Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZB 53/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2003 wird auf

Kosten des Antragsgegners als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 260.000 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines österreichi-

schen Notariatsakts. Am 28. Juni 2000 verpflichtete sich der Antragsgegner vor

dem österreichischen Notar Dr. Sch. in W. , fünf Millionen österreichi-

sche Schilling an den Antragsteller und dessen Bruder zu bezahlen. Der An-

tragsgegner unterwarf sich im Notariatsakt wegen dieser Zahlungsverpflichtung

der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Der Antragsteller hat am 7. Juni 2001 für sich und in Vertretung für sei-

nen Bruder beantragt, den Notariatsakt für in Deutschland vollstreckbar zu er-

klären. Der Notariatsakt ist zuvor nicht zugestellt worden. Das Landgericht hat

dem Antrag stattgegeben und die Klauselerteilung angeordnet. Dieser Be-

schluß ist dem Antragsgegner nebst beglaubigter Abschrift einer Ausfertigung

des Schuldtitels am 7. August 2002 in Stuttgart zugestellt worden. Die Be-

schwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit

der Rechtsbeschwerde verfolgt er sein Begehren weiter.

II.

Die gemäß § 15 Abs. 1 AVAG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzuläs-

sig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).

1. Die Frage, ob und unter welchen Umständen bei einer Notariatsur-

kunde auf eine nach Art. 50 Abs. 3, Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche vorheri-

ge Zustellung des Titels verzichtet werden kann, stellt sich im Streitfall nicht.

Die erforderliche Zustellung ist hier am 7. August 2002 gemeinsam mit dem die

Vollstreckbarkeit anordnenden erstinstanzlichen Beschluß durch das Landge-

richt erfolgt.

a) Der nach Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ erforderliche Nachweis, daß die Ent-

scheidung zugestellt worden ist, kann auch während des Klauselerteilungsver-

fahrens erbracht werden (EuGH, Urt. v. 14. März 1996 - C-275/94, Slg. 1996,

I-1393 Rn. 19). Eine Beschwerde des Schuldners gegen die Klauselerteilung

bleibt demnach erfolglos, wenn der Titel dem Schuldner gemeinsam mit dem

die Vollstreckbarkeit anordnenden Beschluß zugestellt wird (in diesem Sinne

bereits BGH, Beschl. v. 18. September 1997 - IX ZB 79/96, IPrax 1998, 205).

Die Vorschrift des Art. 47 Nr. 1 EuGVÜ soll lediglich sicherstellen, daß dem

Schuldner Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung gegeben wird (EuGH, Urt. v.

14. März 1996, aaO Rn. 15 f). Dies ist auch bei einer Zustellung während des

Klauselerteilungsverfahrens gewährleistet. Ist das Verfahren auf die Be-

schwerde des Schuldners zum Oberlandesgericht gelangt, stellt sich die Zu-

stellungsfrage nicht mehr; denn gemäß § 10 Abs. 1 AVAG n.F. (§ 9 Abs. 1

AVAG a.F.) muß nach deutschem Recht neben dem die Vollstreckbarkeit aus-

sprechenden Beschluß dem Schuldner auch eine beglaubigte Abschrift von

Amts wegen zugestellt werden (vgl. Schlosser, EuGVÜ Art. 47 Rn. 6). Dies gilt

zumindest dann, wenn der Schuldner über eine angemessene Frist verfügt, um

dem Urteil freiwillig nachzukommen, sofern die Partei, die die Vollstreckung

beantragt, die Kosten eines etwa unnötigen Verfahrens trägt (EuGH, Urt. v.

14. März 1996, aaO Rn. 19).

Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Die Geschäfts-

stelle des Landgerichts hat verfügt, daß die Klausel mit der Ausfertigung des

Schuldtitels zu verbinden und dem Schuldner eine beglaubigte Abschrift der

mit der Ausfertigung des Schuldtitels verbundenen Klausel zuzustellen ist.

Nachdem der Bundesgerichtshof die Parteien auf diesen Umstand hingewiesen

hat, hat der Antragsgegner bestätigt, ihm sei der Titel gemeinsam mit dem

landgerichtlichen Beschluß zugestellt worden. Die Zustellung ist durch die bei

den Akten befindliche Zustellungsurkunde nachgewiesen. Schließlich hat das

Beschwerdegericht unangegriffen festgestellt, daß die Zustellung des erstin-

stanzlichen Beschlusses wirksam ist, weil der Rechtsbeschwerdeführer zum

maßgeblichen Zeitpunkt einen Wohnsitz in Stuttgart an der Zustelladresse hat-

te. Der Schuldner hat auch ausreichend Zeit gehabt, um der im Notariatsakt

titulierten Forderung freiwillig nachzukommen; zwischen der Zustellung des

Titels und der Entscheidung über die Beschwerde gegen die Klauselerteilung

liegen fast sechs Monate. Da der Schuldner diese Frist nicht genutzt hat,

kommt es auf die weitere Frage, ob dem Antragsteller die Kosten eines unnöti-

gen Verfahrens aufgebürdet werden könnten, nicht an.

b) Eine während des Klauselerteilungsverfahrens im Hinblick auf Art. 47

Nr. 1 EuGVÜ durchgeführte Zustellung kann sowohl nach dem Recht des Ur-

teilsstaates als auch nach dem Recht des Staates erfolgen, in dem die Voll-

streckbarkeit des Titels beantragt wird (Geimer/Schütze, Europäisches Zivilver-

fahrensrecht 2. Aufl. Art. 53 Rn. 13; Schlosser, EuGVÜ Art. 47 Rn. 4). Auch der

Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sieht es als ausreichend an,

daß die Zustellung nur nach dem Recht des Anerkennungsstaates durchge-

führt worden ist, sofern das nationale Recht einen entsprechenden nachträgli-

chen Zustellungsnachweis zuläßt (vgl. EuGH, Urt. v. 14. März 1996, aaO Rn. 6,

16 ff). Im deutschen Recht ist dies der Fall (vgl. § 750 Abs. 1 ZPO), zumal es

eine Heilung von Zustellungsmängeln erlaubt (§ 189 ZPO n.F.; § 187 ZPO

a.F.).

2. Auch zur Frage, ob der österreichische Notariatsakt eine vollstreckba-

re Urkunde im Sinne von Art. 50 EuGVÜ darstellt, sind die prozeßrechtlichen

Voraussetzungen für eine Entscheidung des BGH (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht

gegeben. Welche Voraussetzungen eine Urkunde erfüllen muß, damit sie als

vollstreckbar anzusehen ist, richtet sich nach dem Recht des Errichtungs-

staates (allgemeine Meinung; vgl. Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht,

6. Aufl. Art. 50 Rn. 3, 5). Das Beschwerdegericht hat festgestellt, daß ein Nota-

riatsakt nach österreichischem Recht bereits als solcher vollstreckbar ist. Die

Exekutionsbewilligung gehöre zum österreichischen Zwangsvollstreckungsver-

fahren. Diese Würdigung des österreichischen Rechts ist für das Rechtsbe-

schwerdegericht bindend (§§ 576, 560, 293 ZPO). Die Rechtsbeschwerde er-

hebt im Hinblick auf die Feststellung des österreichischen Rechts keine Rügen.

3. Der Beschwerdewert ergibt sich unter Berücksichtigung der am

22. November 2000 geleisteten Teilzahlung (vgl. Schneider, Streitwertkommen-

tar 11. Aufl. Rn. 4313).

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann