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BGH Beschluß vom 28.10.2004 – 5 StR 276/04

5. Strafsenat

5 StR 276/04

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 28. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Okto-

ber 2004, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Brause,

Richter Schaal

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin T ,

Rechtsanwalt G

als Verteidiger des Angeklagten B ,

Rechtsanwalt R

Justizangestellte

als Verteidiger des Verurteilten Be ,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I.

Auf die Revision des Angeklagten B wird das Ur-

teil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Dezem-

ber 2003 – auch bezüglich der Mitangeklagten Be-

und M –

1. aufgehoben, soweit die Angeklagten im Fall II.3.5

der Urteilsgründe

(Umsatzsteuerhinterziehung

2001) wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterzie-

hung nach § 370a AO verurteilt worden sind; die

zugrunde liegenden Feststellungen bleiben auf-

rechterhalten;

2. im übrigen im Schuldspruch wie folgt geändert:

a) Der Angeklagte B ist schuldig der Steu-

erhinterziehung in 23 Fällen und des Betruges

in sieben Fällen.

b) Der Angeklagte Be ist schuldig der

Steuerhinterziehung in 21 Fällen, des Betru-

ges in fünf Fällen und des versuchten Betru-

ges in vier Fällen.

c) Der Angeklagte M ist schuldig der

Steuerhinterziehung in 24 Fällen, des Betru-

ges in sechs Fällen und des versuchten Be-

truges in vier Fällen.

3. in den Strafaussprüchen aufgehoben, soweit die

Angeklagten wegen Steuerhinterziehung verurteilt

worden sind, sowie im Ausspruch über die Ge-

samtstrafen.

II.

Die weitergehende Revision des Angeklagten B

wird als unbegründet verworfen.

III.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten B wegen Steuerhinterzie-

hung in 14 Fällen, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und Betruges in

sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Gegen den Mitangeklagten Be hat es wegen

Steuerhinterziehung in 14 Fällen, gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung und

Betruges in fünf Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie ge-

gen den Mitangeklagten M wegen Steuerhinterziehung in 15 Fällen,

gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung, Betruges in sechs Fällen und versuch-

ten Betruges in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und

sechs Monaten verhängt. Die gegen die Mitangeklagten ergangenen Urteile

sind rechtskräftig.

Die Revision des Angeklagten B hat in dem aus dem Urteilstenor

ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet. Gemäß § 357

StPO ist das Urteil auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu erstrecken.

I.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte B und der Mitangeklagte Be betätigten

sich im Zeitraum von 1997 bis 2002 unternehmerisch im Baubereich. Dabei

verstießen sie – ab 1998 unter Beteiligung des Angeklagten M –

vorsätzlich in erheblichem Umfang gegen ihre steuerrechtlichen und sozial-

versicherungsrechtlichen Pflichten.

1. Im Jahr 1997 waren die Angeklagten B und Be als

sogenannte Kolonnenschieber tätig, indem sie Arbeiterkolonnen anführten,

die mit illegalen Arbeitern Leistungen auf dem Bausektor erbrachten. Der

ihnen bekannten Pflicht, die getätigten Umsätze gegenüber dem Finanzamt

zu erklären, kamen sie nicht nach. Vielmehr rechneten sie, um ihre eigene

unternehmerische Tätigkeit zu verschleiern, die von ihnen erbrachten Bau-

leistungen gegenüber ihrem Auftraggeber über Scheinfirmen ab. Dadurch

entstand ein Steuerschaden von über 53.000 €.

Ab dem Jahr 1998 unterhielten die drei Angeklagten selbst mehrere

Scheinfirmen, welche sie als sogenannte „Serviceunternehmen“ verschiede-

nen Kolonnenschiebern zur Verschleierung von deren unternehmerischer

Tätigkeit bereitstellten. Diese Scheinfirmen traten nach außen an die Stelle

der Kolonnenschieber; sie nahmen formal deren Rechte und Pflichten aus

den Bautätigkeiten wahr. Unter anderem fertigten sie die Bauaufträge als

scheinbarer Auftragnehmer aus und meldeten als scheinbarer Arbeitgeber

die eingesetzten Arbeiter zur Sozialversicherung an. Des weiteren erstellten

die „Serviceunternehmen“ Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis unter ei-

genem Namen, die dann von den Kolonnenschiebern an ihre Auftraggeber

weitergegeben wurden. Diese waren durch die Rechungen in der Lage, ihre

Aufwendungen als Betriebsausgaben und die gesondert ausgewiesene Um-

satzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend zu machen, während die

„Serviceunternehmen“ ihren steuerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere

der Anmeldung und Abführung der vereinnahmten Umsatzsteuern, nicht

nachkamen. Die Kolonnenschieber, die durch dieses Vorgehen nach außen

nicht in Erscheinung traten, konnten so ihre Leistungen „schwarz“ erbringen.

Ab dem Jahr 1998 nutzten die Angeklagten die Firma D B

GmbH, Remscheid, als Scheinfirma. Sie unterließen es pflichtwidrig, für die-

ses Unternehmen die Umsatzsteuerjahreserklärungen 1998, 1999 und 2000

beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Nach der Verhaftung des von den

Angeklagten eingesetzten formalen Geschäftsführers wurde die Tätigkeit der

D B GmbH eingestellt. Die Geschäfte wurden sodann mit der Firma

T GmbH

(T GmbH), Hannover, fortgesetzt. Für dieses Unternehmen kamen die

Angeklagten B und M (der Angeklagte Be war an

dieser Gesellschaft nicht beteiligt) ihrer Verpflichtung, Umsatzsteuerjahreser-

klärungen für 1999, 2000 und 2001 abzugeben, nicht nach. Ab Juli 2000

nutzten die drei Angeklagten die Firma M B GmbH, Karlsruhe, als

Scheinfirma. In bezug auf diese Gesellschaft unterließen die Angeklagten

pflichtwidrig die Abgabe von Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Jahre

2000 und 2001 sowie die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die

Monate Februar, März und Juni 2002. Im Februar 2001 wurde als zusätzli-

ches „Serviceunternehmen“ die Firma P B GmbH, Remscheid, ge-

gründet, für die keine Umsatzsteuerjahreserklärung 2001 und keine Umsatz-

steuervoranmeldung für Januar 2002 abgegeben wurden. Die Abrechnungen

wurden sodann auf die Firma M.G. B GmbH, Gelsenkirchen, übertragen.

Hier kamen die Angeklagten ihrer Verpflichtung nicht nach, eine Umsatz-

steuerjahreserklärung für 2001 sowie Umsatzsteuervoranmeldungen für die

Monate Januar bis August 2002 einzureichen. Ab Juni 2002 wurde von den

Angeklagten des weiteren die Firma FTV-B GmbH als „Serviceun-

ternehmen“ verschiedenen Kolonnenschiebern zur Verfügung gestellt. Bis

zur Festnahme der Angeklagten im November 2002 unterließen sie es

pflichtwidrig, für die Gesellschaft Umsatzsteuervoranmeldungen für die Mo-

nate Juli bis Oktober 2002 abzugeben.

Insgesamt stellten die Angeklagten mittels der von ihnen installierten

„Serviceunternehmen“ Scheinrechnungen über eine Gesamtsumme von

mehr als 16 Mio. € aus, in denen Umsatzsteuer in Höhe vo n mehr als

2,4 Mio. € ausgewiesen war.

Der Angeklagte M begab darüber hinaus – unabhängig von

den Angeklagten B und Be – im Jahr 1999 Rechnungen unter

der Scheinfirma BKS-B GmbH und im Jahr 2000 unter der Scheinfirma

D H mbH für den Kolonnenschieber S .

Das Landgericht hat die Verletzung der steuerlichen Pflichten für die

verschiedenen Gesellschaften der Angeklagten in jedem Jahr (1998 bis

2001) bzw. für jeden Voranmeldungszeitraum (Januar bis Oktober 2002) zu-

sammengefaßt und jeweils bezogen auf den Besteuerungszeitraum als eine

Tat gewertet. Für das Jahr 2001 (Fall 5 der Urteilsgründe) hat es so – unter

Zusammenrechnung der Hinterziehungsbeträge für die Firmen T GmbH,

M B GmbH, P B GmbH und M.G. B GmbH – einen Hinterzie-

hungsschaden in Höhe von insgesamt 862.817 € festgestellt

, diesen Fall als

gewerbsmäßige Steuerhinterziehung gemäß § 370a Satz 1 AO gewertet und

insoweit eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die Grenze zur

Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „großen Ausmaßes“ gemäß § 370a

AO hat es – ohne weitere Begründung – bei 250.000 € gezogen.

2. Die „Serviceunternehmen“ D B GmbH, M B GmbH, P

GmbH, M.G. B GmbH und FTV-B GmbH der Angeklagten

meldeten darüber hinaus anstelle der Kolonnenschieber deren Arbeitnehmer

bei den Sozialversicherungsträgern an. Neben der Falschangabe über ihren

Status als Arbeitgeber täuschten die Angeklagten auch über den Umfang des

an die Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Entgelts, indem sie falsche Anga-

ben über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden und die Höhe der Stun-

denvergütung machten. Die Angeklagten verursachten so in den Jahren

1998 bis 2002 Schäden von rund 1,7 Mio. €. Gleiches wurd e – unter alleini-

ger Beteiligung der Angeklagten B und M – mittels der T

GmbH durchgeführt und so in den Jahren 1999 bis 2001 ein Schaden von

mehr als 500.000 € verursacht.

Das Landgericht hat dieses Verhalten der Angeklagten als mittäter-

schaftliche Beteiligung an den Betrugstaten der Kolonnenschieber zum

Nachteil der jeweils zuständigen Krankenkasse gewertet. Diese seien durch

Abwicklung über die von den Angeklagten initiierten Scheinfirmen und die

unrichtigen Anmeldungen getäuscht und von der Erhebung der zutreffenden

Beiträge abgehalten worden. Da ohne die „Serviceunternehmen“ der Betrug

nicht möglich gewesen wäre, hätten die Angeklagten, die aufgrund ihrer fi-

nanziellen Beteiligung auch ein erhebliches Eigeninteresse an den Taten

gehabt hätten, auch Tatherrschaft gehabt. Nach Auffassung des Landge-

richts stellt die Gründung und das Betreiben jeweils einer Scheinfirma zum

Nachteil einer bestimmten Krankenkasse jeweils eine Tat dar.

3. Der Angeklagte B meldete sich zudem am 20. August 1999

zum 1. September 1999 arbeitslos und bezog bis zum 24. Juni 2001 zu Un-

recht Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von über 16.000 €, auf die er

wegen seiner Einkünfte aus den „Serviceunternehmen“ keinen Anspruch hat-

te.

II.

Die Revision des Angeklagten B führt zur Aufhebung des Urteils,

soweit alle drei Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung

nach § 370a AO verurteilt worden sind, zur Änderung der Schuldsprüche

wegen Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO sowie zur Aufhebung der inso-

weit verhängten Einzelstrafen und der jeweiligen Gesamtstrafe.

1. Die konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts hinsichtlich

der Steuerdelikte hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a) Bei mehreren Steuerstraftaten gilt nach ständiger Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs im Hinblick auf die Konkurrenzen folgendes: Die

Abgabe jeder einzelnen unrichtigen Steuererklärung ist grundsätzlich als

selbständige Tat im Sinne von § 53 StGB zu werten. Von Tatmehrheit ist also

dann auszugehen, wenn die abgegebenen Steuererklärungen verschiedene

Steuerarten, verschiedene Besteuerungszeiträume oder verschiedene Steu-

erpflichtige betreffen. Ausnahmsweise kann Tateinheit vorliegen, wenn die

Hinterziehungen durch dieselbe Erklärung bewirkt werden oder wenn mehre-

re Steuererklärungen durch eine körperliche Handlung gleichzeitig abgege-

ben werden. Entscheidend dabei ist, daß die Abgabe der Steuererklärungen

im äußeren Vorgang zusammenfällt und überdies in den Erklärungen über-

einstimmende unrichtige Angaben über die Besteuerungsgrundlagen enthal-

ten sind (vgl. BGHSt 33, 163; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 6 und 9;

BGH wistra 1996, 62 m.w.N.).

Auch bei der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1

Nr. 2 AO) ist grundsätzlich im Hinblick auf jede Steuerart, jeden Besteue-

rungszeitraum und jeden Steuerpflichtigen von selbständigen Taten im Sinne

des § 53 StGB auszugehen. Allein ein einheitlicher Tatentschluß, seinen

steuerlichen Pflichten für mehrere Steuerarten und mehrere Besteuerungs-

zeiträume künftig nicht nachzukommen, begründet noch keine Tateinheit

zwischen den einzelnen Steuerhinterziehungen durch Unterlassen (vgl.

BGHSt 18, 376). Tateinheit ist nur dann ausnahmsweise anzunehmen, wenn

die erforderlichen Angaben, die der Täter pflichtwidrig unterlassen hat, durch

ein und dieselbe Handlung zu erbringen gewesen wären (vgl. BGH

wistra 1985, 66; BGH bei Holtz MDR 1979, 987; Gribbohm/Utech NStZ

1990, 209, 212).

b) Danach hätte das Landgericht bei der rechtlichen Bewertung der

hier zu beurteilenden Steuerhinterziehungen nicht allein nach dem jeweiligen

Besteuerungszeitraum differenzieren und die unterlassene Abgabe von Um-

satzsteuerjahreserklärungen oder Umsatzsteuervoranmeldungen für jeweils

mehrere Scheinfirmen als eine Tat zusammenfassen dürfen. Die Nichtabga-

be der gebotenen Erklärungen für jeden Besteuerungszeitraum und für jedes

„Serviceunternehmen“ stellt eine rechtlich selbständige Tat dar. Denn der

Angeklagte war als (faktischer) Geschäftsführer verpflichtet, für jede der

Scheingesellschaften zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt Umsatzsteuerjah-

reserklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben. Da die Servi-

ceunternehmen zum Teil unterschiedliche Betriebsstätten hatten, waren zu-

dem verschiedene Finanzämter zuständig (§ 21 AO). Bei zutreffender rechtli-

cher Bewertung hat der Angeklagte B nach den Feststellungen des

Landgerichts in insgesamt 27 Fällen Steuern verkürzt.

Die rechtsfehlerhafte Beurteilung der Konkurrenzen beschwert den

Angeklagten B auch, soweit er wegen Umsatzsteuerhinterziehung für

das Jahr 2001 verurteilt worden ist. Infolge der Gesamtschau aller Firmen

und der Zusammenrechnung aller Verkürzungsbeträge für diesen Besteue-

rungszeitraum in Höhe von insgesamt 862.817 € hat das La ndgericht die

rechtlichen Voraussetzungen der Verbrechensnorm des § 370a Abs. 1 AO

bejaht, statt die Voraussetzungen für jede der vier betreffenden Firmen sowie

im Hinblick auf jede Steuererklärung einzeln zu prüfen. Der Schuldspruch

wegen gewerbsmäßiger Steuerhinterziehung in 2001 (Fall 5 der Urteilsgrün-

de) kann deshalb keinen Bestand haben. Allerdings können die zugrundelie-

genden rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen bleiben, weil

lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, bei dem eine Aufhebung von Feststel-

lungen nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt ist (vgl. BGH StraFo 2001,

350, 351).

c) Der neue Tatrichter wird bei der rechtlichen Beurteilung dieser vier

Fälle folgendes zu bedenken haben: Die Strafnorm des § 370a AO begegnet

nach Auffassung des Senats erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Zwar gehören Straftaten der vorliegenden Art, die regelmäßig durch organi-

sierte kriminelle Strukturen bei der Planung und Tatausführung gekennzeich-

net sind und infolge der systematischen Verkürzung von Abgaben mit hohen

Steuerausfällen und außerordentlich großen wirtschaftlichen Schäden ein-

hergehen, zweifellos – insbesondere neben den Umsatzsteuerkarussellge-

schäften – zu den Deliktsgruppen, die nach der Vorstellung des Gesetzge-

bers von der Verbrechensnorm des § 370a AO erfaßt werden sollten (vgl.

Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl., Stand: Mai 2004, § 370a AO 1977

Rdn. 3, 13). Die „Serviceunternehmen“ entsprechen in ihrem Gesamter-

scheinungsbild dem Begriff der „Steuerhinterziehung als Gewerbe“ (Joecks

wistra 2002, 201, 203); sie stellen damit eine besonders steuerschädliche Art

der Wirtschaftskriminalität dar.

aa) Die gegen die Verbrechensnorm des § 370a AO bestehenden ver-

fassungsrechtlichen Bedenken sind jedoch grundsätzlicher Natur; sie können

nicht dadurch ausgeräumt werden, daß ein unbestimmtes Gesetz durch die

Rechtsprechung in geeignet erscheinenden Einzelfällen allmählich nachge-

bessert und ausgefüllt wird. Wie der Senat in seinem Beschluß vom 22. Ju-

li 2004 (NJW 2004, 2990) bereits ausgeführt hat, erscheint das „entschei-

dende Verbrechensmerkmal der Steuerverkürzung ‚in großem Ausmaß’ unter

Bedacht auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht ausreichend bestimmt (vgl. dazu nur:

Park wistra 2003, 328 ff.; Reiß Stbg 2004, 113 ff.; Kohlmann aaO Rdn. 12;

Seer BB 2002, 1677, 1680; Langrock wistra 2004, 241 ff.; Harms in Fest-

schrift für Günter Kohlmann, 2003, S. 413, 419 ff.; alle m.w.N. sowie Stel-

lungnahme der ‚Arbeitsgemeinschaft Klimatagung’ in WPK-Mitteilungen

2003, 130 ff.). Es läßt sich nicht erkennen, unter welchen Voraussetzungen

dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, welche Anknüpfungspunkte maßgeb-

lich sein sollen und ob es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt oder ob bei

einer Vielzahl von Hinterziehungstaten – wie etwa bei der monatlich anzu-

meldenden Lohnsteuer – eine Gesamtbetrachtung des Tatbildes entschei-

dend sein soll; bei diesem Befund ist nicht ersichtlich, wie der Normadressat

– der dem Gesetz unterworfene Steuerbürger – durch Auslegung Tragweite

und Anwendungsbereich des Verbrechenstatbestandes ermitteln und konkre-

tisieren soll (vgl. zu diesen Anforderungen an einen Straftatbestand:

BVerfGE 105, 135, 152 ff. m.w.N.).“

Auch ist dem Gesetz eine Beschränkung – sei es auf bestimmte Steu-

erarten, sei es auf bestimmte besonders gravierende Erscheinungsformen

steuerstrafrechtlichen Handelns – nicht zu entnehmen, die es andernfalls

erlauben könnten, über eine deliktsspezifische Auslegung unter Bedacht auf

das vorgestellte Tatbild eine Eingrenzung des unbestimmten Tatbestands-

merkmals „in großem Ausmaß“ zu versuchen (vgl. Gaede HRR-Straf-

recht 9/2004, 318 f.; Harms aaO, S. 420). Die vom Senat im Beschluß vom

22. Juli 2004 (aaO) dargelegten Zweifel an der Bestimmtheit der Verbre-

chensnorm des § 370a AO gelten folglich auch im vorliegenden Fall der

„Serviceunternehmen“.

Die vom Landgericht postulierte Grenze von 250.000 € i st ebenso will-

kürlich gegriffen, wie jeder andere Hinterziehungsbetrag (vgl. etwa MdB Poß

gegenüber

dem Handelsblatt

vom

3. September

2004:

ab

100.000 DM/50.000 €; sowie die Aufzählung möglicher A nsätze bei Rüping

DStR 2004, 1780, 1781); insoweit verbleibt es bei der bereits geäußerten

Auffassung des Senats, daß eine Norm, die es dem jeweiligen Rechtsan-

wender überläßt, die Grenze zum Verbrechenstatbestand nach eigenem

wirtschaftlichen Vorverständnis und den von ihm herangezogenen rechtli-

chen Anknüpfungspunkten zu ziehen, dem Bestimmtheitsgebot nach Art. 103

Abs. 2 GG nicht genügen kann.

Anders als bei dem ähnlich unscharfen Verbrechensmerkmal der

„nicht geringen Menge“ in § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG (vgl. dazu Vogelberg in

PStR 2004, 224) läßt sich eine Eingrenzung auch nicht durch wissenschaft-

lich nachprüfbare und allgemein anerkannte Kriterien erzielen wie es bei den

medizinisch ermittelten Wirkstoffmengen im Betäubungsmittelrecht der Fall

ist. Es bleibt vielmehr der jeweiligen wirtschaftlichen Betrachtung überlassen,

wie die Grenze zum „großen Ausmaß“ bestimmt wird. Damit ist lediglich die

Subsumierbarkeit unter den Wortlaut der Norm gegeben, aber nicht vorher-

sehbar, wie die Norm auszulegen ist (vgl. Gaede aaO, S. 319).

bb) Eine Vorlegung der Sache nach Art. 100 Abs. 1 GG ist nicht mög-

lich. § 80 Abs. 2 BVerfGG erfordert die Entscheidungserheblichkeit der

Rechtsfrage. Da das Landgericht die Beurteilung der Verbrechensnorm nach

§ 370a AO auf der Grundlage einer rechtsfehlerhaften Gesamtschau aller

Taten jeweils eines Jahres getroffen hat, führt dieser einfachrechtliche Fehler

bereits zur Aufhebung des Schuldspruchs nach § 370a AO. Damit entfällt die

Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage.

cc) Der neue Tatrichter wird indes zu prüfen haben, ob er im Hinblick

auf die aufgezeigten gravierenden Unsicherheiten bei Anwendung des

§ 370a AO zugunsten des Angeklagten vom Grundtatbestand des § 370 AO

ausgeht oder eine Beschränkung nach § 154a StPO in Betracht zieht; so-

dann wird er zu erwägen haben, ob die Strafen dem erhöhten Strafrahmen

des § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO zu entnehmen sind. Dieser läßt bei Tatbildern und

Strukturen der vorliegenden Art im jeweiligen Einzelfall eine Freiheitsstrafe

von drei Monaten bis zu zehn Jahren zu; er deckt sich folglich in der Ober-

grenze mit der problematischen Verbrechensnorm des § 370a AO und er-

möglicht ein schuldangemessenes Strafen auch in derartigen Fällen von

Wirtschaftskriminalität.

Der Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 22. Juli 2004 (aaO)

darauf hingewiesen, daß trotz der im Wortlaut ähnlichen Voraussetzungen

des besonders schweren Falles nach § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO (Steuerverkür-

zung „aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß“) bei der Strafzumessungs-

regel nicht dieselben verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der wei-

ten Fassung der Regelmerkmale bestehen wie bei der Abgrenzung zwischen

Vergehens- und Verbrechenstatbestand. Die in der öffentlichen Diskussion

(vgl. Ondracek im Handelsblatt vom 3. September 2004) vorgebrachten Ein-

wendungen, in zahlreichen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches sei das

„große Ausmaß“ als Formulierung ebenfalls enthalten, verkennt diese Unter-

schiede. Es handelt sich insoweit ausschließlich um Merkmale der jeweiligen

Strafzumessungstatbestände (vgl. § 263 Abs. 3 Nr. 2, § 264 Abs. 2 Nr. 1,

§ 267 Abs. 3 Nr. 2, § 335 Abs. 2 Nr. 1 StGB).

d) Hinsichtlich der übrigen Hinterziehungstaten für die Jahre 1998,

1999, 2000 und 2002, die nach § 370 AO ausgeurteilt worden sind, ändert

der Senat den Schuldspruch selbst. Danach ist der Angeklagte B auf-

grund der vom Landgericht insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen und tragfähi-

gen Feststellungen der Steuerhinterziehung in 23 Fällen gemäß § 370 AO

schuldig. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht

wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

e) Die Aufhebung der Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhin-

terziehung und die Änderung der Schuldsprüche hinsichtlich der übrigen

Steuerdelikte führen zur Aufhebung der vom Landgericht insoweit verhäng-

ten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.

Allerdings wird der neue Tatrichter den Schuldumfang in den Fällen

der Steuerhinterziehung nochmals zu überprüfen haben; die bisherige Be-

rechnung der einzelnen Hinterziehungssummen im Urteil ist nicht nachvoll-

ziehbar dargestellt. Insoweit scheint das Landgericht bisher von einem um

etwa 14 bis 16 % zu hohen Schadensumfang ausgegangen zu sein. Die Hö-

he der einzelnen Umsatzsteuerhinterziehungen ergibt sich aus der Summe

der in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer des jeweili-

gen Besteuerungszeitraums.

