Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.10.2004 – VI ZR 98/04

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2004 wird

zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche

Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht war zu einer Vernehmung der die

Klägerin behandelnden Personen als (sachverständige) Zeugen aus Rechtsgründen

nicht verpflichtet. Es hat ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, daß in das Wissen

der Zeugen keine anderen Tatsachen gestellt waren als die Sachverständigen

berücksichtigt haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten

Beweisangebote betrafen sämtlich Fragen an einen Sachverständigen, nicht an

Zeugen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bezweifelt das

Berufungsgericht auch nicht die Beschwerden der Klägerin, sondern deren

Ursachenzusammenhang mit dem Unfall. Das Berufungsurteil verstößt nicht dadurch

gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, daß dem Berufungsgericht das (bloße) zeitliche

Zusammentreffen zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem Auffahrunfall

zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs nicht genügte.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO

abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 26.714,48 €

Müller

Greiner

Diederichsen

Pauge Zoll