BGH Beschluss vom 19.10.2004 – VI ZR 98/04
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen
und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. März 2004 wird
zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche
Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsgericht war zu einer Vernehmung der die
Klägerin behandelnden Personen als (sachverständige) Zeugen aus Rechtsgründen
nicht verpflichtet. Es hat ohne Rechtsfehler darauf hingewiesen, daß in das Wissen
der Zeugen keine anderen Tatsachen gestellt waren als die Sachverständigen
berücksichtigt haben. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgezeigten
Beweisangebote betrafen sämtlich Fragen an einen Sachverständigen, nicht an
Zeugen. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde bezweifelt das
Berufungsgericht auch nicht die Beschwerden der Klägerin, sondern deren
Ursachenzusammenhang mit dem Unfall. Das Berufungsurteil verstößt nicht dadurch
gegen Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG, daß dem Berufungsgericht das (bloße) zeitliche
Zusammentreffen zwischen den Beschwerden der Klägerin und dem Auffahrunfall
zur Überzeugungsbildung hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs nicht genügte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO
abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 26.714,48 €
Müller
Greiner
Diederichsen
Pauge Zoll