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BGH Urteil vom 21.10.2004 – 4 StR 325/04
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
21. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober
2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
die Richter am Bundesgerichtshof
Maatz,
Prof. Dr. Kuckein,
die Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des
Landgerichts Saarbrücken vom 6. Januar 2004, soweit es den
Angeklagten betrifft, im Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil
wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten des schweren Raubes in zwei Fäl-
len sowie der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher
Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz und Führen von
Schußwaffen, für schuldig befunden und ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zwölf Jahren verurteilt. Hiergegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte mit ihren Revisionen. Während der Angeklagte mit seiner auf die
Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision sei-
ne Verurteilung insgesamt angreift, beanstandet die Staatsanwaltschaft mit
ihren wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, mit der Sachrüge
begründeten Revision insbesondere die Nichtanordnung der Sicherungsver-
wahrung gegen den Angeklagten. Das - vom Generalbundesanwalt vertretene -
Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg; dagegen bleibt der Revision
des Angeklagten der Erfolg versagt.
I.
Der Verurteilung des Angeklagten
liegen folgende Feststellungen
zugrunde:
Der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte A. - beide erheb-
lich, auch einschlägig, vorbestraft - faßten den Entschluß zu einem bewaffne-
ten Banküberfall auf die Volksbank in H. -E. , die der Angeklagte als
geeignetes Tatobjekt ausgekundschaftet hatte. Um sich für die Durchführung
der Tat ein Fluchtfahrzeug zu verschaffen, lauerten sie am Vorabend des ge-
planten Banküberfalls auf einem Parkplatz in Trier einem ihnen geeignet er-
scheinenden Opfer auf, wobei der Angeklagte eine ungeladene Schrotflinte
und A. eine mit Gaspatronen geladene Pistole bei sich führte. Als der
Geschädigte, Oliver Z. , erschien und gerade dabei war, den Pkw sei-
ner Mutter zu beladen, zwangen ihn beide Täter unter Vorhalt der Waffen, sich
auf den Boden zu legen, und entwendeten ihm die Geldbörse, sein Mobiltele-
fon und die Fahrzeugschlüssel zu dem Pkw, mit dem sie sogleich den Tatort
verließen (Fall II. 1. der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe sieben Jahre).
Am nächsten Morgen (4. April 2003) fuhren der Angeklagte und A.
mit dem entwendeten Pkw nach H. -E. und überfielen, beide
maskiert und bewaffnet mit schußbereiten Waffen, die dortige Volksbankfiliale.
Während A. die 63jährige Kundin W. - mit stillschweigender Bil-
ligung des Angeklagten - zu Boden drückte und sie in Richtung des
gung des Angeklagten - zu Boden drückte und sie in Richtung des Heizkörpers
warf, wodurch sie sich eine blutende Wunde am Handrücken zuzog, und sich
aus A. Waffe ein Schuß löste, erzwang der Angeklagte von der
Bankangestellten L. unter Vorhalt seiner Waffe Einlaß in die Kassenbox, wo
sich beide Täter das im Tresor und in einer Kassenschublade befindliche Geld
in Höhe von 33.645 € in eine Geldtasche füllen ließen.
Nach erfolgter Flucht
mit dem gestohlenen Pkw setzten sie das Fahrzeug in Brand (Fall II. 2. der Ur-
teilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe neun Jahre sechs Monate).
In der Folgezeit faßten der Angeklagte und A. den Entschluß zu
einem weiteren Banküberfall. Dazu entwendeten beide in Trier am 14. Mai
2003 wieder einen Pkw als Fluchtfahrzeug (insoweit nicht angeklagt). In der
folgenden Nacht brachen sie in die Kreissparkasse in H. -W.
ein und warteten dort - bewaffnet mit geladenen Schußwaffen - auf das Eintref-
fen des Personals, das gegen 8.00 Uhr erschien. Unter Vorhalt der Waffen
erzwangen sie die Öffnung des Tresors und entnahmen daraus 105.670 €, diri-
gierten anschließend das Personal in die Toilette und flüchteten mit dem ent-
wendeten Pkw (Fall II. 3. der Urteilsgründe; Einzelfreiheitsstrafe neun Jahre
sechs Monate).
II.
Revision der Staatsanwaltschaft.
1. Das Landgericht hat bei dem Angeklagten ohne nähere Ausführungen
("ohne weiteres") das Vorliegen der formellen Voraussetzungen für die Anord-
nung der Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB bejaht. Zum Hang im
Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB hat es die Sachverständige Dr. Sch. gehört,
die dem Angeklagten "ein hohes destruktives Potential" attestiert hat und "ins-
gesamt zu dem Ergebnis (gelangt ist), daß insbesondere infolge der impulsiven
Belastung des Angeklagten, gepaart mit Substanzmißbrauch, bei ihm ein sehr
hohes Risiko für erneute schwere Straftaten und damit ein Hang im Sinne der
oben genannten Vorschrift vorliegt". Gleichwohl konnte sich das Landgericht
"nicht dazu durchringen, das Merkmal des Hanges … zu bejahen und die Maß-
regel der Sicherungsverwahrung bei ihm anzuordnen".
2. Die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklag-
ten hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Erwägungen der Straf-
kammer hierzu durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Zwar ist der
Tatrichter nicht gehindert, von dem Gutachten eines vernommenen Sachver-
ständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur eine Grundlage der eige-
nen Überzeugungsbildung sein. Will der Tatrichter jedoch eine Frage, zu der er
einen Sachverständigen gehört hat, im Widerspruch zu dessen Gutachten lö-
sen, muß er sich in einer Weise mit den Darlegungen des Sachverständigen
auseinandersetzen, die erkennen läßt, daß er mit Recht eigene Sachkunde in
Anspruch genommen hat (vgl. BGH StV 1993, 234; KK-Schoreit § 261 Rdn. 33
m.w.Nachw.). Demgegenüber beanstandet die Revision mit Recht, daß das
Urteil hier die nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB gebotene Gesamtwürdigung des
Täters und seiner Taten vermissen läßt. In diese hätte die Persönlichkeit des
Angeklagten mit allen kriminologisch wichtigen Tatsachen einschließlich der
Vorstrafen und Vortaten einbezogen werden müssen; die Würdigung der Taten
durfte sich nicht auf die abzuurteilenden Taten und das Einlassungsverhalten
des Angeklagten in der Hauptverhandlung beschränken, sondern mußte insbe-
sondere auch die die formellen Voraussetzungen nach § 66 Abs. 1 StGB be-
gründenden Symptomtaten umfassen (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Gefährlich-
keit 2). Daran fehlt es.
Der Umstand, daß der zur Tatzeit 40-jährige Angeklagte – wie das Land-
gericht meint – „bis zum Alter von 20 Jahren einen straffreien Lebenswandel
geführt hat“, hat angesichts der anschließenden wiederholten massiven ein-
schlägigen Straffälligkeit keine Bedeutung, die die Beurteilung der vom Land-
gericht gehörten Sachverständigen ernsthaft in Frage stellt. Die Erwägung des
Landgerichts, dieser Umstand sei "für einen Hangtäter durchaus ungewöhnlich"
und ein Indiz dafür, "daß für seine kriminelle Karriere möglicherweise nicht ein
Hang im Sinne des § 66 StGB, sondern von außen wirkende Faktoren bestim-
mend gewesen sind", ist ohne entsprechende Anknüpfungstatsachen rein theo-
retischer Natur. Insoweit hätte es näherer Auseinandersetzung mit den Um-
ständen bedurft, die insbesondere zu der 1984 einsetzenden massiven Straf-
fälligkeit geführt haben. Im übrigen trifft es ausweislich des mitgeteilten Aus-
zugs aus dem Bundeszentralregister auch nicht zu, daß der Angeklagte erst im
Alter von 20 Jahren straffällig geworden ist.
Ebensowenig deutet das Geständnis, das ersichtlich nicht den Charakter
einer „Lebensbeichte“ hat, auf eine verläßliche Abkehr des Angeklagten von
seinem kriminellen Verhalten hin. Vielmehr läßt der Hinweis im Urteil, der An-
geklagte habe sein Geständnis "erst im Rahmen der Hauptverhandlung und
aufgrund einer Verfahrensabsprache abgegeben", einen Zusammenhang der
Entscheidung über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung mit dieser
"Verständigung im Strafprozeß" besorgen. Die Frage der Anordnung der Siche-
rungsverwahrung ist aber, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine
solche Maßregel vorliegen, ebensowenig wie die rechtliche Beurteilung der Tat
einer Vereinbarung zugänglich (vgl. Senatsurteil vom 28. Mai 1998 – 4 StR
17/98, in BGHR StGB § 66 Abs. 2 Ermessensentscheidung 6 nicht mit abge-
druckt; Senatsbeschluß vom 6. August 1998 - 4 StR 268/98).
Über die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist deshalb neu zu be-
finden. Sofern der neue Tatrichter zu der Anordnung dieser Maßregel gelangt,
wird er das Vorliegen der formellen Voraussetzungen unter Darstellung der
wesentlichen Sachverhalte der den früheren Verurteilungen zugrunde liegen-
den Symptomtaten und der Verbüßungszeiten in einer für das Revisionsgericht
nachprüfbaren Weise im Urteil darzulegen haben (vgl. BGHR StGB § 66 Dar-
stellung 1).
3. Der Senat hebt zugleich den Strafausspruch auf. Zwar weist die Straf-
zumessung für sich keinen Rechtsfehler zugunsten oder - was der Senat ge-
mäß § 301 StPO zu beachten hat - zulasten des Angeklagten auf. Der Senat
kann jedoch nicht ausschließen, daß die Strafen niedriger ausgefallen wären,
wenn der Tatrichter die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-
wahrung angeordnet hätte.
III.
Revision des Angeklagten.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des
Angeklagten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit
verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 28. Juli 2004.
Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible