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BGH Urteil vom 21.10.2004 – 3 StR 94/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

21. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

3 StR 94/04

1.

2.

wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u. a.;

hier: Revision des Angeklagten A.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

19. August 2004, in der Sitzung am 21. Oktober 2004, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt , Rechtsanwältin - in der Verhandlung vom 19. August 2004 - als Verteidiger,

Justizamtsinspektor - in der Verhandlung vom 19. August 2004 -, Justizangestellte - in der Sitzung am 21. Oktober 2004 - als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das Urteil des Ober-

landesgerichts Celle vom 20. Oktober 2003, auch soweit es

den Mitangeklagten K. betrifft, im Strafausspruch aufgeho-

ben. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen bei-

der Angeklagter werden aufrechterhalten. Dagegen werden die

Feststellungen zur Ausrichtung der Vereinigung auf die Bege-

hung demonstrativer Straftaten im Zeitraum ab Anfang 2000

aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten A. wegen Mitgliedschaft in

einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit Beihilfe zum Erschleichen einer

Aufenthaltsgenehmigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Mo-

naten und den Mitangeklagten K. wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen

Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Der Angeklagte A. hat hiergegen Revision eingelegt und diese mit der

Sachrüge begründet. Sie hat teilweise Erfolg.

I.

Das Oberlandesgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

1. Innerhalb der Kurdischen Arbeiterpartei PKK (Partiya Karkeren Kurdi-

stan) hatte vor August 1996 in Deutschland eine terroristische Vereinigung be-

standen, die aus den Europa-, Regions- und Gebietsverantwortlichen und aus

den leitenden Kadern der Unterorganisationen bestanden hatte. Im Sommer

1996 wurden die terroristischen Aktivitäten eingestellt, die Vereinigung bestand

jedoch als kriminelle Vereinigung weiter. Ihr Zweck und ihre Tätigkeit waren auf

drei Bereiche von Straftaten gerichtet:

- Aufgabe des von der Führungsebene der PKK geleiteten "Heimatbüros"

war es, die Guerillakämpfer in Kurdistan materiell und personell zu un-

terstützen, ihnen Ausrüstungsgegenstände und rekrutierte Kämpfer zu-

kommen zu lassen, verletzte Kämpfer nach Europa zur Behandlung zu

schleusen und hierzu einen umfangreichen Kurierdienst zwischen Kurdi-

stan und Europa aufrecht zu erhalten. Ferner hat das "Heimatbüro" die

organisatorischen Voraussetzungen für den illegalen Aufenthalt der ei-

genen Kader in Deutschland geschaffen. Dazu wurden systematisch in

großer Zahl falsche Ausweise und Aufenthaltserlaubnisse beschafft und

andere Verstöße gegen das Ausländergesetz begangen.

- Die PKK-Führungsebene unterhielt ferner ein Strafsystem, um gegen

Verhaltensweisen von Mitgliedern, aber auch von Außenstehenden vor-

zugehen, die sie als schädlich einstufte. Die Kader setzten die Strafen

fest und ließen sie von eingesetzten Kommandos vollstrecken. Die Voll-

streckung war mit der Begehung von Delikten wie Körperverletzung,

Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung verbunden.

- Die PKK-Führungsebene setzte auch in dieser Zeit ihre Praxis fort, de-

monstrative Gewalttaten in Deutschland zu begehen, um auf ihre politi-

schen Ziele hinzuweisen. Dabei kam es zu zahlreichen mit Gewaltaktio-

nen verbundenen Besetzungen von Botschaften, Konsulaten und ande-

ren Einrichtungen. Die Besetzungen waren mit Straftaten wie Hausfrie-

densbruch, Landfriedensbruch, Sachbeschädigungen großen Ausma-

ßes, Körperverletzungen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u. a.

verbunden. Ferner wurde eine Vielzahl von Brandanschlägen auf türki-

sche Einrichtungen in Deutschland verübt.

2. Im Jahre 1999 änderte die PKK ihr Vorgehen. Der militärische Kampf

ihrer Verbände gegen die türkische Armee war gescheitert, der Führer der

PKK, Abdullah Öcalan, geriet in türkische Haft. Die PKK-Führung erklärte den

Guerillakampf einseitig für beendet und ordnete den Rückzug der bewaffneten

Einheiten aus der Türkei an. Auf dem 7. außerordentlichen Parteikongreß am

17. Januar 2000 wurde eine "Friedensinitiative" zur verbindlichen Politik erklärt.

Nach diesem Zeitpunkt gab es in Deutschland keine von der PKK organisierten

demonstrativen Gewalttaten mehr. Die "Friedenslinie" wurde auf dem 8. Partei-

kongreß im April 2002 bestätigt; auf ihm wurde die Einstellung aller Aktivitäten

unter dem Namen der PKK beschlossen und als Nachfolgeorganisation der

"Kongreß für Freiheit und Demokratie Kurdistans (KADEK)" gebildet. Nach der

Feststellung des Oberlandesgerichts hat sich jedoch die innerhalb der PKK in

Deutschland gebildete kriminelle Vereinigung vorbehalten, zu einem gewalt-

samen Kurs zurückzukehren, wenn sich die politischen Verhältnisse zum

Nachteil der PKK verändern sollten.

3. Der Angeklagte A. war bereits ab 1991 Funktionär der PKK in

Deutschland. Er ist am 6. Mai 1999 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf

unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu

einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, ausgesetzt zur Be-

währung, verurteilt worden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist seine

Tätigkeit als Gebietsverantwortlicher der Regionen Süd und Nord im Zeitraum

von Mai 2000 bis März 2002. Auch der Mitangeklagte K. war bereits seit

1991 für die PKK aktiv und ist deswegen bestraft worden. Gegenstand seiner

Verurteilung ist hier die Tätigkeit als Gebietsverantwortlicher der Region Mitte

1 im Zeitraum von Juni 2001 bis März 2002.

II.

Die Annahme des Oberlandesgerichts, die Zwecke der Führungsebene

der PKK in Deutschland seien ungeachtet des Kurswechsels im Jahre 1999

auch für den Tatzeitraum von Mai 2000 bis März 2002 noch auf die Begehung

demonstrativer Gewalttaten gerichtet gewesen, hält auf der Grundlage der ge-

troffenen Feststellungen rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. a) Eine Vereinigung ist dann auf die Begehung von Straftaten gerich-

tet, wenn dies der verbindlich festgelegte Zweck ist, zu dessen Erreichung sich

die Mitglieder verpflichtet haben. Die Organisation der Vereinigung muß auf

den Zweck der gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten hin konzipiert sein

(Rudolphi in SK-StGB § 129 Rdn. 9; ders. in FS für Bruns S. 321; vgl. auch

Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 32; Lenckner in Schönke/Schröder, 26. Aufl.

§ 129 Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 129 Rdn. 13). Nur dann ver-

mag die Betätigung der Vereinigung die ihre besondere Gefährlichkeit begrün-

dende Eigendynamik zu entfalten, die Grund für die durch § 129 StGB be-

stimmte Vorverlagerung des Strafschutzes ist (BGHSt 28, 147, 148 f.). Daraus

folgt, daß der gemeinsame Wille zur Begehung von Straftaten fest gefaßt sein

muß und nicht nur vage oder insbesondere von dem Ergebnis weiterer Wil-

lensbildungsprozesse abhängig sein darf.

Soweit in der Entscheidung des Senats vom 21. Dezember 1977 (BGHSt

27, 325, 328; in Bezug genommen in BGH NJW 1999, 503, 504 und in BGHR

StGB § 129 Gruppenwille 2) die Anforderungen an die Zweckgerichtetheit unter

Berufung auf eine Entscheidung des Reichsgerichts vom 23. Januar 1920

(RGSt 54, 102, 105) dahin beschrieben sind, die Begehung künftiger Taten

müsse "ins Auge gefaßt sein", es reiche aus, wenn sich die in der Vereinigung

zusammengefaßten Mitglieder "bewußt sind, daß es bei der Verfolgung ihrer

Pläne zur Begehung von Straftaten kommen kann" (vgl. dazu auch Maurach/

Schroeder/Maiwald, BT 8. Aufl. § 95 Rdn. 5), und mit diesen Wendungen ge-

ringere Anforderungen an die Annahme einer kriminellen Vereinigung gestellt

werden sollten als die vorstehend beschriebenen, hält der Senat an dieser

Auslegung nicht fest. Sie steht bereits nicht in Einklang mit dem Wortlaut des

§ 129 Abs. 1 StGB, der mit der Wendung "deren Zwecke .... darauf gerichtet

sind, Straftaten zu begehen" eine zweckrationale Ausrichtung des Willens der

Mitglieder zum Ausdruck bringt (vgl. Rudolphi in FS für Bruns S. 321). Nur

wenn die Mitglieder der Vereinigung über das "bloße Bewußtsein, daß es zu

Straftaten kommen könne", solche Taten auch als Ziel und Zweck ihres Zu-

sammenschlusses anstreben, erscheint die von dem Tatbestand vorgenomme-

ne Gleichstellung von Vereinigungen, deren Zwecke darauf gerichtet sind,

Straftaten zu begehen, mit solchen, bei denen bereits eine ausgeübte Tätigkeit

eben diese Ausrichtung hat, gerechtfertigt. Nur dann ist nämlich auch die be-

sondere Gefährlichkeit der Vereinigung gegeben, die den Gesetzgeber veran-

laßt hat, den Strafrechtsschutz so weit in das Vorfeld einer Rechtsgutsverlet-

zung oder konkreten Rechtsgutsgefährdung vorzuverlagern, wie dies durch

§ 129 StGB geschieht (Rudolphi aaO).

Ist die Begehung von Straftaten - wie für die Annahme einer Vereinigung

im Sinne des § 129 StGB erforderlich - in dem beschriebenen Sinn verbindlich

festgelegtes Ziel des Zusammenschlusses, so ist die mitgliedschaftliche Betei-

ligung ohne weiteres tatbestandsmäßig. Zu einer teilweisen Verwirklichung des

Willens auf Begehung entsprechender Straftaten, sei es zur Planung einer kon-

kreten Tat oder wenigsten zu vorbereitenden Aktivitäten für solche Taten (Be-

schaffen von Ausrüstung, Auskundschaften von Zielen u. ä.) muß es nicht ge-

kommen sein (BGHSt 27, 325, 328; BGH NStZ 1999, 503; ebenso Bubnoff

aaO; Rudolphi aaO; Lenckner aaO; Tröndle/Fischer aaO). Die Gegenauffas-

sung, es müsse wenigstens eine erste Tat geplant oder sonst eine Tätigkeit

entfaltet worden sein, in der sich die Gefährlichkeit des Zusammenschlusses

nach außen manifestiere (vgl. Arzt/Weber, Strafrecht BT § 44 Rdn. 14; Fürst,

Grundlagen und Grenzen der §§ 129, 129 a StGB S. 77 ff. m. w. N.), findet im

Gesetz keine Stütze. Soweit zu ihrer Begründung angeführt wird, es würden

anderenfalls auch "utopische Träumer" erfaßt, die nur "vage Ziele" verfolgten,

betrifft dies das Merkmal der Zweckgerichtetheit. Werden die dargelegten An-

forderungen an die Festigkeit und Verbindlichkeit des Willens der Organisation

zur Begehung entsprechender Straftaten beachtet, sind diese Bedenken unbe-

gründet.

b) Diese Grundsätze gelten für eine neu gegründete Vereinigung, die ih-

re Ziele zunächst mit legalen Mitteln verfolgt und sich nur vorbehält, bei der

Erfolglosigkeit dieses Kurses zur Gewalt überzugehen, ebenso wie für eine

Gruppierung, die früher Gewalttaten begangen hatte und nunmehr einen fried-

lichen Kurs unter Vorbehalt einer Rückkehr zur früheren Ausrichtung verfolgt.

Der Charakter einer Gruppierung kann sich durch die Änderung ihrer Zwecke

und Tätigkeit wandeln. So wie aus einer Vereinigung, die legalen Zwecken

diente, durch die spätere Ausrichtung auf die Begehung von Straftaten eine

kriminelle Vereinigung werden kann (BGHSt 27, 325 ff.), kann umgekehrt ein

Personenzusammenschluß, der bislang auf strafbare Zwecke und Tätigkeiten

gerichtet war, die Eigenschaft einer kriminellen Vereinigung verlieren, wenn er

diese Ausrichtung aufgibt und einen legalen Kurs verfolgt. Allerdings wird in

diesem Fall, wenn sich die Vereinigung die Rückkehr zu früher begangenen

Straftaten vorbehält, im Rahmen der Beweiswürdigung regelmäßig Anlaß zu

besonders sorgfältiger Prüfung sein, ob die bislang in ihren Aktivitäten kriminel-

le Organisation nunmehr ernsthaft einen straftatenfreien Kurs verfolgt oder nur

vorübergehend ihre strafbaren Aktivitäten unterbricht (etwa um ihre Kräfte zu

erneuern oder einem aktuellen Verfolgungsdruck auszuweichen), aber den fe-

sten Willen hat, danach die Begehung von Straftaten fortzusetzen.

2. Bei Anlegung dieser Maßstäbe belegen die Gründe des angefochte-

nen Urteils nicht, daß die Führungsebene der PKK in Deutschland, die nach

dem Kurswechsel 1999 keine demonstrativen Gewaltstraftaten auf den Weg

gebracht hat, jedenfalls nach ihren Zwecken auch noch im Tatzeitraum auf die

Begehung solcher Delikte ausgerichtet war. Allerdings würde die Annahme ei-

ner solchen Ausgerichtetheit nicht daran scheitern, daß es - nach dem Kurs-

wechsel - noch nicht zur Planung einer derartigen konkreten Tat gekommen

war. Die Annahme einer tatzeitraumbezogenen Ausgerichtetheit auf demon-

strative Gewaltdelikte beruht aber auf widersprüchlichen Feststellungen, die

eine Verletzung des Zweifelssatzes besorgen lassen, sowie einer unzurei-

chenden und deswegen rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

a) Zu der Kursänderung Anfang 2000 sowie zu den Gründen und zum

genauen Inhalt des Vorbehalts der Rückkehr zum Gewaltkurs hat das Oberlan-

desgericht im Rahmen der Wiedergabe der getroffenen Feststellungen (UA

S. 17) ausgeführt, daß es nicht habe klären können, ob die Führungsebene der

PKK in Deutschland diese Änderung in der ernst gemeinten, wenn auch nicht

vorbehaltlosen, Absicht einer künftig friedlichen Verfolgung ihrer Ziele eingelei-

tet hat oder ob dieser nur aus taktischen Gründen mit Rücksicht auf ihren be-

drohten Führer Öcalan erfolgte. Damit nicht vereinbar sind die Bewertungen im

Rahmen der Beweiswürdigung, die Begehung von demonstrativen Gewalttaten

sei "weiterhin aktueller und unverzichtbarer Bestandteil der Tätigkeit der Orga-

nisation" und der "Friedenskurs stellt sich somit nur als taktisch begründete

Maßnahme von zeitlich begrenzter Dauer" dar (UA S. 39).

War danach aber mit der Kursänderung der PKK Anfang 2000 - nicht

ausschließbar - die Absage an demonstrative Gewaltstraftaten als Mittel zur Er-

reichung der verfolgten Ziele ein ernstgemeintes Anliegen und hatte sich auch

oder jedenfalls die Führungsebene in Deutschland dieser neuen Ausrichtung

verschrieben, so mußte das Oberlandesgericht nach dem Zweifelssatz seiner

Bewertung der Beteiligung des Angeklagten diese Möglichkeit zugrundelegen.

Bei diesem Sachverhalt fehlte es aber an der erforderlichen festen Aus-

richtung der Zwecke der Führungsebene der PKK in Deutschland auf die Be-

gehung von demonstrativen Gewalttaten. Die vorbehaltene Rückkehr zu sol-

chen Taten hing zunächst davon ab, daß eine wesentliche Lageverschlechte-

rung für die PKK eintreten würde; sodann mußten - als Reaktion auf eine sol-

che Verschlechterung der Situation - die zuständigen Gremien in der PKK, ins-

besondere aber die die kriminelle Vereinigung bildende Führungsebene, eine

Entscheidung dahin treffen, den friedlichen Kurs zu beenden und erneut zur

Begehung von Gewalttaten - auch in Deutschland - überzugehen. Damit war in

zumindest zweifacher Weise ungewiß, ob es überhaupt jemals zu solchen Ta-

ten kommen würde und wann dies gegebenenfalls geschehen könnte. Ein auf

die Begehung von Straftaten gerichteter verbindlicher Wille, wie ihn der Tatbe-

stand des § 129 StGB voraussetzt, ist danach - soweit es den Bereich der de-

monstrativen Gewaltdelikte anbelangt - für den Tatzeitraum im angefochtenen

Urteil nicht festgestellt.

b) Da mithin die abweichende Auffassung des Oberlandesgerichts recht-

licher Nachprüfung nicht stand hält, kommt es nicht mehr entscheidend darauf

an, ob die im Rahmen der Beweiswürdigung geäußerte - den Feststellungen

widersprechende - Annahme, solche Taten seien nach wie vor aktueller und

unverzichtbarer Bestandteil der Tätigkeit der Organisation gewesen, Ergebnis

einer rechtsfehlerfreien Würdigung ist. Auch dies ist indes nicht der Fall. Bei

der Bewertung der zum Beleg seiner Auffassung angeführten Verlautbarungen

(UA S. 38 - 41) hat das Oberlandesgericht wesentliche Aspekte und Deu-

tungsmöglichkeiten außer Acht gelassen:

Die zitierten Äußerungen stellen - was zunächst nicht außer Betracht

bleiben darf - allgemeine politisch-programmatische Erklärungen dar, bei de-

nen teilweise die Urheberschaft ebenso unklar ist wie ihre Aussagekraft für den

Willen gerade der Mitglieder der in Frage stehenden kriminellen Vereinigung

(vgl. etwa UA S. 39 "in einem Artikel der Serxwebun"). Im übrigen steht bei ih-

nen ersichtlich die Situation der PKK in Kurdistan im Vordergrund. Ein ausrei-

chender konkreter Bezug zum weiteren Verhalten der kriminellen Vereinigung

in Deutschland ist ihnen nicht zu entnehmen. Denn selbst wenn die PKK im

kurdischen Kampfgebiet zur Anwendung von Gewalt zurückkehren würde, wäre

dies nicht gleichbedeutend mit einer Wiederaufnahme der Begehung demon-

strativer Gewalttaten in Deutschland.

Darüber hinaus wäre es geboten gewesen, diese Erklärungen nicht ein-

seitig im Sinne einer Gewaltoption zu interpretieren, ohne erkennbar andere

Erklärungsmöglichkeiten zu erörtern. Es liegt jedenfalls nicht fern, daß diese

vorwiegend an die türkische Regierung gerichteten Äußerungen vor allem ap-

pellativen Charakter hatten. Es hätte auch bedacht werden müssen, daß die

Kursänderung nach den Feststellungen nicht nur eine Reaktion auf die Verur-

teilung Öcalans, sondern auch eine Folge des Scheiterns des militärischen

Vorgehens war. Auch dies könnte dafür sprechen, daß der Kurs einer friedli-

chen Lösung ernsthaft versucht werden sollte.

Soweit das Oberlandesgericht in diesem Zusammenhang auf die weiter-

hin angestrebte "Mobilisierung der Masse" abhebt, besagt dies für eine Ge-

waltorientiertheit wenig, da auch ein friedlicher Kurs es erfordern mag, die

"Masse" der Anhänger für politische Aktionen wie Demonstrationen u. ä. zu

gewinnen. Nichts anderes gilt für die von der PKK im Frühsommer 2001 orga-

nisierte

"Identitätskampagne"

mit

der

Abgabe

massenhafter

Selbstbezichtigungsschreiben ("Auch ich bin ein PKK’ler"). Es ist nicht

erkennbar, daß diese Aktion gerade der Vorbereitung von demonstrativen

Gewalttaten gedient hat. Soweit in der Beteiligung an dieser Kampagne

Verstöße gegen das vereinsrechtliche Betätigungsverbot nach § 20 Abs. 1

Nr. 4 VereinsG zu sehen sind (vgl. BGH NJW 2003, 2621), müssen diese bei

der Beurteilung des Charakters der Führungsebene als Vereinigung nach §

129 Abs. 1 StGB außer Betracht bleiben, da es sich um Organisationsdelikte

im Sinne der Tatbestandsausschlußklausel nach § 129 Abs. 2 Nr. 3 StGB

handelt (vgl. BTDrucks. 4/2145 S. 13; Bubnoff in LK 11. Aufl. § 129 Rdn. 37;

Lenckner in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 129 Rdn. 11; Rudolphi in SK-

Rdn. 11; Rudolphi in SK-StGB § 129 Rdn. 7; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl.

§ 129 Rdn. 21).

Soweit das Oberlandesgericht nach dem Tatzeitraum abgegebene Erklä-

rungen vom 12. Februar 2003 als "Aufkündigung der Friedenslinie" interpretiert

(UA. S. 19, 41) und zur Stützung seiner Auffassung zum Charakter der Vereini-

gung im davor liegenden Zeitraum heranzieht, ist dies nicht frei von Bedenken.

Zum einen betreffen die Erklärungen das Vorgehen in Kurdistan und nicht das

hier allein maßgebliche Verhalten der Führungsebene der PKK in Deutschland

("Auswirkungen der Erklärung sind in Deutschland und Europa bisher nicht re-

gistriert worden" - UA S. 19). Zum anderen wird aus ihnen nicht hinreichend

deutlich, daß der Friedenskurs tatsächlich endgültig aufgegeben worden ist

(vgl. Stellungnahme vom Juli 2003, in der davon die Rede ist, daß man sich

"weiterhin" an die Feuerpause halten wolle, wenn der Waffenstillstand auch

von der Gegenseite eingehalten werde, und in der die Rückkehr zum Guerilla-

kampf lediglich angedroht wird - UA S. 18, 19).

3. Durch die rechtsfehlerhafte, von den Feststellungen nicht getragene

Annahme, die Führungsebene der PKK in Deutschland sei auch im Tatzeitraum

nach ihren Zwecken auf die Begehung demonstrativer Gewalttaten ausgerich-

tet gewesen, wird der Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht gefährdet.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 129 Abs. 1 StGB sind nämlich bereits

im Hinblick auf Straftaten in den Bereichen "Heimatbüro" und Strafsystem er-

füllt. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen waren Tätigkeit und

Zwecke der Führungsebene auch nach der Kursänderung Anfang 2000 nach

wie vor auf die Begehung dieser Straftaten gerichtet. Bei diesen Taten handelt

es sich auch nicht um solche, deren Begehung nur ein Zweck oder eine Tätig-

keit von untergeordneter Bedeutung im Sinne des § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB war.

Zwar hat das Oberlandesgericht seiner Beurteilung dieser Frage maßgeblich

die Ausrichtung auf die Begehung demonstrativer Gewalttaten zugrundegelegt,

so daß fraglich erscheint, ob es ohne diesen Aspekt ebenfalls zu einer Vernei-

nung der Untergeordnetheit gelangt wäre. Hierauf kommt es indes nicht an, da

es sich um die Entscheidung einer Rechtsfrage handelt, die der Senat selb-

ständig vorzunehmen hat.

Nach der Rechtsprechung ist die Begehung von Straftaten dann nicht

von untergeordneter Bedeutung, wenn sie zwar nur einen von mehreren Zwek-

ken (oder eine von mehreren Tätigkeiten) der Vereinigung darstellt, dieser

Zweck (diese Tätigkeit) aber wenigstens in dem Sinne wesentlich und damit

gleichgeordnet mit den anderen ist, daß durch das strafrechtswidrige Verhalten

das Erscheinungsbild der Vereinigung aus der Sicht informierter Dritter mitge-

prägt wird (BGHSt 41, 47). Damit scheiden gelegentliche und eher beiläu-

fige kriminelle Handlungen aus dem Anwendungsbereich des § 129 StGB

ebenso aus wie solche kriminelle Aktivitäten, die im Vergleich zum Gesamt-

zweck und der Gesamttätigkeit der Vereinigung nebensächlich sind (Lenckner

aaO Rdn. 10; Tröndle/Fischer aaO Rdn. 20).

Die strafrechtlichen Aktivitäten in den Bereichen "Heimatbüro" und Straf-

system erfolgten nach den Feststellungen systematisch und über einen langen

Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen. Sie mögen zwar für die Tätigkeit und Zie-

le der PKK insgesamt von eher untergeordneter Bedeutung sein. Jedenfalls für

die Führungsebene in Deutschland stellen sie aber - gemessen an deren Auf-

gaben und Tätigkeiten - nicht nur gelegentliche oder beiläufige Handlungen

dar. Besteht eine kriminelle Vereinigung nur aus einem Teil der Mitglieder einer

Gesamtorganisation - wie hier aus den Angehörigen des engeren Führungszir-

kels der PKK - kommt es für die Beurteilung der Frage "untergeordneter Be-

deutung" vorrangig auf die kriminellen Aktivitäten und die sonstigen Zwecke

und Tätigkeiten speziell der Personen an, die die kriminelle Vereinigung bilden.

Die Tätigkeit der Gesamtorganisation ist dabei nur insoweit von Bedeutung, als

sich in ihr die - sonstige - Führungsarbeit der Kader widerspiegelt. Da nach den

Feststellungen dem "Heimatbüro" eine wesentliche Bedeutung für die Auf-

rechterhaltung der Führungsstrukturen zukam und das Strafsystem der Auf-

rechterhaltung der Disziplin und damit auch der Befolgung der Anweisungen

der PKK-Führung diente, können diese Aktivitäten auch unter Berücksichtigung

des Umstandes, daß die Zahl und Schwere der für den Tatzeitraum festgestell-

ten Straftaten eine rückläufige Tendenz gegenüber früheren Jahren aufwies,

noch nicht als nebensächlich bewertet werden. Etwas anderes mag für spätere

Zeiträume gelten, wenn die Bestrafungsaktionen tatsächlich - wie im April 2002

für die Zukunft angekündigt - vollständig eingestellt worden wären. Für die Be-

urteilung des Charakters der Vereinigung im davor liegenden Tatzeitraum hat

dies indes keine Bedeutung.

4. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand. Es kann nicht aus-

geschlossen werden, daß das Oberlandesgericht bei einem geringeren Schuld-

umfang auch zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre. Im übrigen ist die bei

der Strafzumessung vorgenommene Einstufung der Gruppierung als "über die

allgemeine Gefährlichkeit hinaus besonders gefährliche kriminelle Vereinigung"

bedenklich. Sie läßt besorgen, daß den Angeklagten uneingeschränkt das Ge-

wicht von Straftaten angelastet worden ist, die die PKK längst vor dem urteils-

gegenständlichen Zeitraum und insbesondere vor der eingeschlagenen Kurs-

änderung begangen hatte. Für die Strafzumessung ist die sich aus der Bege-

hung der konkreten Straftat ergebende Schuld maßgeblich. Da den Angeklag-

ten die Mitgliedschaft in der kriminellen Vereinigung im Zeitraum von Mai 2000

bis März 2002 vorgeworfen wird, kommt es auf die Gefährlichkeit der Vereini-

gung in diesem Zeitraum an.

Die Aufhebung des Urteils war nach § 357 StPO auf den Mitangeklagten

K. , der keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken, da die sachlich-

rechtlichen Mängel in gleicher Weise auch den ihn betreffenden Strafaus-

spruch berühren.

III.

Die - doppelrelevanten - Feststellungen zur Zweckgerichtetheit der Ver-

einigung auf demonstrative Straftaten ab Anfang 2000 hat der Senat trotz Auf-

rechterhaltung des Schuldspruchs aufgehoben, um dem neuen Tatgericht die

Möglichkeit zu geben, insoweit zu neuen Feststellungen zu gelangen.

Dagegen konnten die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen

der Angeklagten aufrechterhalten werden, da sie rechtsfehlerfrei getroffen wor-

den sind. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, insoweit zusätzliche Feststel-

lungen zu treffen, die mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja, nur zu 1 und 2

Veröffentlichung: ja

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StGB § 129

1. Die Zwecke einer Vereinigung sind dann auf die Begehung von Straftaten

gerichtet, wenn dies ihr verbindlich festgelegtes Ziel ist (Abgrenzung zu

BGHSt 27, 325 ff.). Es reicht nicht aus, daß sich eine Vereinigung, die ihre

Ziele mit friedlich-politischen Mitteln verfolgt, die Begehung von Straftaten

unter bestimmten Bedingungen vorbehält, von denen nicht absehbar ist, ob

und wann sie eintreten.

2. Die Strafbarkeit wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung nach

§ 129 StGB setzt nicht voraus, daß es aus dieser heraus bereits zu konkre-

ten Tatplanungen oder zu vorbereitenden Aktivitäten für Straftaten gekom-

men ist.

3. Ob die Zwecke oder die Tätigkeit einer kriminellen Vereinigung untergeord-

net im Sinne des § 129 Abs. 2 Nr. 2 StGB sind, ist bei einer nur aus einem

Teil der Mitglieder einer Gesamtorganisation (etwa nur aus den Mitgliedern

ihrer Führungsebene) gebildeten Vereinigung im Hinblick auf die Zwecke

und Tätigkeit der Teilorganisation und nicht auf die der Gesamtorganisation

zu beurteilen.

BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 3 StR 94/04 - Oberlandesgericht Celle