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BGH Urteil vom 21.10.2004 – 3 StR 226/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 226/04

URTEIL

vom

21. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Winkler

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Pfister,

von Lienen,

Becker,

Hubert

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-

gerichts Hannover vom 30. Oktober 2003, soweit es den Ange-

klagten S. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer

des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Dem Angeklagten liegt zur Last, zwei Menschen vorsätzlich erschossen

und sich deshalb wegen Totschlags in zwei rechtlich zusammentreffenden Fäl-

len strafbar gemacht zu haben. Das Landgericht hat die tödlichen Schüsse als

durch Notwehr gerechtfertigt angesehen und den Angeklagten wegen Besitzes

einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr mit

Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Hiergegen wendet sich die Staats-

anwaltschaft mit ihrer - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revision, die

mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts die Beweiswürdigung bean-

standet.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte sowie der frühere Mitangeklagte Sh. verabredeten

mit J. und R. ein Treffen am Goetheplatz in Hannover. Da er zuvor

von J. und R. beleidigt und mit dem Tode bedroht worden war, be-

waffnete sich der Angeklagte aus Angst mit einer halbautomatischen Kurzwaf-

fe. Am Treffpunkt zog J. beim Aussteigen aus einem Pkw Audi eine halbau-

tomatische Selbstladepistole, richtete sie auf den Angeklagten und ging ge-

meinsam mit R. schnellen Schrittes auf diesen zu. Der Angeklagte, der

die Waffe in der Hand des J. bemerkte und sah, daß R. in seine Klei-

dung griff, ging davon aus, diese würden sogleich auf ihn schießen. Er zog

deshalb seine Schußwaffe, entsicherte sie und richtete sie auf J. und

R. , die unbeeindruckt weitergingen. Als sie den vorausgehenden Sh.

passiert und sich dem Angeklagten bis auf eine Entfernung von zwei Metern

genähert hatten, gab dieser innerhalb von ca. zehn Sekunden in Verteidi-

gungsabsicht sieben Schüsse ab, um J. und R. zu töten. Der durch

einen Rückenschuß verletzte J. flüchtete und warf seine Schußwaffe in der

Nähe des Tatortes unter einen geparkten Pkw, bevor er kurz danach zusam-

menbrach. Der von zwei Schüssen in die Brust und den Unterbauch getroffene

R. brach am Heck des Pkw Audi zusammen. Beide Tatopfer verstarben

an den Folgen der erlittenen Schußverletzungen.

Der Angeklagte und Sh. haben den Sachverhalt im wesentlichen so

geschildert, wie er festgestellt worden ist. In der Beweiswürdigung hat das

Landgericht ausgeführt, die Einlassung, die sich durch die weiteren Ergebnisse

der Beweisaufnahme nicht widerlegen lasse, habe sich jedenfalls insoweit be-

stätigt, daß J. eine Schußwaffe bei sich gehabt habe. Daraus lasse sich der

Schluß ziehen, J. habe - wie vom Angeklagten und Sh. geschildert - die

Schußwaffe gezogen und damit den Angeklagten bedroht. Zur Abwehr dieses

Angriffs seien die mit direktem Tötungsvorsatz abgegebenen Schüsse auf R.

und J. erforderlich und geboten gewesen.

2. Die von der Strafkammer angenommene Notwehrlage wird von den

Feststellungen nicht getragen.

a) Ein tatsächlich bevorstehender lebensgefährlicher Angriff des R.

auf den Angeklagten scheidet schon deshalb aus, weil dieser - wie sich aus

dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt - unbewaffnet war. Die

Befürchtung des Angeklagten, R. werde sogleich aus seiner Kleidung

eine Schußwaffe hervorholen und auf ihn schießen, begründet keine objektive

Notwehrlage. Vielmehr kommt beim äußeren Anschein eines Angriffs lediglich

Putativnotwehr in Betracht, zu deren Voraussetzungen und Folgen sich das

Urteil nicht verhält.

Die Urteilsgründe belegen nicht, daß der Angeklagte bei der Schußab-

gabe - dem entscheidenden Zeitpunkt (vgl. BGHR StGB § 32 Abs. 2 Angriff 2) -

irrig von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff des R. auf sein Le-

ben ausging und die lebensgefährlichen Schüsse zur Abwehr des Angriffs als

letztes Mittel der Verteidigung für erforderlich und geboten hielt. Nach den

Feststellungen gründete sich die Furcht des Angeklagten, R. werde so-

gleich eine Schußwaffe ziehen und auf ihn schießen, auf dessen Griff in die

Kleidung in dem Moment, als er und J. nach Verlassen des Pkw Audi be-

gannen, schnellen Schrittes auf ihn zuzugehen. Das weitere Verhalten des

R. bei der Annäherung an den Angeklagten, insbesondere ob er die

Hand weiter in der Kleidung beließ oder - ohne eine Waffe zu ziehen - wieder

herausnahm, wird nicht mitgeteilt. Damit bleibt offen, ob der Angeklagte auch

noch im Zeitpunkt der Schußabgabe mit einem bewaffneten Angriff des R.

rechnen mußte.

b) Eine objektive Notwehrlage gegenüber J. ist wegen fehlender

Feststellungen zum Ladezustand der von ihm geführten Pistole nicht belegt.

Wenn die Waffe ungeladen gewesen sein sollte, hätte J. den Angeklagten

tatsächlich nicht in lebensbedrohlicher Weise angegriffen. Dann käme auch

insoweit lediglich Putativnotwehr in der Form eines Irrtums über das Maß der

erforderlichen Verteidigung in Betracht, mit der sich die Urteilsgründe nicht be-

fassen.

3. Darüber hinaus erweist sich die Beweiswürdigung zum festgestellten

Tatgeschehen als rechtsfehlerhaft.

An die Bewertung der Einlassung eines Angeklagten sind die gleichen

Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung sonstiger Beweismittel. Der

Tatrichter darf eine Einlassung, für deren Wahrheitsgehalt keine zureichenden

Anhaltspunkte bestehen, nicht ohne weiteres als unwiderlegt seiner Entschei-

dung zugrunde legen. Vielmehr muß er sich seine Überzeugung von deren

Richtigkeit oder Unrichtigkeit aufgrund des gesamten Ergebnisses der Beweis-

aufnahme bilden (vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGHR StPO § 261 Einlassung 6;

Überzeugungsbildung 29; BGH NStZ 2002, 48). Diesen Anforderungen wird

das angefochtene Urteil nicht gerecht.

a) Bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit und Schlüssigkeit der Einlassung

hat die Strafkammer mehrere Indizien, die auf einen von der Einlassung des

Angeklagten abweichenden Geschehensablauf hinweisen, nicht oder nur

lückenhaft erörtert.

aa) Den Rückenschuß des J. hat die Strafkammer pauschal mit sei-

nen möglichen Bewegungen im Rahmen des Tatablaufs erklärt. Dabei hat es

die naheliegende Möglichkeit nicht ausreichend berücksichtigt, daß sich J.

aufgrund der Bedrohung durch den Angeklagten mit der Schußwaffe oder nach

vorausgegangenen Schüssen auf R. bereits zur Flucht gewendet haben

könnte und deshalb im Rücken getroffen wurde. In diesem Fall hätte J. den

vom Angeklagten zunächst befürchteten lebensgefährlichen Angriff erkennbar

aufgegeben, so daß zum Zeitpunkt der Schußabgabe keine (Putativ-) Notwehr-

lage mehr bestanden hätte (vgl. BGH NJW 1979, 2053; Lenckner/Perron in

Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 32 Rdn. 16). Auf einen solchen Gesche-

hensablauf könnte auch hindeuten, daß J. nach den Feststellungen von

seiner Schußwaffe keinen Gebrauch gemacht hat.

bb) Auch den Fundort der Leiche des R. , der gegen den vom An-

geklagten geschilderten Geschehensablauf sprechen könnte, hat die Straf-

kammer nicht erkennbar in ihre Überlegungen einbezogen. Einerseits ist fest-

gestellt, daß J. und R. nach dem Aussteigen aus dem Pkw Audi

schnellen Schrittes - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgrün-

de ergibt eine nicht unerhebliche Wegstrecke - auf den Angeklagten zugegan-

gen waren, bevor dieser schoß. Andererseits brach R. , der nach dem

Gutachten des Sachverständigen Dr. G. infolge seiner Schußverletzun-

gen sehr schnell handlungsunfähig war, am Heck des Fahrzeugs zusammen,

wo er kurze Zeit später verstarb. Dies hätte Anlaß zur Erörterung geben müs-

sen, ob R. noch in der Lage war, vom angenommenen Schußort zum

Pkw zurückzugelangen und ob der Lageort der Leiche nicht eher mit einem

Geschehensablauf vereinbar ist, bei dem auf ihn geschossen wurde, als er sich

in der Nähe des Pkw Audi befand. Dafür könnte auch die Zerstörung der hinte-

ren rechten Seitenscheibe des Fahrzeugs durch einen Schuß sprechen.

cc) Das Landgericht erörtert ferner nicht, ob sich Zweifel an der Richtig-

keit der Einlassung des Angeklagten aus der Position des Mitangeklagten Sh.

zum Zeitpunkt der Schußabgabe ergeben. Danach ging der unbewaffnete

Sh. - leicht versetzt vor dem Angeklagten laufend - auf J. und R.

zu. Der Angeklagte schoß erst, nachdem Sh. diese passiert hatte und sich

hinter den Tatopfern in deren Nähe befunden haben muß. Damit befand sich

der mit dem Angeklagten befreundete Sh. im Schußfeld und war durch die in

schneller Folge abgegebenen Schüsse im höchsten Maße gefährdet.

dd) Nach den Feststellungen flüchtete der im Rücken getroffene J.

in Richtung Goetheplatz. Weil er dabei an dem Angeklagten, der zuvor auf ihn

geschossen hatte, vorbeigehen mußte, hätte sich das Landgericht damit aus-

einandersetzen müssen, daß ein solcher Geschehensablauf wenig plausibel

ist.

b) Die Strafkammer durfte sich bei ihrer Beweiswürdigung nicht darauf

beschränken, einzelne Belastungsindizien nur gesondert zu erörtern und auf

ihren jeweiligen Beweiswert zu überprüfen. Denn Belastungsindizien, die für

sich genommen nicht geeignet sind, die Einlassung des Angeklagten zu wider-

legen, können doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die Überzeugung eines

bestimmten, von der Einlassung abweichenden Geschehensablaufs vermitteln

(vgl. BGHR StPO § 261 Einlassung 6 und Beweiswürdigung, unzureichende 1;

BGH NStZ 2000, 86). Deshalb bedarf es einer Gesamtschau aller für und ge-

gen den Angeklagten sprechenden Umstände.

4. Da ein Tötungsdelikt zum Nachteil von J. und R. mit dem

Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit stehen würde, war das

Urteil insgesamt mit den Feststellungen aufzuheben.

Winkler Pfister von Lienen

Becker Hubert