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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 5/01
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. Oktober 2004
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 21. Oktober 2004
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2000 wird
nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.031,25 €
festgesetzt.
Gründe:
Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Beru-
fungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung bejaht;
denn die Beklagte hat den Beweis nicht erbringen können, daß ihr an den ein-
gezahlten Erlösen ein Absonderungsrecht zustand.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann