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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 19/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 19/01

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 wird

nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 wird hinsichtlich der von

der Klägerin zu 1 verfolgten Ansprüche auf 177.817,34 €

(= 347.780,50 DM; 50 % von 695.561 DM) und hinsichtlich der

vom Kläger zu 2 verfolgten Ansprüche auf 92.303,77 €

(= 180.530,50 DM; 50 % von 361.061 DM) festgesetzt.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Er-

gebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit beweispflichtigen Kläger

haben Fehler der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der

Pachtzinszahlungen schuldete die Beklagte nicht mehr als den Hinweis auf die

steuerliche Notwendigkeit der tatsächlichen Durchführung der Verträge. Hin-

sichtlich der Zuordnung der Umbaukosten haben die Kläger das Vorbringen

der Beklagten nicht widerlegt, die Aufteilung der Kosten im Verhältnis von 30

zu 70 auf Restaurant und Hotel gehe auf eine entsprechende Auskunft der

Klägerin zu 1 zurück. Unter dieser Voraussetzung haftet die Beklagte auch

nicht für Steuerberaterkosten, die dadurch erforderlich geworden sind, daß die

Umbaukosten rückwirkend vollständig dem Hotel zugeordnet wurden. Das Vor-

bringen der Beklagten, sie habe die Kläger darauf hingewiesen, daß die für

den Umbau aufgenommenen Darlehen durch interne Verträge an den jeweili-

gen Bauherrn weitergegeben werden müßten, ist schließlich ebenfalls unwider-

legt geblieben.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann