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BGH Beschluss vom 26.10.2004 – 3 StR 353/04

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 353/04 vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 einstimmig be- schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 26. März 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Daß das Landgericht den Antrag auf Untersuchung des Angeklagten nur unter dem Gesichtspunkt der richterlichen Aufklärungspflicht behandelt hat, ist im Hinblick auf den Verfahrensgang und die Tatvorgeschichte rechtlich nicht zu beanstanden.

Winkler Pfister von Lienen Becker Hubert