2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im übrigen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Insbesondere unterliegt die Verurteilung des Angeklagten wegen (mit-

täterschaftlichen) Betruges zum Nachteil der Sozialversicherungsträger in

sieben Fällen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landge-

richt ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Handlungen des Angeklag-

ten – Falschmeldungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern – we-

sentliche Tatbeiträge zu den Betrugstaten der Kolonnenschieber darstellen.

Es hat ferner nachvollziehbar dargelegt, daß der Angeklagte aufgrund seiner

nicht nur unerheblichen Entlohnung aus den „ersparten“ Sozialabgaben, die

Tat auch als eigene wollte, folglich mit Täterwillen handelte.

Im Ergebnis offenbleiben kann die Frage, ob die konkurrenzrechtliche

Bewertung des Landgerichts, die Gründung und das Betreiben jeweils einer

Scheinfirma zum Nachteil einer bestimmten Krankenkasse stelle sich jeweils

als eine Tat dar, zutrifft. Der Angeklagte ist durch diese Bewertung des

Landgerichts jedenfalls nicht beschwert. Der Schuldumfang bliebe auch bei

einer anderen Beurteilung der Konkurrenzen unverändert. Es kann auch

ausgeschlossen werden, daß das Landgericht bei abweichender konkurrenz-

rechtlicher Bewertung die Einzelstrafen nicht den (erhöhten) Strafrahmen des

§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen hätte. Denn es hat maßgeblich auf die

Verwirklichung der Regelbeispiele der gewerbs- und bandenmäßigen Bege-

hung abgestellt. Nach der vom Landgericht rechtsfehlerfrei vorgenommenen

Gesamtwürdigung hat es auch Umstände bedacht, die die Indizwirkung des

Regelbeispiels entkräftet hätten.

3. Die fehlerhafte konkurrenzrechtliche Beurteilung der Steuerdelikte

führt gemäß § 357 StPO zur Erstreckung der Teilaufhebung und der Ände-

rung des Schuldspruchs wegen Steuerhinterziehung auf die nichtrevidieren-

den Mitangeklagten Be und M , soweit sie davon betroffen

sind. Beide Nichtrevidenten sind über ihre bisherigen Verteidiger, deren

Mandatspflicht insoweit fortwirkt (vgl. Laufhütte in KK 5. Aufl. § 138 Rdn. 14

und § 141 Rdn. 10; Basdorf in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner 2001,

S. 665, 678; entsprechend BGH, Beschluß vom 29. September 2004 – 5 StR

339/04) zur Anwendung des § 357 StPO angehört worden; sie haben einer

Erstreckung ausdrücklich zugestimmt. In diesem Zusammenhang weist der

Senat aus Anlaß eines entsprechenden vor der Hauptverhandlung gestellten

Antrages auf folgendes hin: In Fällen, in denen eine den Nichtrevidenten

nicht unmittelbar begünstigende, ihn nach Zurückversetzung der Sache mög-

licherweise belastende Entscheidung nach § 357 StPO in Betracht kommt, ist

der Nichtrevident in Anwendung des § 33 StPO nach Art. 103 Abs. 1, Art. 20

Abs. 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK zuvor anzuhö-

ren, damit er eine Erstreckungsentscheidung gegebenenfalls durch Wider-

spruch verhindern kann (vgl. Basdorf aaO; Wohlers/Gaede NStZ 2004, 9).

Hierauf beschränkt sich indes das Anhörungsrecht; eine aktive Mitwirkungs-

befugnis des Nichtrevidenten am Revisionsverfahren, auf das er für sich

selbst gerade verzichtet hatte, erwächst hieraus nicht, so daß eine Pflichtver-

teidigerbestellung für den Nichtrevidenten, bezogen auf die Hauptverhand-

lung, ausscheidet.

Auch bei diesen beiden Angeklagten wird der neue Tatrichter über die

etwaige Anwendung des § 370a AO neu zu befinden und Einzelstrafen ent-

sprechend dem geänderten Schuldspruch zu bestimmen haben.

Harms Häger Gerhardt

Brause Schaal