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BGH Urteil vom 21.10.2004 – III ZR 38/04

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 21. Oktober 2004 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Streck, Dr. Kapsa, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Dezember 2003 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der frühere Regierungsobersekretär K. war im Berufsförderungs-

dienst des Kreiswehrersatzamtes K. tätig. Aufgabe dieses Dienstes ist

es, den aus der Bundeswehr ausscheidenden Zeitsoldaten nach Maßgabe der

§§ 3 ff des Soldatenversorgungsgesetzes die Eingliederung in einen zivilen

Beruf zu erleichtern. Das geschieht unter anderem durch die finanzielle Förde-

rung von Fortbildungsmaßnahmen. K. hatte als sogenannter Kostenfestset-

zer die von den Soldaten und den Bildungsträgern eingereichten Rechnungen

auf rechnerische Richtigkeit zu prüfen und entsprechende Auszahlungsanord-

nungen an die Bundeswehrkasse, später an die Bundeskasse (im folgenden

einheitlich: Bundeskasse) vorzubereiten. Diese Stellung nutzte K. , um

- ohne rechtliche Grundlage - Überweisungen der Bundeskasse in Höhe von

insgesamt etwa 2,35 Mio. DM an Verwandte und Bekannte zu bewirken. Auf

diese Weise erhielt auch die Beklagte in der Zeit von August 2001 bis Januar

2002 insgesamt 8.191,96 € aus der Bundeskasse; sie hatte K.

sexuelle

Dienste geleistet.

Die klagende Bundesrepublik Deutschland fordert von der Beklagten die

empfangenen 8.191,96 € nebst Zinsen unter dem Gesichtspu nkt der unge-

rechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB) zurück. Sie hat behaup-

tet, die Beklagte habe gewußt, daß K. die Zahlungen der Bundeskasse in

unrechtmäßiger Weise veranlaßt habe. Die Beklagte hat das bestritten und

geltend gemacht, K. habe regelmäßig ihre Dienstleistungen in Anspruch

genommen. Aufgrund seiner Angaben habe sie angenommen, bei den von der

Bundeskasse überwiesenen Beträgen handele es sich um Teile von K.

Gehalt; K. habe ihr die Überweisungen als Bezahlung für die gewährten

sexuellen Handlungen angekündigt.

Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage bis auf einen Teil

des Zinsanspruchs stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelas-

senen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die vollständige Abweisung der

Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Klage könne sich auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB stützen; die

Überweisungen der Bundeskasse seien eine rechtsgrundlose Leistung der Klä-

gerin an die Beklagte gewesen. Die Überweisungen seien nicht im Rahmen

einer - vorrangigen - Leistungsbeziehung zwischen der Beklagten und K.

erfolgt.

Es sei zwar nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, daß sich der

Zahlungsvorgang aus Sicht der Beklagten als Anweisungssituation, nämlich als

Zahlung des Prostituiertenlohns im Wege der Anweisung von K. an die

Bundeskasse, dargestellt habe. Die Beklagte habe offenbar gedacht, K.

habe jeweils eine gerade Summe seines Gehalts sich und den ungeraden

Restbetrag ihr zur Zahlung angewiesen oder anweisen lassen. Allein eine sol-

che Vorstellung des Zuwendungsempfängers entscheide jedoch unter keinen

Umständen über die Person des Leistenden und die Lage der Leistungsbezie-

hungen. Dementsprechend werde der gute Glaube der Beklagten, sie habe die

Zahlungen kraft Anweisung von K. an die Bundeskasse erhalten, berei-

cherungsrechtlich nicht geschützt. Es hätten anweisungslose Zahlungsvorgän-

ge der Bundeskasse vorgelegen, die sich fremder Zahlungsanweisung nicht

unterwerfe. Der sogenannte Empfängerhorizont könne die fehlende Anweisung

nicht ersetzen.

Die Überweisungen der Bundeskasse seien selbst dann als rechtsgrund-

lose Leistungen der Klägerin an die Beklagte zu qualifizieren, wenn es sich um

eine sogenannte irrtümliche Eigenleistung handele. Das auf dem Empfänger-

horizont beruhende bereicherungsrechtliche Zuordnungskonzept sei auch in-

soweit zu verabschieden. Es komme nicht auf das Sonderwissen der Beklagten

an, daß K. ihr die Zahlungen avisiert und als eigene Leistungen hinge-

stellt habe. Die Klägerin könne sich vielmehr auf den Verwendungszweck beru-

fen, der auf den Überweisungsträgern vermerkt gewesen sei ("Geb" oder "Ge-

buehr"), und geltend machen, sie habe zur Erfüllung von - vermeintlichen - Ver-

sorgungsansprüchen der Beklagten gezahlt.

II.

Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Die Klägerin kann aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1

Satz 1 BGB) von der Beklagten Rückzahlung von 8.191,96 € n ebst Zinsen ver-

langen.

1.

Die Beklagte hat durch die Überweisungen der Bundeskasse auf Kosten

der Klägerin Gutschriften in Höhe von insgesamt 8.191,96 € auf ihrem - zu-

nächst auf den Namen ihres Bekannten O. -R. , später ihres Be-

kannten H. lautenden - Konto erlangt. Diesem Vermögensvorteil der

Beklagten stand ein entsprechender Vermögensnachteil der Klägerin gegen-

über. Für die Vermögensverschiebung gab es im Verhältnis zwischen den Par-

teien auch keinen rechtlichen Grund; die Beklagte hatte keinen Anspruch auf

Leistungen des Berufsförderungsdienstes der Bundeswehr.

2.

Der Beklagten steht nicht deshalb ein rechtlicher Grund für den Empfang

der 8.191,96 € zur Seite, weil sie die entsprechenden G utschriften durch eine

Leistung von K. erhalten und sie hierauf wegen der mit ihm getroffenen

Prostitutionsvereinbarung - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur

Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001

(BGBl. I S. 3983) am 1. Januar 2002 - einen Anspruch gehabt hätte.

Allerdings kann der Empfänger einer Leistung mit einer Leistungskondik-

tion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) allenfalls von seinem Vertragspartner be-

langt werden, und zwar nur dann, wenn nach den zwischen diesen beiden be-

stehenden Beziehungen die Leistung grundlos ist. Ein Anspruch wegen Berei-

cherung in sonstiger Weise (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) kann nur dann

entstehen, wenn der Bereicherungsgegenstand dem Empfänger überhaupt

nicht, also von niemandem geleistet worden ist (Grundsatz des Vorrangs der

Leistungskondiktion, vgl. BGHZ 40, 272, 278; 56, 228, 240; 69, 186, 189; Se-

natsurteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98 - NJW 1999, 1393, 1394).

a) Unter Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die

bewußte und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen.

Dabei kommt es in erster Linie auf die der Zuwendung gegebene Zweckbe-

stimmung, also zunächst darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem

zum Ausdruck gekommenen Willen verfolgt haben. Stimmen die Vorstellungen

der Beteiligten nicht überein, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs, von der abzugehen kein Anlaß besteht, eine objektive Betrach-

tungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten (BGHZ 105,

365, 369; 122, 46, 50 f; Senatsurteil vom 4. Februar 1999 aaO). Es kommt dar-

auf an, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Zuwen-

dung nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte verstehen

mußte und durfte.

b) Das Berufungsgericht hat diesen rechtlichen Ansatz nicht hinreichend

beachtet. Es ist ferner - wie die Klägerin in der Revisionsverhandlung zu Recht

gerügt hat - aufgrund einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu der Feststellung

gelangt, die Beklagte habe von ihrem Verständnishorizont aus annehmen dür-

fen, K. habe ihr gegenüber eine Leistung kraft Anweisung der Bundes-

kasse bewirkt. Sie habe sich offenbar vorgestellt, K. habe jeweils eine

gerade Summe seines Gehaltes sich und den ungeraden Restbetrag ihr zur

Zahlung angewiesen oder anweisen lassen.

Die angebliche Vorstellung der Beklagten, K. habe ihr Teile seines

Gehaltes angewiesen oder anweisen lassen, entbehrte jeder vernünftigen

Grundlage. Ein Beamter kann sich - was allgemein bekannt ist - nicht sein Ge-

halt selbst auszahlen oder seine Dienststelle entsprechend "anweisen".

Die Beklagte hat, wie die Revisionserwiderung mit Recht rügt, entgegen

der Auffassung des Berufungsgerichts auch keine plausible Erklärung dafür

geliefert, daß ihr ungerade Beträge überwiesen wurden. Der Prostitutionslohn,

der nach der Behauptung der Beklagten durch die von K. veranlaßten

Überweisungen ausgeglichen werden sollte, betrug, wie die Beklagte in ihrer

Anhörung vor dem Landgericht erklärt hat, 1.600 DM für eine ganze Nacht,

200 DM oder 300 DM für eine Stunde. Die überwiesenen ungeraden Beträge

können bestimmten Prostitutionsleistungen demnach nicht zugeordnet werden.

Mit der Revisionserwiderung ist weiter zu beanstanden, daß das Beru-

fungsgericht den auf dem Überweisungsbeleg von der Bundeskasse angege-

benen Zahlungsgrund "Gebuehr" nicht berücksichtigt hat. Die Überweisung

betraf erkennbar keine Gehaltszahlung an K. , erst recht nicht den von der

Beklagten verdienten Prostitutionslohn.

c) Die Feststellungen des Berufungsgerichts können mithin keinen Be-

stand haben. Auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts ist viel-

mehr davon auszugehen, daß hier aus objektivierter Empfängersicht nur eine

- rechtsgrundlose - Leistung der Bundeskasse an die Beklagte in Betracht kam.

Zu dieser abschließenden Würdigung ist der Senat befugt, weil weitere Sach-

aufklärung nicht zu erwarten ist.

Schlick Streck Kapsa

Galke Herrmann