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BGH Urteil vom 21.10.2004 – 4 StR 298/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 298/04

Urteil

vom

21. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hannover vom 2. März 2004 wird verwor-

fen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren ent-

standenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen

Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es eine Maßregelanordnung nach

§ 69 a StGB getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit

seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344

Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-

fehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Das gilt auch für den Aus-

spruch über die Gesamtstrafe. Zwar enthält das Urteil entgegen § 54 Abs. 1

Satz 3 StGB keine Ausführungen zur Bemessung der erkannten Gesamtfrei-

heitsstrafe. Dies führt - entgegen der in der Antragsschrift des Generalbun-

desanwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das

anwalts vertretenen Ansicht - aber nicht zu deren Aufhebung, weil das Urteil

nicht auf dem Rechtsfehler beruhen kann.

Das Landgericht wollte ersichtlich - wie es die Regel ist (§ 53 Abs. 2

Satz 1 StGB; vgl. BGH bei Dallinger MDR 1973, 17) - aus der Freiheitsstrafe

von vier Jahren und fünf Monaten und der wegen vorsätzlicher Trunkenheit im

Verkehr festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen eine Gesamtstrafe bil-

den und nicht - was hier fern liegt und deshalb keiner Begründung bedurfte -

auf Geldstrafe gesondert erkennen. Es hat daher unter Erhöhung der verhäng-

ten höchsten Strafe um einen Monat die rechtlich allein mögliche Gesamtstrafe

gebildet (§ 54 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 39 StGB).

Tepperwien Kuckein Athing

Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann