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BGH Beschluss vom 20.10.2004 – 2 StR 398/04

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 398/04

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Oktober 2004 ge-

mäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gera vom 7. Juni 2004 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in fünf Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jah-

ren und sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

drei Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis

geltend macht und die Verletzung formellen und materiellen Rechtes rügt.

Sein Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt

in seiner Zuschrift vom

13. September 2004 ausgeführt, daß weder ein Verfahrenshindernis noch ein

Verfahrensfehler vorliegt. Auch der Schuldspruch weist keinen den Angeklag-

ten benachteiligenden Rechtsfehler auf.

Die Strafzumessung ist allerdings rechtlich zu beanstanden. Der Tatrich-

ter hat sowohl bei der - allerdings naheliegenden - Verneinung minder schwe-

rer Fälle als auch bei der Strafzumessung innerhalb des gewählten Strafrah-

mens entscheidend zu Lasten des Angeklagten darauf abgestellt, daß die Ge-

schädigte "zum Tatzeitpunkt 12 Jahre und zwei Monate alt, mithin noch sehr

jung war" (UA S. 8).

Das ist hier fehlerhaft. Der Umstand allein, daß das Opfer erst zwölf Jah-

re alt war, erhöht den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat innerhalb der mögli-

chen Schweregrade der vorwerfbaren Handlung nicht ohne weiteres. Entschei-

dend sind insoweit die vom Angeklagten verschuldete physische und psychi-

sche Belastung des Mädchens und der Folgeschaden (vgl. u.a. Senats-

beschluß vom 1. Februar 1991 - 2 StR 648/90 = BGHR StGB § 176 Abs. 1

Strafzumessung 3; BGH, Beschl. vom 17. Januar 1995 - 4 StR 737/94 m.w.N.).

Dazu aber fehlen in den Urteilsgründen die erforderlichen Feststellungen. Auch

die Strafzumessung stellt insoweit nur allgemein darauf ab, daß in diesem Le-

bensabschnitt der Entwicklungsprozeß sexueller Reife typischerweise noch

nicht abgeschlossen ist (UA S. 8). Die Möglichkeit einer konkreten Gefahr für

die Entwicklung des Kindes war das Motiv des Gesetzgebers für die Strafnorm

des § 176 StGB und kennzeichnet nur den normalen Durchschnittsfall dieses

Delikts (vgl. Senatsbeschluß vom 9. Januar 1987 - 2 StR 641/86).

Der Senat sieht aber gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO von der Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch ab, da die verhängte

Rechtsfolge angemessen ist. Sowohl die ausgeworfenen Einzelstrafen von je-

weils zwei Jahren und sechs Monaten als auch die verhängte Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und drei Monaten rechtfertigen sich schon deshalb ohne

weiteres, weil die gegen den erkennbaren Willen des Opfers erfolgten Taten in

den konkreten Fällen in die Nähe der Tatbestandsverwirklichung der Vergewal-

tigung (vgl. auch UA S. 7 unten) kamen.

Bode Detter Otten

Rothfuß Fischer