Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 20.10.2004 – AnwZ (B) 67/04

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ (B) 67/04

BESCHLUSS

vom

20. Oktober 2004

in dem Verfahren

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende

Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie

die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwätin

Kappelhoff

am 20. Oktober 2004

beschlossen:

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der

sofortigen Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des

1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Sachsen-Anhalt

vom 25. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1990 zur Rechtsanwaltschaft und als

Rechtsanwalt bei wechselnden Gerichten - zuletzt beim Amtsgericht W.

, dem Landgericht M. und Oberlandesgericht N. - zugelassen.

Mit Bescheid vom 29. April 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung

des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14

Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen und zugleich die sofortige Vollziehung des Wi-

derrufs angeordnet (§ 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat den

Antrag auf gerichtliche Entscheidung und den Antrag auf Wiederherstellung

der aufschiebenden Wirkung des Hauptsacheantrags zurückgewiesen. Gegen

die Zurückweisung beider Anträge richtet sich die sofortige Beschwerde des

Antragstellers.

II.

Der Senat entscheidet vorab über die sofortige Beschwerde gegen die

Zurückweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-

kung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung. Dieses Rechtsmittel ist un-

statthaft (§ 16 Abs. 6 Satz 6, § 42 Abs. 1 BRAO). Indes gilt auch im Verfahrens-

recht in entsprechender Anwendung des § 140 BGB der Grundsatz, daß eine

fehlerhafte Parteihandlung in eine zulässige und wirksame umzudeuten ist,

wenn deren Voraussetzungen eingehalten sind, die Umdeutung dem mutmaßli-

chen Parteiwillen entspricht und kein schutzwürdiges Interesse des Gegners

entgegensteht (BGH, Beschl. v. 1. Oktober 1986 - IVb ZB 83/86, BGHR BGB

§ 140 - Verfahrensrecht 1; Urt. v. 20. November 1996 - XII ZR 70/95, BGHR

BGB § 140 - Verfahrensrecht 2; v. 6. Dezember 2000 - XII ZR 219/98, NJW

2001, 1217, 1218). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Wird

gegen die Hauptsacheentscheidung sofortige Beschwerde eingelegt, kann auf

Antrag deren aufschiebende Wirkung wiederhergestellt werden (§ 42 Abs. 5

Satz 2 BRAO). Die Umdeutung der unstatthaften sofortigen Beschwerde in ei-

nen solchen statthaften Antrag entspricht dem mutmaßlichen Willen des An-

tragstellers, zumal dieser gegen die Ankündigung des Senats, daß er diese

Umdeutung in Betracht ziehe, nichts erinnert hat. Auch die Antragsgegnerin hat

sich nicht dagegen gewandt.

III.

Der - statthafte und zulässige - Antrag auf Wiederherstellung der auf-

schiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde, den der Antragsteller nicht

begründet hat, ist nicht gerechtfertigt.

1. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung scheidet aus,

wenn die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Widerrufsbescheid auf-

rechterhalten wird und die Anordnung der sofortigen Vollziehung im überwie-

genden öffentlichen Interesse zur Abwehr konkreter Gefahren für die Rechtsu-

chenden oder die Rechtspflege geboten ist (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2001

- AnwZ (B) 61/00, BRAK-Mitt. 2002, 36 f ; v. 9. Mai 2003 - AnwZ (B) 21/03,

NJW-RR 2003, 1642, 1643; v. 21. Juli 2003 - AnwZ (B) 37/03, ZInsO 2003,

992).

2. Im Zeitpunkt der Anordnung der sofortigen Vollziehung lagen die Vor-

aussetzungen des § 16 Abs. 6 Satz 2 BRAO vor; daran hat sich bis heute

nichts geändert.

a) Es liegen hinreichende Beweisanzeichen dafür vor, daß sich der An-

tragsteller in Vermögensverfall befindet. So hat Rechtsanwalt Z. gegen

den Antragsteller einen Mahnbescheid über eine Forderung von 72.965 € aus

einem Schuldanerkenntnis erwirkt. Der Antragsteller hat hierzu lediglich mitge-

teilt, daß er mit Rechtsanwalt Z. über einen Vergleich verhandele. Über ein

Ergebnis dieser Verhandlungen hat er nichts berichtet, so daß von deren Er-

folglosigkeit ausgegangen werden muß. Außerdem ist der Antragsteller mit der

Miete für die Kanzleiräume 4 Monate im Rückstand. Ein Mandant des An-

tragstellers, Roland W. , hat am 28. Mai 2004 gegen den Antragsteller ein

Teil-Versäumnisurteil wegen nicht ausgekehrter Fremdgelder erwirkt (LG M.

5 O 985/04). Beim Amtsgericht - Insolvenzgericht - Magdeburg ist ein

Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-

tragstellers eingegangen (361 IN 124/04).

b) Der Antragsteller hat in mindestens fünf Fällen bei ihm eingegangene

Fremdgelder nicht unverzüglich - und selbst nach Mahnung nicht - an seine

Mandanten weitergeleitet. Auf den bereits erwähnten Fall W. (oben a) wird

verwiesen. Diese Vorgänge zeigen, daß der Fortbestand der Anordnung der

sofortigen Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse zur Abwehr

konkreter Gefahren für die Rechtsuchenden oder die Rechtspflege geboten ist.

Deppert Basdorf Ganter Ernemann

Salditt Kieserling Kappelhoff