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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 19/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Oktober 2004
beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 26. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2000 wird
nicht angenommen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Der Wert des Feststellungsantrags zu 2 wird hinsichtlich der von
der Klägerin zu 1 verfolgten Ansprüche auf 177.817,34 €
(= 347.780,50 DM; 50 % von 695.561 DM) und hinsichtlich der
vom Kläger zu 2 verfolgten Ansprüche auf 92.303,77 €
(= 180.530,50 DM; 50 % von 361.061 DM) festgesetzt.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Er-
gebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die insoweit beweispflichtigen Kläger
haben Fehler der Beklagten nicht nachzuweisen vermocht. Hinsichtlich der
Pachtzinszahlungen schuldete die Beklagte nicht mehr als den Hinweis auf die
steuerliche Notwendigkeit der tatsächlichen Durchführung der Verträge. Hin-
sichtlich der Zuordnung der Umbaukosten haben die Kläger das Vorbringen
der Beklagten nicht widerlegt, die Aufteilung der Kosten im Verhältnis von 30
zu 70 auf Restaurant und Hotel gehe auf eine entsprechende Auskunft der
Klägerin zu 1 zurück. Unter dieser Voraussetzung haftet die Beklagte auch
nicht für Steuerberaterkosten, die dadurch erforderlich geworden sind, daß die
Umbaukosten rückwirkend vollständig dem Hotel zugeordnet wurden. Das Vor-
bringen der Beklagten, sie habe die Kläger darauf hingewiesen, daß die für
den Umbau aufgenommenen Darlehen durch interne Verträge an den jeweili-
gen Bauherrn weitergegeben werden müßten, ist schließlich ebenfalls unwider-
legt geblieben.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann