind nicht gegeben. Ein

Befangenheitsantrag ist hier ebenfalls nicht mehr möglich.

Die Eingabe ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel zulässig, weil im

Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das

Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes

stehender Zugang zum Bundesgerichtshof nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH,

Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - VersR 2002, 636).

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 ZPO, 8 Abs. 1 Satz 3 GKG a.F. (bei

Rechtsbehelfen nach dem 1. Juli 2004 jetzt: § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge

Zoll