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BGH Urteil vom 28.10.2004 – 4 StR 59/04

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 59/04

Urteil

vom

28. Oktober 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober

2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Tepperwien,

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Athing,

Dr. Ernemann,

Richterin am Bundesgerichtshof

Sost-Scheible

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-

klagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom

13. Oktober 2003 werden verworfen.

2. Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der

Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch

entstandenen notwendigen Auslagen. Der Angeklagte

trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Khat) in

zwei Fällen und wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln (Khat) in

zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten

verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es

die Einziehung des sichergestellten Khat (239,3 kg) angeordnet. Gegen dieses

Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren Revi-

sionen, mit denen sie jeweils die Verletzung formellen und materiellen Rechts

rügen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den

auf die Annahme eines unvermeidbaren Verbotsirrtums (§ 17 Satz 1 StGB) ge-

stützten Freispruch vom Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmit-

teln (Khat) im Fall II. 1 der Urteilsgründe und erstrebt ferner die Verurteilung

des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) bzw. we-

gen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als

Mitglied einer Bande (§ 30 a Abs. 1 BtMG) in den Fällen II. 4 und 5 der Urteils-

gründe. Der Angeklagte greift mit seiner Revision im wesentlichen die Beweis-

würdigung an. Beide Rechtsmittel bleiben entsprechend dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts ohne Erfolg.

I.

1. Das Landgericht hat festgestellt:

Der Angeklagte stammt ebenso wie der in Arnheim (Niederlande) wohn-

hafte Abdi Ahmed N. aus Somalia. Ihm war bekannt, daß N. in größerem

Umfang mit dem Betäubungsmittel Khat Handel trieb. Bei Khat handelt es sich

um eine vorwiegend in Ostafrika angebaute Pflanze, deren Blätter und frische

Triebe den Wirkstoff Cathinon enthalten, dessen Wirkungsweise, wenn auch in

erheblich geringerer Stärke, der von Amphetaminen entspricht. Der Angeklagte

konsumierte selbst Khat und erwarb dieses des öfteren bei N. und führte auch

kleinere Mengen für seinen Eigenbedarf nach Deutschland ein.

Am Abend des 14. Januar 2003 führte der Angeklagte als Beifahrer mit

einem Mietwagen zwölf Bündel Khat mit einem Gesamtgewicht von 1,55 kg von

den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo es im Rahmen

einer Polizeikontrolle in Gronau sichergestellt wurde. Das Khat hatte einen

Wirkstoffgehalt von "deutlich unter 0,1 g Cathinon". Das Landgericht hat inso-

weit nicht auszuschließen vermocht, daß dem Angeklagten bis dahin unbe-

kannt war, daß der Umgang mit Khat – anders als u.a. in den Niederlanden – in

der Bundesrepublik strafbar ist, und hat ihn deshalb freigesprochen (Fall II. 1

der Urteilsgründe). Trotz der Polizeikontrolle und Sicherstellung des Stoffes

führte der Angeklagte am 25. Februar und in der Nacht zum 21. März 2003 wei-

tere Khatmengen (497 g bzw. 800 g) mit einem Wirkstoffgehalt von wiederum

jeweils deutlich unter 0,1 g Cathinon „zum Eigenkonsum“ nach Deutschland

ein. In beiden Fällen wurde das Khat wieder sichergestellt (Fälle II. 2 und 3 der

Urteilsgründe).

Am 20. März 2003 mietete der Angeklagte in Rheine in Anwesenheit von

N. bei der Niederlassung von Europcar einen VW-Transporter Sharan für zu-

nächst eine Woche. Das Fahrzeug sollte für den sack- oder kartonweisen

Transport von Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg benutzt werden. Die

fällige Vorauszahlung auf den Mietzins in Höhe von 250 Euro entrichtete der

Angeklagte in bar. Noch am selben Tag fuhr der Zeuge Rene L. mit dem

Fahrzeug nach Arnheim, wo es mit mindestens 100 kg Khat-Pflanzen (mit ei-

nem durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 0,006 %, mithin mindestens 6 g

Cathinon) beladen wurde, die L. nach Anweisung von N. nach Hamburg

brachte. L. war zuvor - von wem, konnte nicht festgestellt werden - für die

Durchführung wiederholter gleicher Transporte angeworben worden. Auch der

Angeklagte nahm beim Anmieten des Fahrzeugs zumindest in Kauf, daß diese

Transportfahrten täglich stattfinden und auf Gewinnerzielung gerichteten

Rauschgiftgeschäften des N. dienen sollten. Tatsächlich führte L. bis zum

1. April 2003 mit dem VW Sharan insgesamt neun gleichartige Transportfahr-

ten von Arnheim nach Hamburg mit jeweils mindestens ca. 100 kg Khat-

Pflanzen durch. Für eine weitere Transportfahrt am 31. März 2003 konnte der

Fahrer nicht festgestellt werden (Fall II. 4 der Urteilsgründe).

Schließlich mietete der Angeklagte am 7. April 2003 bei der Europcar

Niederlassung in Rheine telefonisch zwei Fahrzeuge, und zwar einen Pkw Audi

A 3 und wiederum einen VW Sharan. Letzteren wollte er für die Khat-

Transporte des N. zur Verfügung stellen. Am Morgen des 8. April 2003 suchte

der Angeklagte mit dem Zeugen S. -A. die Europcar-Niederlassung auf,

konnte aber nur den für ihn selbst bestimmten Pkw Audi A 3 in Empfang neh-

men, weil der VW Sharan noch nicht zur Verfügung stand. Auf Veranlassung

des Angeklagten schloß sodann der Zeuge S. -A. den Mietvertrag über den

VW Sharan und ließ dabei den Zeugen L. als weiteren Fahrer eintragen.

Nachdem dann das Fahrzeug zur Verfügung stand, holte es eine weitere Per-

son, der Zeuge F. , am Nachmittag ab. Sodann fuhr L. mit dem Fahr-

zeug nach Arnheim. Dort wurde es mit 239,3 kg Khat-Pflanzen mit einem

"Cathinon-Gehalt in der Größenordnung von 14,3 g" beladen. Bevor L. Ham-

burg erreichen konnte, wurde das Fahrzeug angehalten und der Stoff sicher-

gestellt (Fall II. 5 der Urteilsgründe).

2. Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe

wegen unvermeidbaren Verbotsirrtums freigesprochen, die Fälle II. 2 und 3 der

Urteilsgründe als unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1

BtMG) und die Fälle II. 4 und 5 der Urteilsgründe jeweils als Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, 27

StGB) gewertet. Die Annahme "nicht geringer Mengen" in diesen Fällen (§§ 29

a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) hat es verneint, da die durchgeführten

Transportfahrten "aus der Sicht des Haupttäters jeweils Einzeltaten darstellen"

und deshalb "auf die pro Fahrt transportierte Menge abzustellen, d.h. die

Transportmengen ... nicht für den gesamten Mietzeitraum zusammenzurech-

nen" sei. Gestützt auf den gehörten Sachverständigen Dr. B. vom Institut für

Rechtsmedizin der Universität Münster, hat das Landgericht den Grenzwert für

die "nicht geringe Menge" bei Khat erst ab einem festgestellten Wirkstoffgehalt

von 50 g Cathinon angenommen. Eine bandenmäßige Betätigung in den Fällen

II. 4 und 5 hat das Landgericht verneint, weil es eine "auf eine gewisse Dauer"

angelegte Verbindung von N. , dem Angeklagten und dem Zeugen L. nicht

festzustellen vermochte; jedenfalls bei letzterem könne nicht ausgeschlossen

werden, daß er sich von vornherein nur für einen kurzen Zeitraum zur Durch-

führung der Transportfahrten bereit erklärt hatte.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

1. Die Rüge fehlerhafter Behandlung des die Aussage des Zeugen L.

betreffenden Hilfsbeweisantrages ist unbegründet. Das Landgericht ist hin-

sichtlich des Zustandekommens des Protokolls der polizeilichen Vernehmung

dieses Zeugen von keinen anderen als den hilfsweise unter Beweis gestellten

Umständen ausgegangen. Daß die Strafkammer daraus nicht den für den An-

geklagten nachteiligen Schluß gezogen hat, vermag der Rüge nicht zum Erfolg

zu verhelfen.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung er-

gibt auch auf die Sachrüge keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil

- oder, was der Senat gemäß § 301 StPO zu beachten hat, zu Gunsten - des

Angeklagten, wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat

vom 11. März 2003 zutreffend näher ausgeführt hat. Die Strafkammer hat ins-

besondere rechtsfehlerfrei dargelegt, daß dem Angeklagten weder eine mittä-

terschaftliche Beteiligung an den Khat-Geschäften des N. (Fälle II. 4 und 5 der

Urteilsgründe) noch eine bandenmäßige Begehung nachgewiesen werden

kann. Was die Beschwerdeführerin insoweit vorträgt, erschöpft sich in dem im

Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die tatrichterliche Beweiswürdigung

durch eine eigene Wertung zu ersetzen; sie geht zudem von Umständen aus,

die so im angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind.

3. Näherer Erörterung bedarf nur folgendes:

(1) Zum Grenzwert der "nicht geringen Menge" bei Khat

Abweichend von der Auffassung des Landgerichts setzt der Senat bei

Khat-Pflanzen den Grenzwert der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29 a

Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4, 30 a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 BtMG auf 30 g des

Wirkstoffs Cathinon fest. Dies stellt den Schuldspruch hier jedoch nicht in Fra-

ge.

a) Cathinon [chemische Bezeichnung: (S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-

on] ist der Hauptwirkstoff der Khat-Pflanze, ein weiterer Wirkstoff ist das Cathin

[chemische Bezeichnung: (1S,2S)-2-Amino-1-phenylpropan-1-ol]. Aufgrund der

2. BtMÄndVO vom 23. Juli 1986 (BGBl I 1099) zu Anlage I zum BtMG wurde

der Wirkstoff Cathinon den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften unter-

stellt; gleiches gilt aufgrund der 3. BtMÄndVO vom 28. Februar 1991 (BGBl I

712) zu Anlage III Teil B des BtMG für das Cathin (vgl. Körner BtMG 5. Aufl.

Anhang C 1 Rdn. 314). Seit Inkrafttreten der 10. BtMÄndV vom 20. Januar

1998 (BGBl I 74) unterstehen in der Bundesrepublik Deutschland auch die

Pflanzen und die Blätter des Khat-Strauches den Bestimmungen des Betäu-

bungsmittelgesetzes, wenn ein Mißbrauch zu Rauschzwecken vorgesehen ist

(vgl. dazu Weber BtMG 2. Aufl. § 1 Rdn. 151 ff.). Zur Wirkung und zur Gefähr-

lichkeit von Cathinon sowie zur Konsumform von Khat hat der Senat Gutachten

des Leiters des Instituts für forensische Toxikologie der Universität Frankfurt,

Prof. Dr. Dr. K. , sowie des Bundeskriminalamts eingeholt. Danach ergibt sich

unter Heranziehung weiterer Literatur (Endriß/Logemann StV 2000, 625 ff.; Ka-

lix DAZ [Deutsche Apotheker Zeitung] 1988, 2150 ff.; Pallenbach DAZ 1996,

3399 ff.) folgendes:

b) Khat (botanischer Name catha edulis) ist ein Strauchgewächs, das

ursprünglich aus Äthiopien stammt und sich von dort bis Südafrika sowie in den

arabischen Raum verbreitet hat. Die Blätter des Strauchs enthalten als natürli-

che Alkaloide (sog. Kathamine) die das Zentralnervensystem anregenden

Wirkstoffe Cathinon und Cathin. Dabei ist Cathinon in seinen pharmakologisch-

toxikologischen Eigenschaften am ehesten mit dem Amphetamin vergleichbar.

Cathinon übt - dem Amphetamin ähnlich - überwiegend zentrale, das Nerven-

system beeinflussende, jedoch auch periphere, auf Herz- und Kreislaufsystem

gerichtete Wirkungen aus. Objektiv manifestiert sich die Wirkung allgemein als

Zustand leichter Euphorie, die durch Rededrang und Hyperaktivität gekenn-

zeichnet ist. Dieser Erregungsphase schließt sich nach zwei Stunden eine Pha-

se abgeklärter, selbstzufriedener Gelassenheit an. Die abschließende Phase

ist durch aufkommende Geistesabwesenheit, Niedergeschlagenheit und De-

pression gekennzeichnet. Nach wiederholtem Khat-Konsum entwickelt sich

rasch eine psychische Abhängigkeit. Intensiver Dauergebrauch führt in körper-

licher Hinsicht häufig zu Entzündungen der Mundschleimhaut und der Speise-

röhre mit nachfolgenden Sekundärerscheinungen sowie zur Störung des Bio-

rhythmus. Auch kann es dadurch bis zum Zerfall der Persönlichkeit kommen. In

islamischen Kulturen, vor allem in Ostafrika und im arabischen Raum, wird

Khat traditionell als Teil des religiösen und gesellschaftlichen Lebens konsu-

miert. Der Konsum, der die Kommunikationsfähigkeit steigern und die Phanta-

sie und Vorstellungskraft anregen soll, findet regelmäßig im Rahmen sog. Khat-

Sitzungen in Gruppen statt. Im Lauf einer Sitzung, die drei bis sechs Stunden

und länger dauern kann, werden pro Person 1 bis 2 Khat-Bündel (ca. 100 bis

200 g Blattmasse) verbraucht. Dabei werden entweder die jungen Blätter der

Pflanze abgezupft oder bei jungen Schossen die Rinde oder die ganzen Trieb-

spitzen abgestreift, in den Mund geschoben und kurz angekaut; das angekaute

Drogenmaterial wird gut eingespeichelt und für die weitere Extraktion in eine

Backentasche geschoben (für den Khatkonsum typische „Hamsterbacke“). In

den traditionellen Konsumländern wird Khat fast ausschließlich als Frischdroge

konsumiert; eine Bevorratung erfolgt daher grundsätzlich nicht.

Der Wirkstoffgehalt der Khat-Blätter schwankt je nach Herkunft, Anbau-

gebiet und Qualität erheblich. Hinzukommt die chemische Instabilität des

Cathinon, das durch enzymatische Reduktion beim Welken, Trocknen, Lagern

oder unsachgemäßes Verarbeiten innerhalb weniger Tage fast vollständig zu

dem etwa achtmal schwächeren Cathin bzw. Ephedrin umgewandelt wird. Dies

erweist sich auch im vorliegenden Fall, in dem ein Wirkstoffanteil von durch-

schnittlich nur noch 0,006 Gewichtsprozent gemessen wurde, und zwar trotz

des den Abbauprozeß hemmenden Tieffrierens der sichergestellten Blattmen-

gen im untersuchenden Institut.

Auf der deutschen Drogenszene spielt Khat bisher keine Rolle. Vielmehr

dürfte der Khat-Konsum in Deutschland - wie der vorliegende Fall bestätigt -

auf diejenigen hier lebenden ethnischen Gruppen beschränkt sein, die auf-

grund der kulturellen Tradition ihrer Herkunftsländer dem beschriebenen Ritual

des Khat-Kauens verhaftet sind.

c) Ausgehend von diesen, von beiden Gutachtern übereinstimmend dar-

gelegten sowohl chemisch-toxikologischen als auch die sozialen und ethni-

schen Rahmenbedingungen des Khat-Konsums betreffenden Umständen, er-

scheint es dem Senat gerechtfertigt, bei Khat-Produkten den Grenzwert der

„nicht geringen Menge“ im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts im Vergleich

zu dem pharmakologisch-toxikologisch ähnlichen Amphetamin zu bestimmen

und ihn auf das Dreifache der vom Bundesgerichtshof für Amphetamin festge-

setzten Grenzmenge von 10 g Amphetamin-Base (BGHSt 33, 169), und damit

auf 30 g des Khat-Alkaloids Cathinon festzusetzen.

aa) Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung BGHSt 42, 1 nä-

her ausgeführt hat, kann die "nicht geringe Menge" eines Betäubungsmittels

wegen der in illegalen Betäubungsmitteln sehr unterschiedlichen Wirkstoffge-

halte grundsätzlich nicht anders festgesetzt werden als durch ein Vielfaches

des zum Erreichen eines Rauschzustandes erforderlichen jeweiligen Wirkstoffs

(Konsumeinheit). Dabei müssen die Grenzwerte für die verschiedenen Betäu-

bungsmittel gerade wegen ihrer qualitativ unterschiedlichen Wirkung aufeinan-

der abgestimmt sein (BGHSt 42, 1, 10). Ausschlaggebend ist deshalb zunächst

die pharmakodynamische Wirkung von Cathinon im Verhältnis namentlich zu

Amphetamin.

Insoweit entnimmt der Senat dem Gutachten

von

Prof. Dr. Dr. K. , daß für eine „adäquate Dosis“ zur Erzielung einer stofftypi-

schen Rauschwirkung bei Amphetamin 20 bis 50 mg (vgl. auch BGHSt 33, 169,

170), dagegen bei Cathinon als reinem Wirkstoff 40 bis 80 mg erforderlich sind.

Davon ausgehend, stehen Amphetamin und Cathinon hinsichtlich ihrer Wir-

kung grob gerechnet im Verhältnis 1:2. Legt man den von der Rechtsprechung

für Amphetamin mit 10 g Base festgelegten Grenzwert der „nicht geringen

Menge“ zugrunde, so wäre der Grenzwert für Cathinon auf das Doppelte, mit-

hin auf 20 g des Wirkstoffs festzulegen.

Zu keinem wesentlich abweichenden rechnerischen Ergebnis (nämlich

20 g Wirkstoff) gelangt man mit den Angaben im Gutachten des Bundeskrimi-

nalamts, wenn für die Festlegung der "nicht geringen Menge" nicht auf das

pharmakodynamische Wirkungsverhältnis von Cathinon zu Amphetamin, son-

dern auf Konsumgewohnheiten abgestellt wird. Nach dem Gutachten des Bun-

deskriminalamts enthalten die pro Khat-Sitzung von einer Person verbrauchten

100 bis 200 g Drogenmaterial eine Gesamtphenylpropanmenge von 50 bis 120

mg, wobei das Verhältnis der Anteile von Cathinon und dem weiteren Alkaloid

Cathin eine erhebliche Spannbreite ausweist. Ausgehend von dem bei der

Festlegung des Grenzwertes der nicht geringen Menge bei Amphetamin zu-

grundegelegten 200 Konsumeinheiten (vgl. BGHSt 33, 169; 35, 43, 48; anders,

nämlich 250 Konsumeinheiten, BGHSt 42, 255, 267 betr. MDE-Base; Weber

aaO. § 29 a Rdn. 104 m.N.), würde sich bei derselben Anzahl von Khat-

Sitzungen eine Gesamtwirkstoffmenge von 200 x [unter Zugrundelegung eines

nur theoretisch zu diskutierenden 100-prozentigen Anteils von Cathinon an der

Gesamtphenylpropanmenge] maximal 120 mg = 24 g als Grenze der nicht ge-

ringen Menge ergeben.

bb) Den Grenzwert der nicht geringen Menge auf 20 oder maximal auf

24 g des Wirkstoffs Cathinon festzulegen, würde aber den beschriebenen Be-

sonderheiten des Konsums von Khat noch nicht genügend Rechnung tragen.

Cathinon ist – anders als Amphetamin und seine Derivate – in der

Rauschgiftszene nicht als reiner Wirkstoff, sondern nur als Inhaltsstoff der

Pflanzenteile des Khat verfügbar. Aufgrund des durch mehrstündiges, intensi-

ves Kauen gekennzeichneten Khatkonsums läßt sich dieser von vornherein

nicht mit dem Konsum der sonstigen genannten, in konzentrierter Form verfüg-

baren Rauschmittel vergleichen. Schon deshalb besteht weder die Gefahr,

Khat könne, wie etwa Amphetamin oder Ecstasy, eine Droge der Wahl für jun-

ge Discothekenbesucher werden, noch ist zu besorgen, Khatkonsum könne

eine Einstiegsfunktion für härtere Drogen haben (vgl. BGHSt 33, 8, 13; BGHSt

42, 1, 6 f.). Zudem ist zu berücksichtigen, daß durch den gestreckten Verlauf

einer Khat-Sitzung der Wirkstoff nur langsam extrahiert und zeitverzögert re-

sorbiert wird; einer Dosiserhöhung sind schon aufgrund des Drogenmaterials

enge Grenzen gesetzt; damit ist auch die Gefahr einer Überdosierung weitge-

hend ausgeschlossen. Hinzukommt, daß die Wirkungsdauer infolge schnellerer

Metabolisierung im Körper allgemein kürzer als bei den übrigen, in konzentrier-

ter Form verfügbaren Betäubungsmitteln ist. Angesichts dieser Umstände, ins-

besondere der aufgezeigten Beschaffenheit, Wirkungsweise und der besonde-

ren Verbrauchergewohnheiten bei Khat im Vergleich mit Amphetamin erscheint

es sachgerecht festzulegen, daß bei Khat-Pflanzen erst 30 g des Khat-

Alkaloids Cathinon das Merkmal der "nicht geringen Menge" erfüllen.

Eine einigermaßen sichere Einschätzung der zur Erreichung dieses

Grenzwerts von 30 g Cathinon notwendigen Khat-Bruttomenge ist kaum mög-

lich. Geht man etwa mit dem Gutachten des Bundeskriminalamts davon aus,

daß junge, bereits blattragende Triebe mit 0,01 bis 0,3 Gewichtsprozent den

höchsten Gehalt an Cathinon enthalten, so werden für 30 g Cathinon zwischen

10 kg und 300 kg Blattmasse benötigt.

cc) Bei der zwangsläufig "dezisionistischen" (vgl. BGHSt 42, 1, 11)

Grenzwertfestlegung auf 30 g Cathinon folgt der Senat im Ergebnis der Emp-

fehlung des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. K. . Eine Grenzwertfestlegung

auf mehr als das Dreifache des für Amphetamin bestimmten Wertes erscheint

ungeachtet der deutlich - nach Einschätzung des Gutachtens des Bundeskri-

minalamts "etwa" ein Drittel bis ein Fünftel - geringeren toxischen Wirksamkeit

von Cathinon in der Darreichungsform von Khat-Pflanzen im Vergleich zu Am-

phetamin nicht gerechtfertigt, weil dies die in beiden Gutachten näher be-

schriebene gesundheitliche Gefährdung durch gewohnheitsmäßigen Konsum

von Khat außer Acht ließe. Hinzu kommt, daß angesichts des - wie

beschrieben –schnellen Wirkstoffabbaus die jeweiligen Khat-Mengen möglichst

beschleunigt an eine Vielzahl von Khat-Konsumenten vertrieben werden

müssen. Auch die deshalb bei Khat in besonderem Maße bestehende Gefahr

der Weiterverbreitung (vgl. zu diesem Gesichtspunkt betreffend Kokain BGHSt

33, 133, 140 f.; ferner Endriß/Logemann aaO. S. 627) rechtfertigt es,

abweichend von der Auffassung des Landgerichts die Grenzwertmenge für

Cathinon bei Khat auf das Dreifache der für Amphetamin bestimmten

Wirkstoffmenge zu beschränken.

(2) Das Landgericht hat danach im Ergebnis zu Recht angenommen,

daß die Grenze der nicht geringen Menge im Sinne von §§ 29a Abs. 1 Nr. 2, 30

Abs. 1 Nr. 4 BtMG in keinem Fall erreicht war. Dies gilt auch unter Zugrundele-

gung des nunmehr vom Senat festgelegten Grenzwerts der nicht geringen

Menge von Khat auf 30 g des Wirkstoffs Cathinon.

Hiervon ausgehend, hat das Landgericht entgegen der Auffassung der

Beschwerdeführerin den Angeklagten auch im Fall II. 4 der Urteilsgründe zu-

treffend nur der Beihilfe zum „einfachen“ unerlaubten Handeltreiben mit Betäu-

bungsmitteln für schuldig befunden. Allerdings hat der Angeklagte durch das

Anmieten des VW Sharan dazu beigetragen, daß mit diesem Fahrzeug zwi-

schen dem 20. März und 2. April 2003 bei insgesamt zehn Fahrten jeweils

(mindestens) 100 kg Khat-Pflanzen von Arnheim nach Hamburg transportiert

wurden. Unter Zugrundelegung des im Fall II. 5 der Urteilsgründe festgestellten

Cathinon-Gehalts von 0,006 % ergab sich damit in den Transportfällen im Fall

II. 4 der Urteilsgründe jeweils eine Mindestwirkstoffmenge von 6 g, mithin ins-

gesamt von 60 g Cathinon. Die Gesamtmenge übersteigt zwar die Grenze der

"nicht geringen Menge" um das Doppelte; dies stellt den Schuldspruch jedoch

nicht in Frage:

Die Strafkammer hat - rechtlich unbedenklich - die durchgeführten

Transportfahrten aus der Sicht des Haupttäters N. jeweils als Einzeltaten der

Einfuhr und des Handeltreibens gewertet, zu denen der Angeklagte durch die

Bereitstellung des von ihm gemieteten Fahrzeugs Hilfe geleistet hat. Da der

Grenzwert der nicht geringen Menge auch unter Zugrundelegung der dafür

vom Senat festgelegten Wirkstoffmenge in keinem dieser Transportfälle er-

reicht war, hat das Landgericht die Haupttaten des N. zutreffend jeweils als

Vergehen des "einfachen" unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet, demgegenüber die jeweils verwirklichte

unerlaubte Einfuhr im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurücktritt (st. Rspr.;

BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 2). Nach den Grundsätzen über

die strenge Akzessorietät der Beihilfe kann dem Angeklagten im Fall II. 4 der

Urteilsgründe auch nur eine Beihilfe zu diesen Vergehen nach § 29 Abs. 1 Nr.

1 BtMG angelastet werden.

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Frage der Handlungseinheit oder

-mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurtei-

len (BGH NStZ 1997, 121; BGH, Urteil vom 27. Februar 2004 - 2 StR 146/03).

Fördert deshalb der Gehilfe - wie hier der Angeklagte durch das Mieten des

Transportfahrzeugs - durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstän-

dige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben

(Tröndle/Fischer StGB 52. Aufl. § 27 Rdn. 13 m.w.N.). Das läßt indes die Ak-

zessorietät der Beihilfe zur Haupttat unberührt. Daß der Gehilfe in einem sol-

chen Fall durch seine Handlung mehrere materiell selbständige Vergehen,

nämlich Rauschgiftgeschäfte unterstützt, die sich erst in ihrer Gesamtheit auf

eine „nicht geringe Menge“ beziehen, kann deshalb nicht dazu führen, daß der

Gehilfe der Beteiligung an einem Verbrechen (§§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1

Nr. 4 BtMG) schuldig ist, sondern kann nur im Rahmen der Strafzumessung

angemessen strafschärfend berücksichtigt werden. Dies hat das Landgericht

bei Festsetzung der im Fall II. 4 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe

auch bedacht. Denn es hat ausdrücklich strafschärfend gewertet, daß der An-

geklagte "das Fahrzeug für insgesamt fast zwei Wochen zur Verfügung gestellt

und damit eine Vielzahl von Transporten ermöglicht hat".

(3) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Landge-

richt den Angeklagten in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe auch zu Recht

nicht der Beihilfe zur versuchten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-

ger Menge für schuldig befunden. Daß der Haupttäter N. und der Angeklagte

sich vorgestellt hätten, daß es sich bei jeder der Transportfahrten um eine

Menge Khat handelte, bei der der Wirkstoffgehalt die Grenze zur nicht gerin-

gen Menge überschritten hätte, ist so nicht festgestellt und liegt – ungeachtet

der in Rede stehenden großen Mengen an Pflanzenmaterial – angesichts der

Besonderheiten der Khat-Pflanze auch fern.

III. Revision des Angeklagten

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung des

Angeklagten hat weder in verfahrens- noch in sachlich-rechtlicher Hinsicht

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insoweit verweist der

Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen

in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

Tepperwien Maatz

Athing

Ernemann Sost-Scheible

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung; ja

BtMG §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2

StGB §§ 27, 52

1. Bei Khat-Pflanzen beginnt die „nicht geringe Menge“ bei einem Wirk-

stoffgehalt von 30 g Cathinon.

2. Unterstützt der Gehilfe durch eine Handlung mehrere je für sich selb-

ständige Taten des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die sich erst

in ihrer Gesamtheit auf eine „nicht geringe Menge“ beziehen, so macht

er sich nur wegen einer Beihilfe zu einem Vergehen nach § 29 Abs. 1

Nr. 1 BtMG strafbar.

BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 – 4 StR 59/04 – LG Münster