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BGH Urteil vom 22.10.2004 – 1 StR 248/04

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 248/04

URTEIL

vom

22. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

20. Oktober 2004 in der Sitzung am 22. Oktober 2004, an denen teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Nack

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Wahl,

Dr. Kolz,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Graf,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger - in der Verhandlung vom 20. Oktober 2004 -, Rechtsanwalt als Verteidiger - in der Sitzung am 22. Oktober 2004 -,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Stuttgart vom 29. Januar 2004 wird verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die

auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten greift mit einer

Verfahrensrüge und der Sachrüge die Verneinung erheblich verminderter

Schuldfähigkeit an. Sie bleibt ohne Erfolg.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte begann im Alter von 13 Jahren mit dem Trinken von Al-

kohol. Bereits mit 17 Jahren befand er sich in einer Entziehungskur, die ebenso

ergebnislos blieb wie spätere Entgiftungen und Therapien.

Am 25. Juli 2003 tranken der Angeklagte und seine Lebensgefährtin

R. , die Geschädigte, in ihrer gemeinsamen Wohnung ab etwa

16.00 Uhr zusammen mit dem Mitangeklagten S. in erheblichem

Umfang Wein. Als R. gegen 21.00 Uhr, nur mit einem Achselshirt und

einem Slip bekleidet, aufreizend vor S. tanzte, entschloß sich der

Angeklagte aus Wut und Verärgerung hierüber sowie aufgrund bereits in der

Vergangenheit erfolgter Demütigungen seitens der Geschädigten, seine Le-

bensgefährtin zu töten. Er holte, verborgen vor der Geschädigten, aus der Kü-

che ein Fleischermesser und stachelte den S. mehrfach leise mit

den Worten "Komm, die stechen wir jetzt ab; sie hat es verdient" an. S.

ergriff schließlich das Messer und stieß es der auf dem Sessel sitzenden Ge-

schädigten wuchtig in den Unterbauch. Sodann verließ er fluchtartig die Woh-

nung. Der Angeklagte zog das Messer aus der Wunde und wusch es in der

Spüle ab. Anschließend verständigte er per Notruf das DRK.

Eine 45 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe des Angeklagten

ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,92 o/oo. Seine Einsichts- und

Steuerungsfähigkeit war zum Tatzeitpunkt jedoch nicht erheblich einge-

schränkt.

2. Mit einer Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, das Landge-

richt hätte den Arzt Dr. L. , der auf dem Polizeirevier bei dem Ange-

klagten die Blutprobe entnommen und ein Protokoll über den Zustand des An-

geklagten gefertigt hatte, als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen.

Die Rüge ist unbegründet. Durch das Unterlassen der Einvernahme des

Arztes hat das Landgericht nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es

hat zwar die Feststellungen in dem Protokoll der Blutentnahme u.a. mit der Be-

gründung in Frage gestellt, derartige Feststellungen geschähen "zumeist unter

Zeitdruck und lediglich oberflächlich", was im vorliegenden Fall durch die hohe

Zahl der ausgelassenen Untersuchungen bestätigt werde. Es hat aber rechts-

fehlerfrei den Angaben des Protokolls keinen wesentlichen Indizwert beige-

messen. Die in dem Protokollsformular vorgesehenen Untersuchungen bezüg-

lich Puls, Blutdruck, Romberg-Test, Drehnystagmus, Gang geradeaus und

plötzliche Kehrtwendung wurden bei dem Angeklagten überhaupt nicht vorge-

nommen. Auch deuten einige der getroffenen Feststellungen eher auf eine

nicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hin. So wird das

Befinden des Angeklagten als "normal", der Alkoholeinfluß auf den Angeklag-

ten nur als "deutlich" und nicht als "stark" oder "sehr stark" gekennzeichnet. Bei

dieser Sachlage mußte das Landgericht sich nicht zu der ergänzenden Ver-

nehmung des Arztes gedrängt sehen.

3. Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das

Landgericht angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht

alkoholbedingt erheblich vermindert war.

a) Bei einer Blutalkoholkonzentration in der festgestellten Höhe ist die

Möglichkeit einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkohol-

rausch zu erörtern. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer be-

stimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig vom Vorliegen dieses

Merkmals auszugehen ist, gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr eine

Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände aus der

Persönlichkeitsstruktur des Täters, seinem Erscheinungsbild vor, während und

nach der Tat und dem eigentlichen Tatgeschehen. Die Blutalkoholkonzentrati-

on ist in diesem Zusammenhang ein zwar gewichtiges, aber keinesfalls allein

maßgebliches oder vorrangiges Beweisanzeichen, wobei deren Bedeutung

auch von der - hier sehr hohen - Alkoholgewöhnung des Täters beeinflußt sein

kann (vgl. BGHSt 43, 66, 70; BGH NStZ 2002, 532).

Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer krankhaften

seelischen Störung bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21 StGB

vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bindung an

Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten.

Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforde-

rungen, die die Rechtsordnung auch an einen berauschten Täter stellt (vgl.

BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296). Diese Anforderungen sind

um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (BGH NStZ

2004, 437).

b) Diesen Grundsätzen ist die sachverständig beratene Strafkammer ge-

recht geworden (zum Maßstab revisionsrechtlicher Überprüfung tatrichterlicher

Entscheidungen zum Einfluß von Alkohol auf die Schuldfähigkeit vgl. auch

Maatz/Wahl BGH-FS S. 531, 553).

Der Revision ist zwar einzuräumen, daß der Blutalkoholwert hier sehr

tatzeitnah - 45 Minuten nach der Tat - gemessen wurde und deshalb eine zu-

verlässige Aussage mit nicht geringer Beweisbedeutung darstellt. Das Landge-

richt war gleichwohl aus Rechtsgründen nicht gehindert, trotz dieses Blutalko-

holwertes die festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu

würdigen, daß eine krankhafte seelische Störung nicht vorgelegen hatte.

Die psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind hier sogar besonders

aussagekräftig. Der alkoholabhängige Angeklagte ist in hohem Maße trinkge-

wohnt. Sein Verhalten vor, während und nach der Tat hat in sich schlüssige

Handlungssequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen gezeigt, die so

nicht möglich gewesen wären, wenn diese Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt

gewesen wären. Er brachte das Messer mit dem Unterarm verdeckt in das

Wohnzimmer, verbarg es dort vor der Geschädigten und sprach bewußt so lei-

se auf den Mitangeklagten S. ein, daß der Geschädigten seine Worte

verborgen blieben. Er rief unmittelbar nach der Tat bei der Polizeidirektion an

und erfragte die Telefonnummer des DRK. Auf dem Notrufband des DRK ist die

Stimme des Angeklagten - wie die Strafkammer aufgrund eigener Wahrneh-

mung festgestellt hat - deutlich und ohne Anzeichen einer verwaschenen Aus-

sprache zu vernehmen. Er antwortete schnell und angepaßt auf Nachfragen

und legte bei der Angabe seiner Telefonnummer sogar bewußt Pausen ein, um

das Mitschreiben zu erleichtern. Die Geschädigte wie der Mitangeklagte S.

schilderten den Angeklagten als "ganz normal", und auch der am Tatort ein-

treffende Polizeibeamte Polizeihauptmeister Ri. stellte bei dem Angeklag-

ten "keinerlei Ausfallerscheinungen" fest. Hinzu kommt das genaue, auch die

Motivationslage einschließende Erinnerungsvermögen des Angeklagten.

Soweit das kontrollierte Vorgehen des Angeklagten, das über "einge-

schliffenes" Verhalten und schlichte Verhaltensmuster hinausging, nach der

Tat geschah, brauchte das Landgericht angesichts seines Verhaltens vor und

bei Ausführung der Tat auch keinen relevanten Ernüchterungseffekt in Rech-

nung zu stellen. Er hat die Tat weder in einem Zustand der Erregung oder in

einem seelischen Ausnahmezustand noch unüberlegt begangen. Er hat sie

vielmehr im einzelnen geplant und das Tatwerkzeug besorgt. Er hat die Lage,

in der die Geschädigte sich aufgrund der entspannten Atmosphäre keines An-

griffs auf ihr Leben versah, bewußt zur Tat ausgenutzt. Diese - das Mordmerk-

mal der Heimtücke erfüllende - Vorgehensweise läßt die Annahme, das diffe-

renzierte Verhalten des Angeklagten nach der Tat sei auf einen Ernüchte-

rungseffekt zurückzuführen, als fernliegend erscheinen.

Das Landgericht durfte daher - "nach eingehender Prüfung" - die Indiz-

wirkung der gemessenen hohen Blutalkoholkonzentration als entkräftet anse-

hen, ohne den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHR StGB

§ 21 Ursachen, mehrere 13) zu überschreiten.

Da das Landgericht damit das Vorliegen einer krankhaften seelischen

Störung rechtsfehlerfrei verneint hat, kommt es auf die Frage der "Erheblich-

keit" einer verminderten Steuerungsfähigkeit nicht mehr an.

c) Der von der Revision hilfsweise beantragten Vorlage der Sache an

den Großen Senat für Strafsachen nach § 132 Abs. 2, 3 GVG bedarf es nicht,

da kein Strafsenat des Bundesgerichtshofs an der Auffassung festhält, es gebe

einen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, wonach ab einem

bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller

Regel erheblich vermindert ist (vgl. BGHSt 43, 66, 76). Dementsprechend hat

der Senat auch bereits entschieden, daß in einem Fall, in dem die Blutalkohol-

konzentration bis zu 3,54 o/oo betragen haben kann, eine erhebliche Vermin-

derung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des körperlichen und geistigen Lei-

stungsvermögens kurz nach der Tat zu Recht ausgeschlossen wurde (BGH

NStZ 2002, 532). Gleichermaßen hat z.B. auch der 4. Strafsenat für den Fall

einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,23 o/oo den Ausschluß einer

erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund psychodiagnostischer Beur-

teilungskriterien für möglich erklärt (BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4

StR 139/03). Soweit in den Entscheidungen der einzelnen Senate möglicher-

weise Unterschiede in der auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Bewertung

und Gewichtung einzelner psychodiagnostischer Kriterien aufgetreten sind,

nötigt dies nicht zur Vorlage dieser Sache an den Großen Senat für Strafsa-

chen, da es sich insoweit nicht um verbindliche Entscheidungen eines anderen

Senats in einer Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG handelt.

Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, die der Rechtspre-

chung des Senats zugrundeliegenden medizinischen Erfahrungssätze in Frage

zu stellen, so daß es auch der von der Revision ebenfalls hilfsweise beantrag-

ten Anhörung eines Sachverständigen nicht bedarf.

Nack Wahl Kolz

Elf Graf