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BGH Beschluss vom 26.10.2004 – 4 StR 216/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 216/04

vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Kaiserslautern vom 22. Januar 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die ver- hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel- geldstrafe (Fall III. 1. der Urteilsgründe) unterlassen. Einer solchen Bestim- mung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1).

Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindest- satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2).

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible