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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – IX ZR 5/01

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 5/01

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 21. Oktober 2004

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Dezember 2000 wird

nicht angenommen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 101.031,25 €

festgesetzt.

Gründe:

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung auf und hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Das Beru-

fungsgericht hat im Ergebnis zu Recht eine Gläubigerbenachteiligung bejaht;

denn die Beklagte hat den Beweis nicht erbringen können, daß ihr an den ein-

gezahlten Erlösen ein Absonderungsrecht zustand.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann