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BGH Urteil vom 20.10.2004 – VIII ZR 246/03

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 20. Oktober 2004 P o t s c h , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 20. Oktober 2004 durch die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst

sowie die Richterin Hermanns

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Dresden vom 5. August 2003 wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin ist seit 1992 Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebau-

ten Grundstücks U. straße in D. . Die Beklagten haben seit 1959 im

Erdgeschoß (Hochparterre) des Hauses eine Zwei-Zimmer-Wohnung mit Küche und Bad mit einer Größe von ca. 70 m2 gemietet. Die Klägerin bewohnt zwei

weitere Zimmer im Erdgeschoß nebst Küche mit einer Wohnfläche von ca. 90 m2. Die Toilette der Klägerin ist nur über den Flur des Erdgeschosses zu

erreichen, der den Eingangsbereich für beide Wohnungen bildet. Über ein Bad

verfügt die Wohnung der Klägerin, die seit 1996 an Lungenkrebs erkrankt und

darüber hinaus stark sehbehindert ist, nicht. Die Klägerin benutzt das Bad im

Untergeschoß (Hangwohnung), welches innerhalb des Hauses über eine stei-

nerne Wendeltreppe oder von außen über einen abschüssigen, schlecht befe-

stigten Weg um das Haus herum erreichbar ist. Die Wohnung im ersten Stock,

die ebenfalls über ein Bad verfügt, steht leer.

Die Klägerin hat gegenüber den jetzt 81 und 82 Jahre alten Beklagten

mit Schreiben vom 6. April 2000 eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen.

Sie hat geltend gemacht, sie wolle die Erdgeschoßwohnung des Anwesens zu

einer Fünf-Zimmer-Wohnung umbauen, damit ihre in Köln lebenden Eltern dort

zumindest zeitweise mit ihr zusammen wohnen und sie pflegen könnten, wenn

ihr Gesundheitszustand dies erfordere. Es sei ihren betagten Eltern nicht mög-

lich, die Wohnung im Obergeschoß zu nutzen. Die Beklagten haben der Kündi-

gung widersprochen. Sie bestreiten den Eigenbedarf der Klägerin und machen

darüber hinaus geltend, aufgrund ihres Gesundheitszustandes - die Beklagte

zu 1 ist an Krebs erkrankt - sei es ihnen nicht zumutbar, in eine andere Woh-

nung umzuziehen.

Die Klägerin begehrt die Räumung der von den Beklagten bewohnten

Wohnung im Erdgeschoß. Das Amtsgericht hat nach Einnahme eines Augen-

scheins im Anwesen U. straße die Klage abgewiesen. Das Landgericht

hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer

vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Räu-

mungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Kündigung der Klägerin rechtfertige einen Räumungsanspruch ge-

gen die Beklagten nicht. Ein Vermieter könne ein Mietverhältnis über Wohn-

raum grundsätzlich nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an

der Beendigung habe. Dieses sei insbesondere dann gegeben, wenn er die

Räume als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötige. Das sei

dann der Fall, wenn vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inan-

spruchnahme des Wohnraumes sprächen, wobei nur auf die Interessen des

Vermieters abzustellen sei. Die besonderen Belange des Mieters seien bei ei-

ner Abwägung im Rahmen der Härteklausel des § 574 BGB (vorher § 556 a

BGB a.F.) zu beachten.

Nach diesen Grundsätzen sei Eigenbedarf zu bejahen. Vor dem Hinter-

grund von stationären Krankenhausaufenthalten und einer begleitenden Che-

motherapie der Klägerin sei offensichtlich, daß sie der Pflege und Unterstützung

durch ihre Eltern bedürfe. Zur Überzeugung der Kammer stehe fest, daß sich

die Eltern der Klägerin aufgrund der Krebserkrankung ihrer Tochter ernsthaft

entschlossen hätten, nach D. zu ziehen, um ihr beizustehen und sie zu

unterstützen. Selbst wenn sie die von ihnen derzeit bewohnten Räumlichkeiten

in K. beibehalten und die Wohnung der Beklagten vor allem in den Zeiten

nutzen wollten, in denen ihre Tochter aufgrund ihrer Erkrankung der Hilfe und

Pflege bedürfe, stehe dies einem berechtigten Interesse der Klägerin an der

Beendigung des Mietverhältnisses mit den Beklagten nicht entgegen.

Eine Beendigung des Mietverhältnisses komme jedoch deshalb nicht in

Betracht, weil die Kündigung für die Beklagten eine Härte bedeute, die auch

unter Würdigung der aufgezeigten Interessen der Klägerin nicht zu rechtfertigen

sei. Die Beklagte zu 1 sei schwer krebskrank. Das durch das Attest vermittelte

Gesamtbild mache es auch angesichts des Alters der Beklagten nachvollzieh-

bar, daß die mit einem Umzug einhergehenden physischen und psychischen

Belastungen erheblichen negativen Einfluß haben würden. Hinzu komme, daß

der Umzug in eine andere Umgebung bereits für sich eine Härte bedeute, weil

Menschen im Alter der Beklagten an ihre Umgebung gewöhnt und dort verwur-

zelt seien, so daß sie sich in einem neuen Umfeld nicht mehr eingewöhnen und

zurechtfinden könnten. Allerdings konkurriere mit den gesundheitlichen und

persönlichen Belangen der Beklagten in gleicher Weise der Wunsch der Kläge-

rin nach gegenseitiger Unterstützung und Hilfe innerhalb der Familie. In dieser

schwierigen Konfliktsituation gingen die Belange der Beklagten vor, da es der

Klägerin immerhin in begrenztem Umfang möglich sei, ihre Eltern während de-

ren zeitweiligen Aufenthaltes in D. im Hause selbst anderweitig unterzu-

bringen, da jedenfalls im Dachgeschoß ausreichender Wohnraum zur Verfü-

gung stehe. Zwar sei für die Mutter der Klägerin das Treppensteigen mit Be-

schwerlichkeiten verbunden. Es erscheine jedoch zumutbar, daß die Klägerin

mechanische Hilfsvorrichtungen zur Überwindung der Stockwerke (Treppenlift

oder ähnliches) anbringe, um auf diese Art den mit der Nutzung einer Treppe

einhergehenden Schwierigkeiten zu begegnen.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-

prüfung stand.

1. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Vorliegen von Eigenbedarf

(§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) auf seiten der Klägerin in Übereinstimmung mit der

Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

(z.B. Beschluß vom

3. Oktober 1989, NJW 1990, 309 ff.) bejaht. Diese Würdigung wird von der Klä-

gerin als ihr günstig nicht angegriffen.

2. Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht ferner zu dem Ergebnis gelangt,

daß die Beendigung des Mietverhältnisses für die Beklagten eine Härte bedeu-

ten würde, die auch unter Würdigung der aufgezeigten Interessen der Klägerin

nicht zu rechtfertigen ist.

Das Berufungsgericht hat bei der Würdigung der beiderseitigen Interes-

sen im Rahmen des § 574 BGB nach gründlicher und sorgfältiger Sachverhalts-

feststellung, unter anderem auf der Grundlage eines Augenscheins im Wohn-

anwesen durch das Gericht erster Instanz, den Belangen der Beklagten ein

größeres Gewicht beigemessen. Dies beruht auf einer Subsumtion des festge-

stellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht unter die unbestimmten

Rechtsbegriffe des § 574 Abs. 1 Satz 1 BGB. Insoweit hat das Revisionsgericht

den tatrichterlichen Beurteilungsspielraum der Instanzgerichte zu respektieren.

Es kann regelmäßig nur überprüfen, ob das Berufungsgericht Rechtsbegriffe

verkannt hat und ob dem Tatgericht von der Revision gerügte Verfahrensver-

stöße unterlaufen sind, es etwa wesentliche Tatumstände übersehen oder nicht

vollständig gewürdigt oder Erfahrungssätze verletzt hat (z.B. BGH, Urteil vom

29. März 1990 - I ZR 2/89, NJW 1990, 2889 unter I 2 b). Hiernach zu berück-

sichtigende Rechtsfehler vermag die Revision nicht aufzuzeigen.

III.

Danach war die Revision zurückzuweisen.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Hermanns