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BGH Beschluss vom 21.10.2004 – V ZB 27/04

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

V ZB 27/04

BESCHLUSS

vom

21. Oktober 2004

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Oktober 2004 durch den

Vizepräsidenten

des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel,

die Richter

Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Dortmund vom 27. Mai 2004 wird auf Kosten der

Kläger als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt

300 €.

Gründe:

I.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Nahe der Grundstücksgrenze

stehen auf dem Grundstück des Beklagten mehrere hohe Nadelgehölze, sein

Grundstück ist an der gemeinsamen Grenze teilweise unkrautbewachsen.

Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verurteilen,

die über die Grenze ihres Grundstücks wachsenden Äste und Wurzeln

sämtlicher Bäume, Büsche und Sträucher zu entfernen, soweit sie die

Grundstücksgrenze überragen oder über diese wachsen,

und von April bis September eines jeden Jahres monatlich mindestens

einmal das von seinem Grundstück auf ihr Grundstück wachsende Un-

kraut zu entfernen.

Der Beklagte hat widerklagend beantragt, die Kläger zur Errichtung einer

Mauer zu verurteilen. Das Amtsgericht hat nach der Einnahme eines Augen-

scheins auf den Grundstücken der Widerklage stattgegeben und die Klage ab-

gewiesen. Den Streitwert für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche

hat es auf je 600 € festgesetzt.

Mit der Berufung haben die Kläger den Antrag auf Verurteilung des Be-

klagten weiterverfolgt; ihre Verurteilung zur Errichtung der Mauer haben sie

nicht angegriffen. Das Landgericht hat die Kläger auf Bedenken gegen die Zu-

lässigkeit der Berufung hingewiesen, weil ihre Beschwer 600 € nicht überstei-

ge, soweit sie das Urteil des Amtsgerichts angegriffen haben. Durch Beschluß

vom 27. Mai 2004 hat es den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 300 €

festgesetzt und die Berufung verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbe-

schwerde der Kläger.

II.

Das Berufungsgericht meint, unter Berücksichtigung der von beiden Par-

teien vorgelegten Fotoaufnahmen der Grundstücke sei eine Beeinträchtigung

der Kläger durch von dem Grundstück des Beklagten auf ihr Grundstück wach-

sende Wurzeln in allenfalls geringfügigem Umfang anzunehmen. Der Lichtein-

fall auf ihr Grundstück werde im wesentlichen durch die Höhe der Bäume auf

dem Grundstück des Beklagten und nicht durch den Überhang von Zweigen

gemindert. Die Beeinträchtigung der Kläger hierdurch sei insgesamt auf höch-

stens 150 € zu bemessen. Genauso verhalte sich, soweit das Amt sgericht den

Anspruch auf die Beseitigung von Unkraut abgewiesen habe. Der zur Beseiti-

gung von Unkräutern auf dem Grundstück der Kläger notwendige Aufwand sei

durch das Herüberwachsen solcher Pflanzen von dem Grundstück des Beklag-

ten wenn überhaupt, dann nur geringfügig erhöht.

III.

Die kraft Gesetzes statthafte Beschwerde (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522

Abs. 1 Satz 3 ZPO) ist unzulässig, soweit die Kläger sich gegen die Verwerfung

der Berufung wenden. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung

(§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

ist auch weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitli-

chen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entschei-

dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft,

die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann (Senat, BGHZ

151, 221, 223). So liegen die Dinge hier nicht. Die Beschwer der Kläger durch

die Abweisung der Klage wird von der Minderung des Wertes ihres Grund-

stücks durch die Beeinträchtigungen bestimmt, deren Beseitigung die Kläger

von dem Beklagten verlangen (Senat, Urt. v. 6. November 1998, V ZR 48/98,

ZfIR 1998, 749). Damit hängt sie allein von tatsächlichen Umständen ab, die

keiner Verallgemeinerung zugänglich sind.

2. Auch zur Rechtsfortbildung ist eine Entscheidung des Senats nicht

geboten. Anders verhält es sich nur, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt,

Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder

formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (Senat, BGHZ

151, 221, 225). Hierfür ist kein Raum, soweit die Fehlerhaftigkeit der Feststel-

lung der Beschwer durch das Berufungsgericht aufgrund der konkreten Beein-

trächtigung eines Grundstücks durch Einwirkungen geltend gemacht wird, die

von einem Nachbargrundstück ausgehen.

3. Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine Entscheidung auch nicht

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. So verhält es

sich zwar, wenn die Grundrechte auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, auf

wirkungsvollen Rechtsschutz und auf ein objektiv willkürfreies Verfahren ver-

letzt sind. Das ist der Fall, wenn sachwidrige, gegen den Gleichheitsgrundsatz

verstoßende verfahrensleitende Maßnahmen zur Unanfechtbarkeit einer Ent-

scheidung führen (vgl. BVerfG NJW 1997, 649 f.). Hieran fehlt es. Das Beru-

fungsgericht hat den Klägern das rechtliche Gehör zu der von ihm beabsichtig-

ten Bestimmung der Beschwer gewährt. Sein Verfahren ist weder willkürlich

noch sachwidrig. Die insoweit von den Klägern erhobenen Vorwürfe erschöp-

fen sich im Ergebnis darin, das Ergebnis der Ermessensausübung durch das

Berufungsgericht bei der Bestimmung der Höhe ihrer Beschwer (§ 3 ZPO) als

unzutreffend zu rügen.

Die Ermessensausübung des Berufungsgerichts ist auch nicht deshalb

in zulässigkeitsrelevanter Weise fehlerhaft, weil das Berufungsgericht seine

Entscheidung auf die von den Parteien vorgelegten Lichtbilder gestützt und

das Grundstück der Kläger nicht erneut in Augenschein genommen hat. Dem

Protokoll der Beweisaufnahme durch das Amtsgericht ist weder zu entnehmen,

daß in nennenswertem Umfang Unkraut von dem Grundstück des Beklagten

auf das Grundstück der Kläger herüberwächst, noch daß herübergewachsene

Wurzeln und überhängende Zweige die Nutzung ihres Grundstücks beeinträch-

tigen.

Ohne Bedeutung ist schließlich auch, daß die Kläger das Urteil des

Amtsgerichts nicht angegriffen haben, soweit sie verurteilt worden sind, son-

dern den von dem Beklagten mit der Widerklage verfolgten Anspruch nach ih-

rer Behauptung erfüllt haben. Die Möglichkeit, ein erstinstanzliches Urteil, das

über mehrere Ansprüche erkennt, insgesamt mit der Berufung anzugreifen und

so die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf einzelne Streitge-

genstände in den Hintergrund treten zu lassen, führt nicht dazu, daß das Er-

messen des Berufungsgerichts bei der Feststellung der im Berufungsverfahren

geltend gemachten Beschwer beschränkt wird.

IV.

Die Beschwerde ist unstatthaft, soweit sie sich gegen die Festsetzung

des Streitwerts durch das Berufungsgericht wendet (§§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66

Abs. 3 Satz 3 GKG).

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Krüger Klein

Gaier Stresemann