Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluß vom 28.10.2004 – 5 StR 276/04
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Okto-
ber 2004, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin T ,
Rechtsanwalt G
als Verteidiger des Angeklagten B ,
Rechtsanwalt R
Justizangestellte
als Verteidiger des Verurteilten Be ,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
I.
Auf die Revision des Angeklagten B wird das Ur-
teil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezem-
ber 2003 – auch bezüglich der Mitangeklagten Be-
und M –
1. aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.3.5
der Urteilsgründe
(Umsatzsteuerhinterziehung
2001) wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterzie-
hung nach § 370a AO verurteilt worden sind; die
zugrunde liegenden Feststellungen bleiben auf-
rechterhalten;
2. im übrigen im Schuldspruch wie folgt geändert:
a) Der Angeklagte B ist schuldig der Steu-
erhinterziehung in 23 Fällen und des Betruges
in sieben Fällen.
b) Der Angeklagte Be ist schuldig der
Steuerhinterziehung in 21 Fällen, des Betru-
ges in fünf Fällen und des versuchten Betru-
ges in vier Fällen.
c) Der Angeklagte M ist schuldig der
Steuerhinterziehung in 24 Fällen, des Betru-
ges in sechs Fällen und des versuchten Be-
truges in vier Fällen.
3. in den Strafaussprüchen aufgehoben, soweit die
Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt
worden sind, sowie im Ausspruch über die Ge-
samtstrafen.
II.
Die weitergehende Revision des Angeklagten B
wird als unbegründet verworfen.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Steuerhinterzie-
hung in 14 Fällen, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und Betruges in
sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs
Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten Be hat es wegen
Steuerhinterziehung in 14 Fällen, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und
Betruges in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie ge-
gen den Mitangeklagten M wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen,
gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, Betruges in sechs Fällen und versuch-
ten Betruges in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und
sechs Monaten verhängt. Die gegen die Mitangeklagten ergangenen Urteile
sind rechtskräftig.
Die Revision des Angeklagten B hat in dem aus dem Urteilstenor
ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. Gemäß § 357
StPO ist das Urteil auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.
I.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Angeklagte B und der Mitangeklagte Be betätigten
sich im Zeitraum von 1997 bis 2002 unternehmerisch im Baubereich. Dabei
verstießen sie – ab 1998 unter Beteiligung des Angeklagten M –
vorsätzlich in erheblichem Umfang gegen ihre steuerrechtlichen und sozial-
versicherungsrechtlichen Pflichten.
1. Im Jahr 1997 waren die Angeklagten B und Be als
sogenannte Kolonnenschieber tätig, indem sie Arbeiterkolonnen anführten,
die mit illegalen Arbeitern Leistungen auf dem Bausektor erbrachten. Der
ihnen bekannten Pflicht, die getätigten Umsätze gegenüber dem Finanzamt
zu erklären, kamen sie nicht nach. Vielmehr rechneten sie, um ihre eigene
unternehmerische Tätigkeit zu verschleiern, die von ihnen erbrachten Bau-
leistungen gegenüber ihrem Auftraggeber über Scheinfirmen ab. Dadurch
entstand ein Steuerschaden von über 53.000 €.
Ab dem Jahr 1998 unterhielten die drei Angeklagten selbst mehrere
Scheinfirmen, welche sie als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiede-
nen Kolonnenschiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer
Tätigkeit bereitstellten. Diese Scheinfirmen traten nach außen an die Stelle
der Kolonnenschieber; sie nahmen formal deren Rechte und Pflichten aus
den Bautätigkeiten wahr. Unter anderem fertigten sie die Bauaufträge als
scheinbarer Auftragnehmer aus und meldeten als scheinbarer Arbeitgeber
die eingesetzten Arbeiter zur Sozialversicherung an. Des weiteren erstellten
die „Serviceunternehmen“ Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis unter ei-
genem Namen, die dann von den Kolonnenschiebern an ihre Auftraggeber
weitergegeben wurden. Diese waren durch die Rechungen in der Lage, ihre
Aufwendungen als Betriebsausgaben und die gesondert ausgewiesene Um-
satzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen, während die
„Serviceunternehmen“ ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere
der Anmeldung und Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuern, nicht
nachkamen. Die Kolonnenschieber, die durch dieses Vorgehen nach außen
nicht in Erscheinung traten, konnten so ihre Leistungen „schwarz“ erbringen.
Ab dem Jahr 1998 nutzten die Angeklagten die Firma D B
GmbH, Remscheid, als Scheinfirma. Sie unterließen es pflichtwidrig, für die-
ses Unternehmen die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1998, 1999 und 2000
beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Nach der Verhaftung des von den
Angeklagten eingesetzten formalen Geschäftsführers wurde die Tätigkeit der
D B GmbH eingestellt. Die Geschäfte wurden sodann mit der Firma
T GmbH
(T GmbH), Hannover, fortgesetzt. Für dieses Unternehmen kamen die
Angeklagten B und M (der Angeklagte Be war an
dieser Gesellschaft nicht beteiligt) ihrer Verpflichtung, Umsatzsteuerjahreser-
klärungen für 1999, 2000 und 2001 abzugeben, nicht nach. Ab Juli 2000
nutzten die drei Angeklagten die Firma M B GmbH, Karlsruhe, als
Scheinfirma. In bezug auf diese Gesellschaft unterließen die Angeklagten
pflichtwidrig die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre
2000 und 2001 sowie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate Februar, März und Juni 2002. Im Februar 2001 wurde als zusätzli-
ches „Serviceunternehmen“ die Firma P B GmbH, Remscheid, ge-
gründet, für die keine Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 und keine Umsatz-
steuervoranmeldung für Januar 2002 abgegeben wurden. Die Abrechnungen
wurden sodann auf die Firma M.G. B GmbH, Gelsenkirchen, übertragen.
Hier kamen die Angeklagten ihrer Verpflichtung nicht nach, eine Umsatz-
steuerjahreserklärung für 2001 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Monate Januar bis August 2002 einzureichen. Ab Juni 2002 wurde von den
Angeklagten des weiteren die Firma FTV-B GmbH als „Serviceun-
ternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur Verfügung gestellt. Bis
zur Festnahme der Angeklagten im November 2002 unterließen sie es
pflichtwidrig, für die Gesellschaft Umsatzsteuervoranmeldungen für die Mo-
nate Juli bis Oktober 2002 abzugeben.
Insgesamt stellten die Angeklagten mittels der von ihnen installierten
„Serviceunternehmen“ Scheinrechnungen über eine Gesamtsumme von
mehr als 16 Mio. € aus, in denen Umsatzsteuer in Höhe vo n mehr als
2,4 Mio. € ausgewiesen war.
Der Angeklagte M begab darüber hinaus – unabhängig von
den Angeklagten B und Be – im Jahr 1999 Rechnungen unter
der Scheinfirma BKS-B GmbH und im Jahr 2000 unter der Scheinfirma
D H mbH für den Kolonnenschieber S .
Das Landgericht hat die Verletzung der steuerlichen Pflichten für die
verschiedenen Gesellschaften der Angeklagten in jedem Jahr (1998 bis
2001) bzw. für jeden Voranmeldungszeitraum (Januar bis Oktober 2002) zu-
sammengefaßt und jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum als eine
Tat gewertet. Für das Jahr 2001 (Fall 5 der Urteilsgründe) hat es so – unter
Zusammenrechnung der Hinterziehungsbeträge für die Firmen T GmbH,
M B GmbH, P B GmbH und M.G. B GmbH – einen Hinterzie-
hungsschaden in Höhe von insgesamt 862.817 € festgestellt
, diesen Fall als
gewerbsmäßige Steuerhinterziehung gemäß § 370a Satz 1 AO gewertet und
insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Grenze zur
Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „großen Ausmaßes“ gemäß § 370a
AO hat es – ohne weitere Begründung – bei 250.000 € gezogen.
2. Die „Serviceunternehmen“ D B GmbH, M B GmbH, P
GmbH, M.G. B GmbH und FTV-B GmbH der Angeklagten
meldeten darüber hinaus anstelle der Kolonnenschieber deren Arbeitnehmer
bei den Sozialversicherungsträgern an. Neben der Falschangabe über ihren
Status als Arbeitgeber täuschten die Angeklagten auch über den Umfang des
an die Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Entgelts, indem sie falsche Anga-
ben über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe der Stun-
denvergütung machten. Die Angeklagten verursachten so in den Jahren
1998 bis 2002 Schäden von rund 1,7 Mio. €. Gleiches wurd e – unter alleini-
ger Beteiligung der Angeklagten B und M – mittels der T
GmbH durchgeführt und so in den Jahren 1999 bis 2001 ein Schaden von
mehr als 500.000 € verursacht.
Das Landgericht hat dieses Verhalten der Angeklagten als mittäter-
schaftliche Beteiligung an den Betrugstaten der Kolonnenschieber zum
Nachteil der jeweils zuständigen Krankenkasse gewertet. Diese seien durch
Abwicklung über die von den Angeklagten initiierten Scheinfirmen und die
unrichtigen Anmeldungen getäuscht und von der Erhebung der zutreffenden
Beiträge abgehalten worden. Da ohne die „Serviceunternehmen“ der Betrug
nicht möglich gewesen wäre, hätten die Angeklagten, die aufgrund ihrer fi-
nanziellen Beteiligung auch ein erhebliches Eigeninteresse an den Taten
gehabt hätten, auch Tatherrschaft gehabt. Nach Auffassung des Landge-
richts stellt die Gründung und das Betreiben jeweils einer Scheinfirma zum
Nachteil einer bestimmten Krankenkasse jeweils eine Tat dar.
3. Der Angeklagte B meldete sich zudem am 20. August 1999
zum 1. September 1999 arbeitslos und bezog bis zum 24. Juni 2001 zu Un-
recht Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von über 16.000 €, auf die er
wegen seiner Einkünfte aus den „Serviceunternehmen“ keinen Anspruch hat-
te.
II.
Die Revision des Angeklagten B führt zur Aufhebung des Urteils,
soweit alle drei Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung
nach § 370a AO verurteilt worden sind, zur Änderung der Schuldsprüche
wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO sowie zur Aufhebung der inso-
weit verhängten Einzelstrafen und der jeweiligen Gesamtstrafe.
1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hinsichtlich
der Steuerdelikte hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Bei mehreren Steuerstraftaten gilt nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Konkurrenzen folgendes: Die
Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als
selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also
dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene
Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steu-
erpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die
Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehre-
re Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgege-
ben werden. Entscheidend dabei ist, daß die Abgabe der Steuererklärungen
im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen über-
einstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthal-
ten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9;
BGH wistra 1996, 62 m.w.N.).
Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1
Nr. 2 AO) ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteue-
rungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne
des § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluß, seinen
steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungs-
zeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit
zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (vgl.
BGHSt 18, 376). Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn
die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch
ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (vgl. BGH
wistra 1985, 66; BGH bei Holtz MDR 1979, 987; Gribbohm/Utech NStZ
1990, 209, 212).
b) Danach hätte das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der
hier zu beurteilenden Steuerhinterziehungen nicht allein nach dem jeweiligen
Besteuerungszeitraum differenzieren und die unterlassene Abgabe von Um-
satzsteuerjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen für jeweils
mehrere Scheinfirmen als eine Tat zusammenfassen dürfen. Die Nichtabga-
be der gebotenen Erklärungen für jeden Besteuerungszeitraum und für jedes
„Serviceunternehmen“ stellt eine rechtlich selbständige Tat dar. Denn der
Angeklagte war als (faktischer) Geschäftsführer verpflichtet, für jede der
Scheingesellschaften zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Umsatzsteuerjah-
reserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Da die Servi-
ceunternehmen zum Teil unterschiedliche Betriebsstätten hatten, waren zu-
dem verschiedene Finanzämter zuständig (§ 21 AO). Bei zutreffender rechtli-
cher Bewertung hat der Angeklagte B nach den Feststellungen des
Landgerichts in insgesamt 27 Fällen Steuern verkürzt.
Die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen beschwert den
Angeklagten B auch, soweit er wegen Umsatzsteuerhinterziehung für
das Jahr 2001 verurteilt worden ist. Infolge der Gesamtschau aller Firmen
und der Zusammenrechnung aller Verkürzungsbeträge für diesen Besteue-
rungszeitraum in Höhe von insgesamt 862.817 € hat das La ndgericht die
rechtlichen Voraussetzungen der Verbrechensnorm des § 370a Abs. 1 AO
bejaht, statt die Voraussetzungen für jede der vier betreffenden Firmen sowie
im Hinblick auf jede Steuererklärung einzeln zu prüfen. Der Schuldspruch
wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in 2001 (Fall 5 der Urteilsgrün-
de) kann deshalb keinen Bestand haben. Allerdings können die zugrundelie-
genden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben, weil
lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, bei dem eine Aufhebung von Feststel-
lungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt ist (vgl. BGH StraFo 2001,
350, 351).
c) Der neue Tatrichter wird bei der rechtlichen Beurteilung dieser vier
Fälle folgendes zu bedenken haben: Die Strafnorm des § 370a AO begegnet
nach Auffassung des Senats erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Zwar gehören Straftaten der vorliegenden Art, die regelmäßig durch organi-
sierte kriminelle Strukturen bei der Planung und Tatausführung gekennzeich-
net sind und infolge der systematischen Verkürzung von Abgaben mit hohen
Steuerausfällen und außerordentlich großen wirtschaftlichen Schäden ein-
hergehen, zweifellos – insbesondere neben den Umsatzsteuerkarussellge-
schäften – zu den Deliktsgruppen, die nach der Vorstellung des Gesetzge-
bers von der Verbrechensnorm des § 370a AO erfaßt werden sollten (vgl.
Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl., Stand: Mai 2004, § 370a AO 1977
Rdn. 3, 13). Die „Serviceunternehmen“ entsprechen in ihrem Gesamter-
scheinungsbild dem Begriff der „Steuerhinterziehung als Gewerbe“ (Joecks
wistra 2002, 201, 203); sie stellen damit eine besonders steuerschädliche Art
der Wirtschaftskriminalität dar.
aa) Die gegen die Verbrechensnorm des § 370a AO bestehenden ver-
fassungsrechtlichen Bedenken sind jedoch grundsätzlicher Natur; sie können
nicht dadurch ausgeräumt werden, daß ein unbestimmtes Gesetz durch die
Rechtsprechung in geeignet erscheinenden Einzelfällen allmählich nachge-
bessert und ausgefüllt wird. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. Ju-
li 2004 (NJW 2004, 2990) bereits ausgeführt hat, erscheint das „entschei-
dende Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung ‚in großem Ausmaß’ unter
Bedacht auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend bestimmt (vgl. dazu nur:
Park wistra 2003, 328 ff.; Reiß Stbg 2004, 113 ff.; Kohlmann aaO Rdn. 12;
Seer BB 2002, 1677, 1680; Langrock wistra 2004, 241 ff.; Harms in Fest-
schrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413, 419 ff.; alle m.w.N. sowie Stel-
lungnahme der ‚Arbeitsgemeinschaft Klimatagung’ in WPK-Mitteilungen
2003, 130 ff.). Es läßt sich nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen
dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, welche Anknüpfungspunkte maßgeb-
lich sein sollen und ob es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt oder ob bei
einer Vielzahl von Hinterziehungstaten – wie etwa bei der monatlich anzu-
meldenden Lohnsteuer – eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes entschei-
dend sein soll; bei diesem Befund ist nicht ersichtlich, wie der Normadressat
– der dem Gesetz unterworfene Steuerbürger – durch Auslegung Tragweite
und Anwendungsbereich des Verbrechenstatbestandes ermitteln und konkre-
tisieren soll (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Straftatbestand:
BVerfGE 105, 135, 152 ff. m.w.N.).“
Auch ist dem Gesetz eine Beschränkung – sei es auf bestimmte Steu-
erarten, sei es auf bestimmte besonders gravierende Erscheinungsformen
steuerstrafrechtlichen Handelns – nicht zu entnehmen, die es andernfalls
erlauben könnten, über eine deliktsspezifische Auslegung unter Bedacht auf
das vorgestellte Tatbild eine Eingrenzung des unbestimmten Tatbestands-
merkmals „in großem Ausmaß“ zu versuchen (vgl. Gaede HRR-Straf-
recht 9/2004, 318 f.; Harms aaO, S. 420). Die vom Senat im Beschluß vom
22. Juli 2004 (aaO) dargelegten Zweifel an der Bestimmtheit der Verbre-
chensnorm des § 370a AO gelten folglich auch im vorliegenden Fall der
„Serviceunternehmen“.
Die vom Landgericht postulierte Grenze von 250.000 € i st ebenso will-
kürlich gegriffen, wie jeder andere Hinterziehungsbetrag (vgl. etwa MdB Poß
gegenüber
dem Handelsblatt
vom
3. September
2004:
ab
100.000 DM/50.000 €; sowie die Aufzählung möglicher A nsätze bei Rüping
DStR 2004, 1780, 1781); insoweit verbleibt es bei der bereits geäußerten
Auffassung des Senats, daß eine Norm, die es dem jeweiligen Rechtsan-
wender überläßt, die Grenze zum Verbrechenstatbestand nach eigenem
wirtschaftlichen Vorverständnis und den von ihm herangezogenen rechtli-
chen Anknüpfungspunkten zu ziehen, dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103
Abs. 2 GG nicht genügen kann.
Anders als bei dem ähnlich unscharfen Verbrechensmerkmal der
„nicht geringen Menge“ in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu Vogelberg in
PStR 2004, 224) läßt sich eine Eingrenzung auch nicht durch wissenschaft-
lich nachprüfbare und allgemein anerkannte Kriterien erzielen wie es bei den
medizinisch ermittelten Wirkstoffmengen im Betäubungsmittelrecht der Fall
ist. Es bleibt vielmehr der jeweiligen wirtschaftlichen Betrachtung überlassen,
wie die Grenze zum „großen Ausmaß“ bestimmt wird. Damit ist lediglich die
Subsumierbarkeit unter den Wortlaut der Norm gegeben, aber nicht vorher-
sehbar, wie die Norm auszulegen ist (vgl. Gaede aaO, S. 319).
bb) Eine Vorlegung der Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht mög-
lich. § 80 Abs. 2 BVerfGG erfordert die Entscheidungserheblichkeit der
Rechtsfrage. Da das Landgericht die Beurteilung der Verbrechensnorm nach
§ 370a AO auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Gesamtschau aller
Taten jeweils eines Jahres getroffen hat, führt dieser einfachrechtliche Fehler
bereits zur Aufhebung des Schuldspruchs nach § 370a AO. Damit entfällt die
Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage.
cc) Der neue Tatrichter wird indes zu prüfen haben, ob er im Hinblick
auf die aufgezeigten gravierenden Unsicherheiten bei Anwendung des
§ 370a AO zugunsten des Angeklagten vom Grundtatbestand des § 370 AO
ausgeht oder eine Beschränkung nach § 154a StPO in Betracht zieht; so-
dann wird er zu erwägen haben, ob die Strafen dem erhöhten Strafrahmen
des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zu entnehmen sind. Dieser läßt bei Tatbildern und
Strukturen der vorliegenden Art im jeweiligen Einzelfall eine Freiheitsstrafe
von drei Monaten bis zu zehn Jahren zu; er deckt sich folglich in der Ober-
grenze mit der problematischen Verbrechensnorm des § 370a AO und er-
möglicht ein schuldangemessenes Strafen auch in derartigen Fällen von
Wirtschaftskriminalität.
Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2004 (aaO)
darauf hingewiesen, daß trotz der im Wortlaut ähnlichen Voraussetzungen
des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (Steuerverkür-
zung „aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß“) bei der Strafzumessungs-
regel nicht dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der wei-
ten Fassung der Regelmerkmale bestehen wie bei der Abgrenzung zwischen
Vergehens- und Verbrechenstatbestand. Die in der öffentlichen Diskussion
(vgl. Ondracek im Handelsblatt vom 3. September 2004) vorgebrachten Ein-
wendungen, in zahlreichen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches sei das
„große Ausmaß“ als Formulierung ebenfalls enthalten, verkennt diese Unter-
schiede. Es handelt sich insoweit ausschließlich um Merkmale der jeweiligen
Strafzumessungstatbestände (vgl. § 263 Abs. 3 Nr. 2, § 264 Abs. 2 Nr. 1,
§ 267 Abs. 3 Nr. 2, § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB).
d) Hinsichtlich der übrigen Hinterziehungstaten für die Jahre 1998,
1999, 2000 und 2002, die nach § 370 AO ausgeurteilt worden sind, ändert
der Senat den Schuldspruch selbst. Danach ist der Angeklagte B auf-
grund der vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und tragfähi-
gen Feststellungen der Steuerhinterziehung in 23 Fällen gemäß § 370 AO
schuldig. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht
wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
e) Die Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhin-
terziehung und die Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der übrigen
Steuerdelikte führen zur Aufhebung der vom Landgericht insoweit verhäng-
ten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Allerdings wird der neue Tatrichter den Schuldumfang in den Fällen
der Steuerhinterziehung nochmals zu überprüfen haben; die bisherige Be-
rechnung der einzelnen Hinterziehungssummen im Urteil ist nicht nachvoll-
ziehbar dargestellt. Insoweit scheint das Landgericht bisher von einem um
etwa 14 bis 16 % zu hohen Schadensumfang ausgegangen zu sein. Die Hö-
he der einzelnen Umsatzsteuerhinterziehungen ergibt sich aus der Summe
der in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer des jeweili-
gen Besteuerungszeitraums.
2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im übrigen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Insbesondere unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-
täterschaftlichen) Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger in
sieben Fällen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landge-
richt ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Handlungen des Angeklag-
ten – Falschmeldungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern – we-
sentliche Tatbeiträge zu den Betrugstaten der Kolonnenschieber darstellen.
Es hat ferner nachvollziehbar dargelegt, daß der Angeklagte aufgrund seiner
nicht nur unerheblichen Entlohnung aus den „ersparten“ Sozialabgaben, die
Tat auch als eigene wollte, folglich mit Täterwillen handelte.
Im Ergebnis offenbleiben kann die Frage, ob die konkurrenzrechtliche
Bewertung des Landgerichts, die Gründung und das Betreiben jeweils einer
Scheinfirma zum Nachteil einer bestimmten Krankenkasse stelle sich jeweils
als eine Tat dar, zutrifft. Der Angeklagte ist durch diese Bewertung des
Landgerichts jedenfalls nicht beschwert. Der Schuldumfang bliebe auch bei
einer anderen Beurteilung der Konkurrenzen unverändert. Es kann auch
ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei abweichender konkurrenz-
rechtlicher Bewertung die Einzelstrafen nicht den (erhöhten) Strafrahmen des
§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen hätte. Denn es hat maßgeblich auf die
Verwirklichung der Regelbeispiele der gewerbs- und bandenmäßigen Bege-
hung abgestellt. Nach der vom Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen
Gesamtwürdigung hat es auch Umstände bedacht, die die Indizwirkung des
Regelbeispiels entkräftet hätten.
3. Die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung der Steuerdelikte
führt gemäß § 357 StPO zur Erstreckung der Teilaufhebung und der Ände-
rung des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung auf die nichtrevidieren-
den Mitangeklagten Be und M , soweit sie davon betroffen
sind. Beide Nichtrevidenten sind über ihre bisherigen Verteidiger, deren
Mandatspflicht insoweit fortwirkt (vgl. Laufhütte in KK 5. Aufl. § 138 Rdn. 14
und § 141 Rdn. 10; Basdorf in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner 2001,
S. 665, 678; entsprechend BGH, Beschluß vom 29. September 2004 – 5 StR
339/04) zur Anwendung des § 357 StPO angehört worden; sie haben einer
Erstreckung ausdrücklich zugestimmt. In diesem Zusammenhang weist der
Senat aus Anlaß eines entsprechenden vor der Hauptverhandlung gestellten
Antrages auf folgendes hin: In Fällen, in denen eine den Nichtrevidenten
nicht unmittelbar begünstigende, ihn nach Zurückversetzung der Sache mög-
licherweise belastende Entscheidung nach § 357 StPO in Betracht kommt, ist
der Nichtrevident in Anwendung des § 33 StPO nach Art. 103 Abs. 1, Art. 20
Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuvor anzuhö-
ren, damit er eine Erstreckungsentscheidung gegebenenfalls durch Wider-
spruch verhindern kann (vgl. Basdorf aaO; Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9).
Hierauf beschränkt sich indes das Anhörungsrecht; eine aktive Mitwirkungs-
befugnis des Nichtrevidenten am Revisionsverfahren, auf das er für sich
selbst gerade verzichtet hatte, erwächst hieraus nicht, so daß eine Pflichtver-
teidigerbestellung für den Nichtrevidenten, bezogen auf die Hauptverhand-
lung, ausscheidet.
Auch bei diesen beiden Angeklagten wird der neue Tatrichter über die
etwaige Anwendung des § 370a AO neu zu befinden und Einzelstrafen ent-
sprechend dem geänderten Schuldspruch zu bestimmen haben.
Harms Häger Gerhardt
Brause Schaal