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BGH Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 268/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 268/04

URTEIL

vom

28. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi(cid:1),

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerinnen L. und W. ,

Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers K. ,

Justizangestellte Z.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil

des Landgerichts Münster vom 29. Januar 2004 dahin

abgeändert, daß der Angeklagte wegen Mordes in zwei

Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter räuberischer

Erpressung mit Todesfolge, zu lebenslanger Freiheits-

strafe als Gesamtstrafe (Einzelstrafen: jeweils lebens-

lange Freiheitsstrafe) verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision der Staatsanwaltschaft und

die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete

Urteil werden verworfen.

3. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft

und die dem Angeklagten dadurch entstandenen not-

wendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; der

Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen tateinheitlich begangenen

zweifachen Mordes in Tateinheit mit versuchter räuberischer Erpressung mit

Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Un-

gunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Verletzung sachlichen Rechts

gestützten Revision, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird. Sie

beanstandet die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses und ist der Ansicht,

daß das Landgericht bei zutreffender Würdigung auf eine lebenslange Frei-

heitsstrafe als Gesamtstrafe erkannt hätte; außerdem greift sie das Urteil inso-

weit an, als darin eine besondere Schwere der Schuld im Sinne des § 57 a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB verneint wurde.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Er wendet sich in erster Linie gegen die Verurteilung we-

gen Mordes und hilfsweise gegen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstra-

fe.

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat teilweise Erfolg; dagegen ist

das Rechtsmittel des Angeklagten unbegründet.

I.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte im Mai 2001 von dem

späteren Tatopfer Josef G. ein Gutshaus nebst Hofgrundstück zum Preis von

850.000 DM, den er durch Bankkredit finanzierte. Außerdem kaufte er von ihm

eine weitere Grundstücksfläche zum Preis von 250.000 DM, die seine Ehefrau

als Weidegelände für die von ihr gezüchteten Island-Pferde nutzen wollte. In-

soweit sollte die Eigentumsumschreibung nach vollständiger Kaufpreiszahlung

erfolgen, die dem Notar gegenüber bis zum 31. Juli 2003 durch einen bankbe-

stätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war; in der Zwischenzeit wurde

das Gelände an den Angeklagten verpachtet. Für den Fall der nicht fristgerech-

ten Zahlung behielt sich der Verkäufer ein Rücktrittsrecht vor.

Im Jahre 2002 verschlechterte sich die finanzielle Situation des Ange-

klagten. Nach dem Verlust seiner Arbeitsstelle bezog er ab Januar 2003 Ar-

beitslosengeld in Höhe von 460 Euro wöchentlich. Angesichts dessen sowie

der monatlichen Kosten für die Finanzierung des Hauskaufs und für die Pfer-

dezucht von insgesamt etwa 3.600 Euro war für ihn absehbar, daß er nicht in

der Lage sein würde, den Kaufpreis

für das Weidegelände von

127.822,97 Euro

termingerecht aufzubringen. Er befürchtete, daß seine

Ehefrau dann mit der gemeinsamen Tochter ausziehen würde, weil sie den

Betrieb ihrer Pferdezucht zur Grundvoraussetzung des Zusammenlebens mit

ihm gemacht hatte.

Spätestens am 27. Juli 2003 beschloß er, den Verkäufer zur Ausstellung

einer Quittung über 125.000 Euro zu zwingen, die er dann dem Notar zum

Nachweis der Kaufpreiszahlung zwecks Eigentumsübertragung vorlegen wollte.

Den Differenzbetrag von 2.822,97 DM überwies er an diesem Tage auf das

Konto des Verkäufers, wobei er den Vermerk "Restzahlung" hinzufügte, um

dadurch den Eindruck zu erwecken, die "Hauptzahlung" sei anderweitig erfolgt.

Am Vormittag des 1. August 2003 begab er sich zur Wohnung des Josef G. ,

um die Ausstellung der Quittung zu erpressen. Als Drohmittel führte er eine mit

9 Patronen geladene halbautomatische Selbstladepistole nebst 41 weiteren

Patronen sowie einen Messerrohling mit einer Klingenlänge von 10 cm mit sich.

Nachdem Josef G. den Angeklagten in die Wohnung eingelassen hatte,

zwang ihn dieser unter Vorhalt der geladenen Pistole, eine Quittung über den

Erhalt von 125.000 Euro auszustellen und zu unterschreiben. Als der Ange-

klagte danach die Wohnung wieder verlassen wollte, folgte ihm Josef G. in

den Wohnungsflur, versetzte ihm dort einen Stoß und äußerte lautstark: "Damit

kommst Du nicht durch, das lass' ich mir nicht gefallen" und: "Ich mache Dich

fertig!". Aus Angst davor, Josef G. könnte im Falle seines Überlebens den

Erwerb des Weidelandes erfolgreich verhindern und ihn wegen der soeben

begangenen Tat anzeigen, entschloß sich der Angeklagte, ihn zu töten, und

stach mit dem mitgebrachten Messer auf ihn ein.

In diesem Moment kam - für den Angeklagten überraschend - die

77jährige Jenny K. hinzu, die bei Josef G. zu Besuch war und den

Angeklagten flüchtig kannte. Als sie sah, daß dieser auf Josef G. einstach,

begann sie ebenfalls zu schreien. Daraufhin entschloß sich der Angeklagte,

auch Jenny K. zu töten, um sie als Tatzeugin auszuschalten und zu

verhindern, daß durch ihr Schreien Dritte auf das Geschehen aufmerksam wur-

den. In dieser Absicht versetzte er ihr fünf Messerstiche in den Oberkörper und

den Bauch, aufgrund derer sie kurze Zeit darauf verstarb. Auf Josef G.

stach er insgesamt 23 Mal ein, wobei die Strafkammer keine eindeutigen Fest-

stellungen zu treffen vermochte, ob ein Teil dieser Stiche zeitgleich und ab-

wechselnd mit denen erfolgte, die er Jenny K. versetzte. Auch Josef G.

verstarb nach wenigen Minuten infolge der erlittenen Verletzungen.

Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Landgericht angenom-

men, daß der Angeklagte beide Opfer zur Verdeckung einer anderen Straftat,

Josef G. darüber hinaus auch aus Habgier tötete.

II.

Revision der Staatsanwaltschaft

1. Mit Erfolg wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen die Bewertung

der Konkurrenzen durch das Landgericht.

a) Die Annahme des Landgerichts, die beiden Morde würden dadurch zu

einer juristischen Handlungseinheit verbunden, daß sie sich in ihren Ausfüh-

rungshandlungen mit der versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge

überschnitten, hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

Voraussetzung für die Tateinheit durch Klammerwirkung ist, daß die

Ausführungshandlungen zweier an sich selbständiger Delikte zwar nicht mit-

einander, wohl aber mit der Ausführungshandlung eines dritten Tatbestandes

(teil-)identisch sind und daß zwischen wenigstens einem der beiden an sich

selbständigen Delikte und dem sie verbindenden Delikt zumindest annähernde

Wertgleichheit besteht oder die verklammernde Tat die schwerste ist (vgl.

Rissing-van Saan in LK StGB 11. Aufl. § 52 Rdn. 27, 29 m.w.N.).

aa) Zutreffend ist das Landgericht allerdings davon ausgegangen, daß

zwischen dem Mord an Jenny K. und der versuchten räuberischen Er-

pressung mit Todesfolge, die ihrerseits tateinheitlich mit dem Mord an Josef

G. begangen wurde, Tateinheit besteht. Der Angriff des Angeklagten diente

zwar nicht mehr der Erpressung selbst, sondern erfolgte, als diese bereits voll-

endet, wenngleich noch nicht beendet war. Auch in der Beendigungsphase

kann aber der Tatbestand des § 251 StGB verwirklicht werden, und zwar indem

der Täter die Gewalt zur Sicherung der Beute oder seiner Flucht anwendet und

dadurch den Tod eines anderen verursacht (vgl. BGHSt 38, 295 f.). So liegt der

Fall hier: Durch die Tötung der Frau K. wollte der Angeklagte nicht nur ei-

ne Tatzeugin beseitigen, sondern auch seine ungestörte Flucht vom Tatort er-

möglichen, ohne daß Dritte durch die Schreie der Frau auf ihn aufmerksam

werden würden.

bb) Die versuchte räuberische Erpressung mit Todesfolge ist jedoch

nicht geeignet, die beiden Morde zur Tateinheit zu verklammern, weil es an

einer zumindest annähernden Wertgleichheit fehlt. Der Wertevergleich ist nicht

nach einer abstrakten generalisierenden Betrachtungsweise, sondern anhand

der konkreten Gewichtung der Taten vorzunehmen (vgl. BGHSt 33, 4 f.; vgl.

auch Stree in Schönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 52 Rdn. 16). Gegenüber den

Morden mit der absoluten Strafandrohung des § 211 Abs. 1 StGB ist die ver-

suchte räuberische Erpressung mit Todesfolge nicht annähernd wertgleich.

Das Delikt hat lediglich das Versuchsstadium erreicht, wobei es zweifelhaft er-

scheint, inwieweit der Angeklagte mit der erpreßten Quittung sein eigentliches

Ziel, den Eigentumserwerb des Weidelandes, überhaupt hätte erreichen kön-

nen, da nach dem notariellen Kaufvertrag die vollständige Kaufpreiszahlung

durch einen bankbestätigten Überweisungsbeleg nachzuweisen war. Bei einer

daher naheliegenden Milderung des Strafrahmens des § 251 StGB nach §§ 23

Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB würde an die Stelle lebenslanger Freiheitsstrafe zeitige

Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren treten. Die versuchte räuberische Er-

pressung mit Todesfolge ist daher gegenüber den beiden Morden eine minder

schwere Straftat. Als solche hat sie nicht die Kraft, mehrere schwere Straftaten

zur Tateinheit zusammenzufassen (vgl. BGHSt 23, 141, 149, 31, 29, 31). Es

würde der natürlichen Betrachtung sowie dem Grundsatz gerechter Gesetzes-

auslegung widersprechen, wenn eine schwere Straftat ihre rechtliche Selb-

ständigkeit nur dadurch verlieren sollte, weil sie mit einem Teil einer weniger

schweren Tat tateinheitlich zusammentrifft und so an eine andere schwere

Straftat herangeführt wird.

b) Auch soweit das Landgericht von einer natürlichen Handlungseinheit

ausgeht, begegnet dies durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Eine natürliche Handlungseinheit liegt dann vor, wenn mehrere, im we-

sentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen

werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs

so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für

einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (vgl. BGHSt 10, 230, 231;

BGHR StGB vor § 1/natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 1, 9;

vgl. auch Rissing-van Saan aaO vor §§ 52 ff. Rdn. 10 f. m.w.N.). Ausnahms-

weise kann eine natürliche Handlungseinheit auch dann vorliegen, wenn es um

die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen

geht (vgl. BGH NJW 1985, 1565; BGH NStZ 2001, 219, 220; BGHR StGB § 52

Abs. 1 Rechtsgüter, höchstpersönliche 1); sie ist dann anzunehmen, wenn eine

Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und

situativen Zusammenhangs willkürlich und gekünstelt erschiene.

Hier erfolgten die Angriffe auf die beiden Opfer zwar in engem zeitlichem

Zusammenhang; auch vermochte das Landgericht nicht auszuschließen, daß

sich der Angeklagte nicht durchgehend nur einem Opfer zugewandt, sondern

teilweise im Wechsel auf beide eingestochen hat. Es fehlt hier aber an dem

verbindenden subjektiven Element, da sich der Angeklagte zur Tötung von

Jenny K. erst entschlossen hat, nachdem sie - für ihn überraschend - hin-

zugekommen ist, als er bereits mit Tötungsvorsatz auf Josef G. eingestochen

hat. Der in Tötungsabsicht geführte Angriff auf das zweite Opfer beruhte mithin

auf einem selbständigen, aufgrund veränderter Tatsituation gefaßten Ent-

schluß, der die Wertung als einheitliches, zusammengehöriges Tun unter den

gegebenen Umständen nicht zuläßt (vgl. BGH NStZ 1993, 234, 235).

c) Nach alldem besteht zwischen den jeweils tateinheitlich mit der ver-

suchten räuberischen Erpressung mit Todesfolge begangenen Morden an Jo-

sef G. und an Jenny K. Tatmehrheit (§ 53 Abs. 1 StGB). Der Senat än-

dert den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen,

da der Angeklagte bereits durch die Anklageschrift darauf hingewiesen worden

ist.

2. Die Schuldspruchänderung macht eine Änderung des Strafaus-

spruchs erforderlich. Diese kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst

vornehmen, da hier nur die Verhängung absolut bestimmter Strafen in Betracht

kommt (vgl. Kuckein in KK 5. Aufl. § 354 Rdn. 8). Er erkennt für beide Taten

jeweils auf die in § 211 Abs. 1 StGB vorgesehene lebenslange Freiheitsstrafe

sowie gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB auf lebenslange Freiheitsstrafe als Ge-

samtstrafe.

3. Die Änderung des Schuld- und Strafausspruchs hat hier keine Aus-

wirkungen auf die Entscheidung über die besondere Schwere der Schuld.

Das Landgericht hat unter umfassender Gesamtwürdigung aller schuld-

relevanten Umstände und der Täterpersönlichkeit in noch vertretbarer Weise

eine besondere Schuldschwere im Sinne des § 57 a Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-

neint. Es hat dabei berücksichtigt, daß der Angeklagte zwei Menschen ermor-

det und damit - neben einer versuchten räuberischen Erpressung mit Todesfol-

ge - "zweimal den [Tatbestand] des Mordes" erfüllt, hinsichtlich der Tötung des

Josef G. zwei Mordmerkmale (Habgier und Verdeckungsabsicht) verwirklicht

und beide Morde mit außergewöhnlicher Brutalität ausgeführt hat. Dennoch hat

das Schwurgericht die Feststellung der besonderen Schuldschwere nicht für

geboten erachtet, weil der bis dahin unbestrafte, weitgehend geständige Ange-

klagte zur Tatzeit in eine Lebenskrise geraten war und es sich bei den Taten

um Spontantaten gehandelt hat, zu welchen sich der Angeklagte "in einem en-

gen zeitlichen und situativen Zusammenhang aufgrund von Augenblicksent-

wicklungen" entschlossen hat.

Das Landgericht hat damit alle für die Beurteilung der besonderen

Schuldschwere maßgeblichen Umstände bedacht; seine Wertung begegnet

keinen revisionsrechtlichen Bedenken (zum Prüfungsmaßstab vgl. BGHSt 40,

360, 370; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, 11, 23). Die vom Se-

nat vorgenommene Änderung des Konkurrenzverhältnisses hat für den Schuld-

umfang keine Bedeutung; sie kann deswegen hier auch kein maßgebliches

Kriterium für die Beurteilung der besonderen Schwere der Schuld sein.

4. Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklag-

ten eingelegten Revision einen Teilerfolg erzielt hat, hält es der Senat nicht für

unbillig, die gesamten Kosten ihres Rechtsmittels der Staatskasse aufzuerle-

gen (§ 473 Abs. 4 StPO). Bei der Beurteilung dieser Frage kommt es entschei-

dend darauf an, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die Staatsanwaltschaft

die angefochtene Entscheidung hingenommen hätte, wenn sie schon entspre-

chend der Entscheidung des Revisionsgerichts gelautet hätte (vgl. BGH NStZ-

RR 1998, 70). Hier wollte die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel ersicht-

lich über eine Änderung des Konkurrenzverhältnisses die Feststellung der be-

sonderen Schuldschwere erreichen. Dieses Ziel hat sie verfehlt.

III.

Revision des Angeklagten

Die von dem Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen sind aus den

Gründen, die der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführt hat,

unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Tepperwien Maatz Solin-Stojanovi(cid:1)

Ernemann Sost-Scheible