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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 41/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Oktober 2004
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für
das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Er-
folg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Vorschrift des § 133 Abs. 1 InsO und die Rechtsprechung des Se-
nats hierzu sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hieran bestehen
keine klärungsbedürftigen Zweifel.
Die 10-Jahresfrist des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO und die Vermutungsre-
gelung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO, auf die der Antragsteller seine Vermu-
tung
der Verfassungswidrigkeit stützt, sind für den vorliegenden Rechtsstreit im üb-
rigen nicht entscheidungserheblich.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann