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BGH Urteil vom 22.10.2004 – 1 StR 248/04
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
22. Oktober 2004
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
20. Oktober 2004 in der Sitzung am 22. Oktober 2004, an denen teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Nack
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Wahl,
Dr. Kolz,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf,
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Graf,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt und Rechtsanwalt als Verteidiger - in der Verhandlung vom 20. Oktober 2004 -, Rechtsanwalt als Verteidiger - in der Sitzung am 22. Oktober 2004 -,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Stuttgart vom 29. Januar 2004 wird verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die
auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Angeklagten greift mit einer
Verfahrensrüge und der Sachrüge die Verneinung erheblich verminderter
Schuldfähigkeit an. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Das Landgericht hat festgestellt:
Der Angeklagte begann im Alter von 13 Jahren mit dem Trinken von Al-
kohol. Bereits mit 17 Jahren befand er sich in einer Entziehungskur, die ebenso
ergebnislos blieb wie spätere Entgiftungen und Therapien.
Am 25. Juli 2003 tranken der Angeklagte und seine Lebensgefährtin
R. , die Geschädigte, in ihrer gemeinsamen Wohnung ab etwa
16.00 Uhr zusammen mit dem Mitangeklagten S. in erheblichem
Umfang Wein. Als R. gegen 21.00 Uhr, nur mit einem Achselshirt und
einem Slip bekleidet, aufreizend vor S. tanzte, entschloß sich der
Angeklagte aus Wut und Verärgerung hierüber sowie aufgrund bereits in der
Vergangenheit erfolgter Demütigungen seitens der Geschädigten, seine Le-
bensgefährtin zu töten. Er holte, verborgen vor der Geschädigten, aus der Kü-
che ein Fleischermesser und stachelte den S. mehrfach leise mit
den Worten "Komm, die stechen wir jetzt ab; sie hat es verdient" an. S.
ergriff schließlich das Messer und stieß es der auf dem Sessel sitzenden Ge-
schädigten wuchtig in den Unterbauch. Sodann verließ er fluchtartig die Woh-
nung. Der Angeklagte zog das Messer aus der Wunde und wusch es in der
Spüle ab. Anschließend verständigte er per Notruf das DRK.
Eine 45 Minuten nach der Tat entnommene Blutprobe des Angeklagten
ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,92 o/oo. Seine Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit war zum Tatzeitpunkt jedoch nicht erheblich einge-
schränkt.
2. Mit einer Aufklärungsrüge macht der Angeklagte geltend, das Landge-
richt hätte den Arzt Dr. L. , der auf dem Polizeirevier bei dem Ange-
klagten die Blutprobe entnommen und ein Protokoll über den Zustand des An-
geklagten gefertigt hatte, als sachverständigen Zeugen vernehmen müssen.
Die Rüge ist unbegründet. Durch das Unterlassen der Einvernahme des
Arztes hat das Landgericht nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es
hat zwar die Feststellungen in dem Protokoll der Blutentnahme u.a. mit der Be-
gründung in Frage gestellt, derartige Feststellungen geschähen "zumeist unter
Zeitdruck und lediglich oberflächlich", was im vorliegenden Fall durch die hohe
Zahl der ausgelassenen Untersuchungen bestätigt werde. Es hat aber rechts-
fehlerfrei den Angaben des Protokolls keinen wesentlichen Indizwert beige-
messen. Die in dem Protokollsformular vorgesehenen Untersuchungen bezüg-
lich Puls, Blutdruck, Romberg-Test, Drehnystagmus, Gang geradeaus und
plötzliche Kehrtwendung wurden bei dem Angeklagten überhaupt nicht vorge-
nommen. Auch deuten einige der getroffenen Feststellungen eher auf eine
nicht eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hin. So wird das
Befinden des Angeklagten als "normal", der Alkoholeinfluß auf den Angeklag-
ten nur als "deutlich" und nicht als "stark" oder "sehr stark" gekennzeichnet. Bei
dieser Sachlage mußte das Landgericht sich nicht zu der ergänzenden Ver-
nehmung des Arztes gedrängt sehen.
3. Auch die Sachrüge ist nicht begründet. Ohne Rechtsfehler hat das
Landgericht angenommen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht
alkoholbedingt erheblich vermindert war.
a) Bei einer Blutalkoholkonzentration in der festgestellten Höhe ist die
Möglichkeit einer krankhaften seelischen Störung durch einen akuten Alkohol-
rausch zu erörtern. Einen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer be-
stimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig vom Vorliegen dieses
Merkmals auszugehen ist, gibt es jedoch nicht. Entscheidend ist vielmehr eine
Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Umstände aus der
Persönlichkeitsstruktur des Täters, seinem Erscheinungsbild vor, während und
nach der Tat und dem eigentlichen Tatgeschehen. Die Blutalkoholkonzentrati-
on ist in diesem Zusammenhang ein zwar gewichtiges, aber keinesfalls allein
maßgebliches oder vorrangiges Beweisanzeichen, wobei deren Bedeutung
auch von der - hier sehr hohen - Alkoholgewöhnung des Täters beeinflußt sein
kann (vgl. BGHSt 43, 66, 70; BGH NStZ 2002, 532).
Ob die Steuerungsfähigkeit wegen des Vorliegens einer krankhaften
seelischen Störung bei Begehung der Tat "erheblich" im Sinne des § 21 StGB
vermindert war, ist eine Rechtsfrage. Diese hat der Tatrichter ohne Bindung an
Äußerungen von Sachverständigen in eigener Verantwortung zu beantworten.
Hierbei fließen normative Gesichtspunkte ein. Entscheidend sind die Anforde-
rungen, die die Rechtsordnung auch an einen berauschten Täter stellt (vgl.
BGHSt 43, 66, 77; BGH NStZ-RR 1999, 295, 296). Diese Anforderungen sind
um so höher, je schwerwiegender das in Rede stehende Delikt ist (BGH NStZ
2004, 437).
b) Diesen Grundsätzen ist die sachverständig beratene Strafkammer ge-
recht geworden (zum Maßstab revisionsrechtlicher Überprüfung tatrichterlicher
Entscheidungen zum Einfluß von Alkohol auf die Schuldfähigkeit vgl. auch
Maatz/Wahl BGH-FS S. 531, 553).
Der Revision ist zwar einzuräumen, daß der Blutalkoholwert hier sehr
tatzeitnah - 45 Minuten nach der Tat - gemessen wurde und deshalb eine zu-
verlässige Aussage mit nicht geringer Beweisbedeutung darstellt. Das Landge-
richt war gleichwohl aus Rechtsgründen nicht gehindert, trotz dieses Blutalko-
holwertes die festgestellten psychodiagnostischen Beweisanzeichen dahin zu
würdigen, daß eine krankhafte seelische Störung nicht vorgelegen hatte.
Die psychodiagnostischen Beweisanzeichen sind hier sogar besonders
aussagekräftig. Der alkoholabhängige Angeklagte ist in hohem Maße trinkge-
wohnt. Sein Verhalten vor, während und nach der Tat hat in sich schlüssige
Handlungssequenzen mit motorischen Kombinationsleistungen gezeigt, die so
nicht möglich gewesen wären, wenn diese Fähigkeiten erheblich beeinträchtigt
gewesen wären. Er brachte das Messer mit dem Unterarm verdeckt in das
Wohnzimmer, verbarg es dort vor der Geschädigten und sprach bewußt so lei-
se auf den Mitangeklagten S. ein, daß der Geschädigten seine Worte
verborgen blieben. Er rief unmittelbar nach der Tat bei der Polizeidirektion an
und erfragte die Telefonnummer des DRK. Auf dem Notrufband des DRK ist die
Stimme des Angeklagten - wie die Strafkammer aufgrund eigener Wahrneh-
mung festgestellt hat - deutlich und ohne Anzeichen einer verwaschenen Aus-
sprache zu vernehmen. Er antwortete schnell und angepaßt auf Nachfragen
und legte bei der Angabe seiner Telefonnummer sogar bewußt Pausen ein, um
das Mitschreiben zu erleichtern. Die Geschädigte wie der Mitangeklagte S.
schilderten den Angeklagten als "ganz normal", und auch der am Tatort ein-
treffende Polizeibeamte Polizeihauptmeister Ri. stellte bei dem Angeklag-
ten "keinerlei Ausfallerscheinungen" fest. Hinzu kommt das genaue, auch die
Motivationslage einschließende Erinnerungsvermögen des Angeklagten.
Soweit das kontrollierte Vorgehen des Angeklagten, das über "einge-
schliffenes" Verhalten und schlichte Verhaltensmuster hinausging, nach der
Tat geschah, brauchte das Landgericht angesichts seines Verhaltens vor und
bei Ausführung der Tat auch keinen relevanten Ernüchterungseffekt in Rech-
nung zu stellen. Er hat die Tat weder in einem Zustand der Erregung oder in
einem seelischen Ausnahmezustand noch unüberlegt begangen. Er hat sie
vielmehr im einzelnen geplant und das Tatwerkzeug besorgt. Er hat die Lage,
in der die Geschädigte sich aufgrund der entspannten Atmosphäre keines An-
griffs auf ihr Leben versah, bewußt zur Tat ausgenutzt. Diese - das Mordmerk-
mal der Heimtücke erfüllende - Vorgehensweise läßt die Annahme, das diffe-
renzierte Verhalten des Angeklagten nach der Tat sei auf einen Ernüchte-
rungseffekt zurückzuführen, als fernliegend erscheinen.
Das Landgericht durfte daher - "nach eingehender Prüfung" - die Indiz-
wirkung der gemessenen hohen Blutalkoholkonzentration als entkräftet anse-
hen, ohne den ihm insoweit zustehenden Beurteilungsspielraum (BGHR StGB
§ 21 Ursachen, mehrere 13) zu überschreiten.
Da das Landgericht damit das Vorliegen einer krankhaften seelischen
Störung rechtsfehlerfrei verneint hat, kommt es auf die Frage der "Erheblich-
keit" einer verminderten Steuerungsfähigkeit nicht mehr an.
c) Der von der Revision hilfsweise beantragten Vorlage der Sache an
den Großen Senat für Strafsachen nach § 132 Abs. 2, 3 GVG bedarf es nicht,
da kein Strafsenat des Bundesgerichtshofs an der Auffassung festhält, es gebe
einen gesicherten medizinisch-statistischen Erfahrungssatz, wonach ab einem
bestimmten Grenzwert des Blutalkoholgehalts die Steuerungsfähigkeit in aller
Regel erheblich vermindert ist (vgl. BGHSt 43, 66, 76). Dementsprechend hat
der Senat auch bereits entschieden, daß in einem Fall, in dem die Blutalkohol-
konzentration bis zu 3,54 o/oo betragen haben kann, eine erhebliche Vermin-
derung der Steuerungsfähigkeit aufgrund des körperlichen und geistigen Lei-
stungsvermögens kurz nach der Tat zu Recht ausgeschlossen wurde (BGH
NStZ 2002, 532). Gleichermaßen hat z.B. auch der 4. Strafsenat für den Fall
einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,23 o/oo den Ausschluß einer
erheblich verminderten Schuldfähigkeit aufgrund psychodiagnostischer Beur-
teilungskriterien für möglich erklärt (BGH, Urteil vom 11. September 2003 - 4
StR 139/03). Soweit in den Entscheidungen der einzelnen Senate möglicher-
weise Unterschiede in der auf den jeweiligen Einzelfall bezogenen Bewertung
und Gewichtung einzelner psychodiagnostischer Kriterien aufgetreten sind,
nötigt dies nicht zur Vorlage dieser Sache an den Großen Senat für Strafsa-
chen, da es sich insoweit nicht um verbindliche Entscheidungen eines anderen
Senats in einer Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 GVG handelt.
Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, die der Rechtspre-
chung des Senats zugrundeliegenden medizinischen Erfahrungssätze in Frage
zu stellen, so daß es auch der von der Revision ebenfalls hilfsweise beantrag-
ten Anhörung eines Sachverständigen nicht bedarf.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf