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BGH Beschluss vom 20.10.2004 – 2 StR 277/04
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
20. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 18. November 2003 wird mit der Maßgabe verworfen,
daß der Angeklagte des Betruges in 49 Fällen schuldig ist und
daß je eine Einzelstrafe von neun Monaten sowie von zehn Mona-
ten entfallen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 51 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und
sachlichen Rechts rügt, hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen
Umfang Erfolg. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.
Sie wurden erst nach Ablauf der Monatsfrist zur Anbringung der Revisi-
onsanträge und -begründung (§ 345 Abs. 1 Satz 1 StPO) erhoben. Die Frist
begann gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO am 29. März 2004 mit der Zustellung
des Urteils an den Wahlverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt G. . Zu
diesem Zeitpunkt war diesem noch nicht das Mandat entzogen, er galt deshalb
nach § 145 a Abs. 1 StPO als zur Inempfangnahme von Zustellungen ermäch-
tigt. Die Begründungsfrist endet daher mit dem 29. April 2004. Mit dem Schrift-
satz vom 22. April 2004 hat die Verteidigerin lediglich die "Sachrüge in allge-
meiner Form" erhoben. Erst mit dem am 3. Mai 2004 eingegangenen Schrift-
satz vom 2. Mai 2004 - und damit verspätet - hat sie die Verfahrensrügen erho-
ben.
Die Verfahrensrügen wären im übrigen aber auch unbegründet, wie der
Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.
2. Die Sachrüge führt zu einer Änderung des Schuldspruchs.
Die Einzelstrafen zu den Fällen B.III.5.a. (Tat zum Nachteil J. vom
29. November 1998, Anlagebetrag: DM 20.000) und B.III.5.d. (Tat zum Nachteil
J. vom 27. Juli 2000, Anlagebetrag: DM 30.000) von neun bzw. zehn Mo-
naten müssen nämlich entfallen.
Die Strafkammer hat in der Hauptverhandlung mit Beschluß vom 18. No-
vember 2003 (unter anderem) die Fälle Nr. 14 und 18 der Anklage der Staats-
anwaltschaft Köln vom 31. Oktober 2002 nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein-
gestellt und im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung diese Fälle nicht wieder
durch Gerichtsbeschluß gemäß § 154 Abs. 5 StPO aufgenommen. Bei den ein-
gestellten Fällen handelt es sich um die Taten vom 29. November 1998 und
27. Juli 2000. Mit deren Einstellung wurde ihre gerichtliche Anhängigkeit been-
det, so daß sie nicht mehr abgeurteilt werden konnten (vgl. BGHSt 30, 197,
198). Obwohl sie somit nicht mehr Verfahrensgegenstand waren, hat die Kam-
mer diese Taten im Urteil unter der fälschlichen Bezeichnung "Fall 15 der An-
klage" und "Fall 19 der Anklage" abgeurteilt und hierfür Einzelstrafen festge-
setzt. Diese Verurteilung kann, da insoweit ein Verfahrenshindernis besteht,
keinen Bestand haben.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. Der darauf
beruhende Wegfall der Einzelstrafen von neun und zehn Monaten berührt aber
den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe nicht. Es kann - auch unter Be-
rücksichtigung der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
7. Januar 2004 (StV 2004, 189) - ausgeschlossen werden, daß ihr Wegfall zu
einer für den Beschwerdeführer günstigeren Gesamtfreiheitsstrafe geführt hät-
te.
3. Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den An-
geklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und
Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
Bode Detter Otten
Rothfuß Fischer